Präambel VO (EU) 2016/1252
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates(1) sind die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2016 festgesetzt.
- (2)
- Die Übertragung oder der Tausch bestimmter Quoten zwischen den Vertragsparteien regionaler Fischereiorganisationen (RFO) wird zu Beginn des Kalenderjahres vereinbart. Daher sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften, in denen die Übertragung und der Tausch der Quoten nach der Verordnung (EU) 2016/72 geregelt sind, bis Anfang 2017 weiter gelten.
- (3)
- Da die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/72, die Fangverbote für gefährdete Arten oder in Schonzeiten betreffen, ohne Unterbrechung gelten sollten, ist es angezeigt, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen Ende 2016 und dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 vorzusehen, dass die Vorschriften über die Fangverbote und die Schonzeiten Anfang 2017 weiter gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 in Kraft tritt.
- (4)
- Gemäß wissenschaftlichen Gutachten über die Heringsbestände in den Gebieten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES)-Gebieten VIa(N) und VIa(S), VIIb und VIIc können zulässige Gesamtfangmengen festgelegt werden, damit in den beiden Bewirtschaftungsgebieten entsprechende Fischereidaten erhoben werden können. Dadurch könnten für diese Bestände künftig bessere wissenschaftliche Gutachten erstellt werden.
- (5)
- Den wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sollten die Fänge für Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) verringert werden. Nach Abschluss der Konsultationen mit Norwegen sollten die Fangbeschränkungen für Tiefseegarnelen in der ICES IIIa und in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N geändert werden.
- (6)
- Wissenschaftliche Gutachten des Sekretariats des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sprechen sich für eine kleine zusätzliche gewerbliche Quote aus, um die Teilnahme von Fischereifahrzeugen an einem wissenschaftlichen Programm für Seezunge in der ICES-Division VIIa zu fördern, das unter ganz spezifischen Bedingungen durchgeführt würde. Diese zusätzliche Quote sollte nur für die Dauer des wissenschaftlichen Programms gewährt werden und hätte keine Auswirkungen auf die relative Stabilität.
- (7)
- Den wissenschaftlichen Gutachten des ICES zufolge sollten die Sprottenfänge in der Nordsee verringert werden. Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten sollte berücksichtigt werden, dass eine unvermittelte erhebliche Absenkung der Fanggrenzen innerhalb eines Jahres die soziale und wirtschaftliche Tragfähigkeit der betroffenen Flotten gefährden würde, wobei aber gleichzeitig der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung zu beachten ist. Daher sollte die betreffende Tabelle mit den Fangmöglichkeiten geändert werden. Die 2016 zugeteilten Fangmengen für Sprotte sollten bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für diese Art für 2017 berücksichtigt werden.
- (8)
- Derzeit legt der ICES wissenschaftliche Gutachten für die Art Squalus acanthias vor, der entsprechende Meldecode beruht ebenfalls auf deren lateinischer Bezeichnung. Allerdings entspricht die gemeinsprachliche Bezeichnung in einigen Sprachfassungen der Verordnung (EU) 2016/72 nicht der lateinischen Bezeichnung dieser Art. Daher sollte die gemeinsprachliche Bezeichnung, wo dies nötig ist, korrigiert werden, damit sie mit der lateinischen Bezeichnung übereinstimmt.
- (9)
- Derzeit sind die Fangmöglichkeiten für Dornhai (Squalus acanthias) auf 0 Tonnen festgesetzt. Ein Projekt, durch das der Fang von Dornhai (Squalus acanthias) in Echtzeit vermieden werden soll, wurde vom STECF bewertet. Gemäß der Bewertung des STECF kann das Projekt möglicherweise die Vermeidung von Beifängen an Dornhai (Squalus acanthias) fördern. Den an dem Projekt beteiligten Schiffen sollte es gestattet sein, begrenzte Mengen von Dornhai (Squalus acanthias) anzulanden, wenn die Fische bereits tot sind oder bei sofortiger Freisetzung nicht überleben würden. Um sicherzustellen, dass die langfristige Erholung des Bestands nicht gefährdet wird, sollte für jene Anlandungen als Vorsorgemaßnahme eine jährliche Obergrenze von insgesamt 270 Tonnen gelten, wobei ein an dem Projekt beteiligtes Schiff monatlich nicht mehr als zwei Tonnen anlanden darf. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission eine Liste aller teilnehmenden Schiffe übermitteln.
- (10)
- Auf der Zwischentagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im März 2016 wurde vereinbart, dass die Europäische Union einen Teil ihrer ungenutzten Aufzuchtkapazität für das Einsetzen von wild gefangenem Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken an Portugal vergibt. Dadurch könnte Portugal künftig eine Aufzucht für Roten Thun betreiben. Deshalb sollte die maximale Einsetzmenge an wild gefangenem Rotem Thun festgelegt werden, die Portugal seinem Aufzuchtbetrieb zuweisen kann.
- (11)
- In der Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates(2) sind die Bestände festgelegt, die sich in der Ostsee innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. Gemäß den neuesten Gutachten befindet sich der Sprottenbestand in der Ostsee innerhalb sicherer biologischer Grenzen. Folglich sollte die Festlegung der sicheren biologischen Grenzen in der genannten Verordnung geändert werden.
- (12)
- Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (13)
- Die in der Verordnung (EU) 2016/72 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung jener Verordnung sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.
- (14)
- Die Verordnungen (EU) 2016/72 und (EU) 2015/2072 sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) 2015/2072 des Rates vom 17. November 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2016 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1221/2014 und (EU) 2015/104 (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 1).
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