Artikel 2 VO (EU) 2016/1244

(1) Lebensmittel, denen einer der fünf Aromastoffe, p-Mentha-1,8-dien-7-ol (FL-Nr. 02.060), Myrtenol (FL-Nr. 02.091), Myrtenal (FL-Nr. 05.106), p-Mentha-1,8-dien-7-ylacetat (FL-Nr. 09.278) und Myrtenylacetat (FL-Nr. 09.302) zugesetzt wurde, die die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden.

(2) In die Union eingeführte Lebensmittel, denen einer der Aromastoffe gemäß Absatz 1 zugesetzt wurde und die die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und auf dem Weg in die Union waren.

(3) Die Übergangsfristen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Mischungen von Aromen.

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