Artikel 2 VO (EU) 2016/1220

Übergangsmaßnahmen

(1) Gemäß der Richtlinie 88/485/EWG zugelassenes L-Threonin und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen dürfen bis zum 16. Mai 2017 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Stoff enthalten, dürfen bis zum 16. August 2017 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 aufgeführten Stoff enthalten, dürfen bis zum 16. August 2018 gemäß den vor dem 16. August 2016 geltenden Bestimmungen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

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