ANHANG II VO (EU) 2016/127

ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2

1.
ENERGIE

Mindestens Höchstens
250 kJ/100 ml 293 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml)

2.
PROTEINE

(Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25)

2.1.
Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird

Mindestens Höchstens
0,38 g/100 kJ 0,6 g/100 kJ
(1,6 g/100 kcal) (2,5 g/100 kcal)
Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.2.
Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird

Mindestens Höchstens
0,54 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.3.
Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird

Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, muss die Proteinanforderungen gemäß Nummer 2.3.1, Nummer 2.3.2, Nummer 2.3.3 Nummer 2.3.4 oder Nummer 2.3.5 erfüllen.
2.3.1.
Proteinanforderungen Gruppe A
2.3.1.1.
Proteingehalt

Mindestens Höchstens
0,44 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal)

2.3.1.2.
Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Caseinen unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus

a)
63 % Casein-Glycomakropeptid-freiem Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und
b)
37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

2.3.1.3.
Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

2.3.1.4.
Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren

Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.3.2.
Proteinanforderungen Gruppe B
2.3.2.1.
Proteingehalt

Mindestens Höchstens
0,55 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ
(2,3 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal)

2.3.2.2.
Proteinquelle

Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus

a)
77 % Sauermolke aus Molkenproteinkonzentrat mit einem Proteingehalt von 35 bis 80 %;
b)
23 % Süßmolke aus entmineralisierter Süßmolke mit einem Protein-Mindestgehalt von 12,5 %.

2.3.2.3.
Proteinverarbeitung

Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,5 und einer Temperatur von 55 bis 70 °C unter Verwendung einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einem Protease/Peptidase-Komplex durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2 bis 10 Sekunden bei 120 bis 150 °C) inaktiviert.

2.3.2.4.
Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren

Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.3.3.
Proteinanforderungen Gruppe C
2.3.3.1.
Proteingehalt

Mindestens Höchstens
0,45 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ
(1,9 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal)

2.3.3.2.
Proteinquelle

Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %.

2.3.3.3.
Proteinverarbeitung

Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Vor der Hydrolyse wird der pH-Wert auf 6,5 bis 7,5 bei einer Temperatur von 50 bis 65 °C angepasst. Die Hydrolyse wird unter Verwendung einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2 bis 10 Sekunden bei 110 bis 140 °C) inaktiviert.

2.3.3.4.
Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren

Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.3.4.
Proteinanforderungen Gruppe D
2.3.4.1.
Proteingehalt

Mindestens Höchstens
0,57 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ
(2,4 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal)

2.3.4.2.
Proteinquelle

Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 70 %.

2.3.4.3.
Proteinverarbeitung

Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,0 bis 8,0 und einer Temperatur von 50 bis 60 °C in einem zweistufigen Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses durch Wärmebehandlung (mindestens 30 Sekunden bei 100 bis 120 °C) inaktiviert.

2.3.4.4.
Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren

Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.3.5.
Proteinanforderungen Gruppe E
2.3.5.1.
Proteingehalt

Mindestens Höchstens
0,48 g/100 kJ 0,67 g/100 kJ
(2,0 g/100 kcal) (2,8 g/100 kcal)

2.3.5.2.
Proteinquelle

Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Molkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %.

2.3.5.3.
Proteinverarbeitung

Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird in einem zweistufigen Hydrolyseverfahren unter Verwendung von Serinendopeptidasen der pH-Wert auf 7 bis 8 bei einer Temperatur von 50 bis 70 °C angepasst. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses durch Wärmebehandlung (25 bis 35 Minuten bei 80 bis 90 °C) inaktiviert.

2.3.5.4.
Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren

Bei gleichem Brennwert muss Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäß Anhang III Abschnitt A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.

2.4. In allen Fällen dürfen Aminosäuren der Folgenahrung ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen zugesetzt werden.

3.
TAURIN

Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4.
LIPIDE

Mindestens Höchstens
1,1 g/100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)

4.1. Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

Sesamöl,

Baumwollsaatöl.

4.2. Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf 3 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen.

4.3. Der Erucasäure-Gehalt darf 0,4 % des gesamten Fettgehalts nicht übersteigen.

4.4.
Linolsäure

Mindestens Höchstens
120 mg/100 kJ 300 mg/100 kJ
(500 mg/100 kcal) (1200 mg/100 kcal)

4.5.
Alpha-Linolensäure

Mindestens Höchstens
12 mg/100 kJ 24 mg/100 kJ
(50 mg/100 kcal) (100 mg/100 kcal)

4.6.
Docosahexaensäure

Mindestens Höchstens
4,8 mg/100 kJ 12 mg/100 kJ
(20 mg/100 kcal) (50 mg/100 kcal)

4.7. Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil bei langkettigen mehrfach ungesättigten Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20:4 n-6)) des gesamten Fettgehalts betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

5.
PHOSPHOLIPIDE

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.

6.
KOHLENHYDRATE

Mindestens Höchstens
2,2 g/100 kJ 3,3 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)

6.1. Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2.
Laktose

Mindestens Höchstens
1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
Diese Mindestgehalte gelten nicht für Folgenahrung,

bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt oder

die den Hinweis „laktosefrei” gemäß Artikel 9 Absatz 2 trägt.

6.3.
Saccharose, Fruktose, Honig

Mindestens Höchstens
einzeln oder insgesamt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts
Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium-botulinum-Sporen zu unterziehen.

6.4.
Glukose

Glukose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

6.5.
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup

Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellter Folgenahrung oder Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten (pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen) hergestellt wird, nur dann zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht überschreitet. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Erzeugnissen zugesetzt, darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen. Die Höchstgehalte für Glukose gemäß Nummer 6.4 gelten für den Fall, dass Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt wird.

7.
FRUCTO-OLIGOSACCHARIDE UND GALACTO-OLIGOSACCHARIDE

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können verwendet werden, sofern ihre Eignung für Säuglinge gemäß Artikel 3 Absatz 3 nachgewiesen wurde.

8.
MINERALSTOFFE

8.1.
Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Natrium (mg) 6 14,3 25 60
Kalium (mg) 19,1 38,2 80 160
Chlorid (mg) 14,3 38,2 60 160
Calcium (mg) 12 33,5 50 140
Phosphor (mg)(1) 6 21,5 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg) 0,14 0,48 0,6 2
Zink (mg) 0,12 0,24 0,5 1
Kupfer (μg) 14,3 24 60 100
Jod (μg) 3,6 6,9 15 29
Selen (μg) 0,72 2 3 8,6
Mangan (μg) 0,24 24 1 100
Molybdän (μg) 3,3 14
Fluoride (μg) 24 100
Das molare Verhältnis zwischen Calcium und verwertbarem Phosphor muss mindestens 1 und darf höchstens 2 betragen. Die Menge des verwertbaren Phosphors wird für Folgenahrung, die aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird, als 80 % des Gesamtphosphorgehalts berechnet.

8.2.
Folgenahrung, die aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, hergestellt wird

Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen, Phosphor und Zink, die wie folgt lauten:
je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Eisen (mg) 0,22 0,6 0,9 2,5
Phosphor (mg)(2) 7,2 24 30 100
Zink (mg) 0,18 0,3 0,75 1,25
Das molare Verhältnis zwischen Calcium und verwertbarem Phosphor muss mindestens 1 und darf höchstens 2 betragen. Die Menge des verwertbaren Phosphors wird für Folgenahrung, die aus Sojaproteinhydrolysaten hergestellt wird, als 70 % des Gesamtphosphorgehalts berechnet.

9.
VITAMINE

je 100 kJ je 100 kcal
Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens
Vitamin A (μg-RE)(3) 16,7 27,2 70 114
Vitamin D (μg) 0,48 0,72 2 3
Thiamin (μg) 9,6 72 40 300
Riboflavin (μg) 14,3 95,6 60 400
Niacin (mg)(4) 0,1 0,36 0,4 1,5
Pantothensäure (mg) 0,1 0,48 0,4 2
Vitamin B6 (μg) 4,8 41,8 20 175
Biotin (μg) 0,24 1,8 1 7,5
Folat (μg-DFE)(5) 3,6 11,4 15 47,6
Vitamin B12 (μg) 0,02 0,12 0,1 0,5
Vitamin C (mg) 0,96 7,2 4 30
Vitamin K (μg) 0,24 6 1 25
Vitamin E (mg α-Tocopherol)(6) 0,14 1,2 0,6 5

10.
NUKLEOTIDE

Folgende Nukleotide können zugesetzt werden:
Höchstmenge(7)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5′-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5′-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5′-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5′-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5′-monophosphat 0,24 1,00

Fußnote(n):

(1)

Gesamtphosphorgehalt.

(2)

Gesamtphosphorgehalt.

(3)

Vorgebildetes Vitamin A; RE = all-trans-Retinoläquivalent.

(4)

Vorgebildetes Niacin.

(5)

Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6 μg synthetische Folsäure aus der Nahrung.

(6)

Auf Grundlage der Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol.

(7)

Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.