Präambel VO (EU) 2016/1245

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen(1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 4e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die vorläufige Entsprechungstabelle sollte die Abfallcodes enthalten, die im Rahmen des Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sowie des Beschlusses C(2001)107/Final des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39/Final über die Kontrolle von zur Verwertung bestimmten Abfällen festgelegt wurden. Diese Codes sind in den Anhängen III und IV sowie in Anhang V Teile 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt. Die Abfallcodes gemäß Anhang IIIB und Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollten nicht in die vorläufige Entsprechungstabelle aufgenommen werden, da sie in erster Linie für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union gelten, bei denen die Zollbehörden in der Regel nicht beteiligt sind. Mögliche Entsprechungen für die einzelnen Einträge der in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle können anhand der Entsprechungen der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallcodes abgeleitet werden. Für die Einträge von Abfällen aus Anhang IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird keine Entsprechung angegeben, da dieser Anhang leer ist.
(2)
Aufgrund von Abweichungen zwischen den unter die Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(2) ( „KN-Codes” ) fallenden Waren und den Einträgen der in den Anhängen III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle ( „Abfallcodes” ) kann nicht immer eine klare oder vollständige Übereinstimmung zwischen diesen Codes erreicht werden. Im Falle solcher Abweichungen muss die Entsprechung zwischen den Codes anhand einer Näherung mit Blick auf eine bestmögliche Übereinstimmung festgelegt werden.
(3)
Die Interessenträger wurden auf der Grundlage einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie zur Bewertung der Art der unter die KN-Codes bzw. die Abfallcodes fallenden Waren konsultiert; der aus der Studie und der Konsultation der Interessenträger resultierende Entwurf einer Entsprechungstabelle wurde vom Ausschuss für den Zollkodex, Fachbereich „Zolltarifliche und statistische Nomenklatur” , im Januar 2015 gebilligt. Die vorläufige Entsprechungstabelle sollte auf der Grundlage dieses Entwurfs angenommen werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(3)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

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