Präambel VO (EU) 2016/1220

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 82/471/EWG des Rates(2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2)
L-Threonin wurde gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, geändert durch die Richtlinie 88/485/EWG der Kommission(3), für einen unbegrenzten Zeitraum zugelassen und in der Folge gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3)
Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von L-Threonin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt. Außerdem wurden gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung Anträge auf Zulassung von L-Threonin für alle Tierarten gestellt. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Beantragt wurde die Zulassung von aus Escherichia coli DSM 25086, Escherichia coli FERM BP-11383, Escherichia coli FERM BP-10942, Escherichia coli NRRL B-30843, Escherichia coli KCCM11133P, Escherichia coli DSM 25085, Escherichia coli CGMCC 3703 oder Escherichia coli CGMCC 7.58 hergestelltem L-Threonin, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe” einzuordnen ist, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde” ) kam in ihren Gutachten vom 9. Juli 2013(4), vom 29. Januar 2014(5), vom 9. September 2014(6), vom 9. September 2015(7), vom 1. Dezember 2015(8) und vom 19. April 2016(9) zu dem Schluss, dass aus Escherichia coli DSM 25086, Escherichia coli FERM BP-11383, Escherichia coli FERM BP-10942, Escherichia coli NRRL B-30843, Escherichia coli KCCM11133P, Escherichia coli DSM 25085, Escherichia coli CGMCC 3703 und Escherichia coli CGMCC 7.58 hergestelltes L-Threonin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Quelle der Aminosäure Threonin für die Tierernährung gelten kann. Damit das zusätzliche L-Threonin seine volle Wirkung bei Wiederkäuern entfalten kann, sollte es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Behörde äußerte in ihren Gutachten Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von L-Threonin für Zielarten, wenn dieses über das Trinkwasser verabreicht wird. Allerdings schlägt die Behörde keinen Höchstwert für L-Threonin vor. Daher ist es im Fall der Verabreichung von L-Threonin über das Trinkwasser angebracht, den Verwender darauf hinzuweisen, dass die Versorgung mit allen essenziellen Aminosäuren über die Nahrung zu berücksichtigen ist.
(7)
Die Bewertung von L-Threonin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(8)
Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für L-Threonin aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8).

(3)

Richtlinie 88/485/EWG der Kommission vom 26. Juli 1988 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 239 vom 30.8.1988, S. 36).

(4)

EFSA Journal 2013;11(7):3319.

(5)

EFSA Journal 2014;12(2):3564.

(6)

EFSA Journal 2014;12(10):3825.

(7)

EFSA Journal 2015;13(9):4236.

(8)

EFSA Journal 2016;14(1):4344.

(9)

EFSA Journal 2016;14(5):4470.

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