ANHANG I VO (EU) 2016/1252

ÄNDERUNG DER ANHÄNGE I, IA UND IV DER VERORDNUNG (EU) 2016/72

A.
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

1.
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
2.
Betrifft nicht die deutsche Fassung.

B.
Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72 wird wie folgt geändert:

1.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von Vb, VIb und VIaN erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN(1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland 466(2)
Frankreich 88(2)
Irland 630(2)
Niederlande 466(2)
Vereinigtes Königreich 2520 (2)
Union 4170 (2)
TAC 4170 Analytische TAC

2.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Gebieten VIaS, VIIb, VIIc erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIaS(3), VIIb, VIIc

(HER/6AS7BC)

Irland 1482
Niederlande 148
Union 1630
TAC 1630 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

3.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark 3813
Schweden 2054
Union 5867
TAC 10987 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

4.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark 357
Schweden 155(4)
Union 512
TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

5.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Gemeine Seezunge im Gebiet VIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien 10(5)
Frankreich 0(5)
Irland 17(5)
Niederlande 3(5)
Vereinigtes Königreich 10(5)
Union 40(5)
TAC 40(5)(6) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

6.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(SPR/2AC4-C)

Belgien 2524 (7)
Dänemark 199746 (7)
Deutschland 2524 (7)
Frankreich 2524 (7)
Niederlande 2524 (7)
Schweden 1330 (7) (8)
Vereinigtes Königreich 8328 (7)
Union 219500
Norwegen 20000
Färöer 5500 (9)
TAC 245000 Analytische TAC Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

7.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai” in den Unionsgewässern von IIIa erhält folgende Fassung:

Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer von IIIa

(DGS/03A-C.)

Dänemark 0(10)
Schweden 0(10)
Union 0(10)
TAC 0(10) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

8.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai” in den Unionsgewässern von IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(DGS/2AC4-C)

Belgien 0(11)
Dänemark 0(11)
Deutschland 0(11)
Frankreich 0(11)
Niederlande 0(11)
Schweden 0(11)
Vereinigtes Königreich 0(11)
Union 0(11)
TAC 0(11) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

9.
Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für „Dornhai” in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

(DGS/15X14)

Belgien 0(12)(13)
Deutschland 0(12)(13)
Spanien 0(12)(13)
Frankreich 0(12)(13)
Irland 0(12)(13)
Niederlande 0(12)(13)
Portugal 0(12)(13)
Vereinigtes Königreich 0(12)(13)
Union 0(12)(13)
TAC 0(12)(13) Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

C.
In Anhang IV Nummer 6 der Verordnung (EU) 2016/72 erhält Tabelle B folgende Fassung:

TABELLE B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Spanien 5855
Italien 3764
Griechenland 785
Zypern 2195
Kroatien 2947
Malta 8768
Portugal 500

Fußnote(n):

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa, das östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

(3)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

(4)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(5)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)

Zusätzlich zu dieser TAC können die Mitgliedstaaten, die über eine Quote für Seezunge in Gebiet VIIa verfügen, einvernehmlich beschließen, insgesamt 7 Tonnen auf ein oder mehrere Schiffe zu übertragen, die die vom STECF zu bewertende gezielte wissenschaftlichen Fischerei durchführen, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse über diesen Bestand (SOL/*07A.) zu verbessern. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird.

(7)

Unbeschadet der Anlandungsverpflichtung können Fänge von Kliesche und Wittling in Höhe von bis zu 2 % der Quote (OTH/*2AC4C) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Sprotte auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(8)

Einschließlich Sandaal.

(9)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

(10)

Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(11)

Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(12)

Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 46 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

(13)

Abweichend gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den nachstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.

Art:

Dornhai Gebiet:

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

(DGS/*15X14)

Belgien 20
Deutschland 4
Spanien 10
Frankreich 83
Irland 53
Niederlande 0
Portugal 0
Vereinigtes Königreich 100
Union 270
TAC 270 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

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