ANHANG VO (EU) 2016/1237
TEIL I
Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
KN-Code | Warenbezeichnung | Nettomengen(1) |
---|---|---|
100620 | Geschälter Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c | 1000 kg |
100630 | Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c | 1000 kg |
10064000 | Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c | 1000 kg |
KN-Code | Warenbezeichnung | Nettomengen(2) |
---|---|---|
1701 | Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden(3),(4) | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Sicherheit | Nettomengen(5) |
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ex12079920 | Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten | (6) | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Sicherheit | Nettomengen(7) |
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53021000 | Hanf, roh oder geröstet | (8) | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Nettomengen(9) |
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07032000 | Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c(10) | (—) |
ex07039000 | Andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c(10) | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Nettomengen(11) |
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ex07108095 | Knoblauch(12) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c(13) | (—) |
ex07109000 | Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(12) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c(13) | (—) |
ex07119080 | Knoblauch(12) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c(13) | (—) |
ex07119090 | Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(12) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c(13) | (—) |
ex07129090 | Knoblauch(12) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch(12) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c(13) | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Sicherheit | Nettomengen(14) |
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12079991 | Hanfsamen, nicht zur Aussaat | (15) | (—) |
KN-Code | Warenbezeichnung | Nettomengen(16) |
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ex22071000 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | 100 hl |
ex22072000 | Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | 100 hl |
ex22089091 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | 100 hl |
ex22089099 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | 100 hl |
TEIL II
Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
KN-Code | Warenbezeichnung | Nettomengen(17) |
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100620 | Geschälter Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ) | 500 kg |
100630 | Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert | 500 kg |
KN-Code | Warenbezeichnung | Nettomengen(18) |
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1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest(19) | 2000 kg |
17026095 17029095 |
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose(19) | 2000 kg |
21069059 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup(19) | 2000 kg |
Fußnote(n):
- (1)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (2)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (3)
Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
- (4)
Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 17019910 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).
- (5)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (6)
Keine Sicherheit erforderlich.
- (7)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (8)
Keine Sicherheit erforderlich.
- (9)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (10)
Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
- (11)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (12)
Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch” nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch” , „Elefantenknoblauch” , „Knollenknoblauch” oder „Riesenknoblauch” , wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.
- (13)
Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
- (14)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (15)
Keine Sicherheit erforderlich.
- (16)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (17)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (18)
Höchstmengen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c keine Lizenz erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Ausfuhren im Rahmen von Präferenzregelungen oder Zollkontingenten, die mithilfe von Lizenzen verwaltet werden.
- (19)
Die Ausfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
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