ANHANG VO (EU) 2016/131

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Besondere Bedingungen
C(M)IT/MIT (3:1)

IUPAC-Bezeichnung:

Reaktionsmasse von 5-Chlor-2-methyl-2h-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2h-isothiazol-3-on (3:1)

EG-Nr.: entfällt

CAS-Nr.: 55965-84-9

579 g/kg (theoretische berechnete Trockenmasse).

Der Wirkstoff wird als technisches Konzentrat mit verschiedenen Lösungsmitteln und Stabilisatoren hergestellt.

1. Juli 2017 30. Juni 2027 2

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für die Zulassung von Biozidprodukten gilt folgende Bedingung:

Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gilt folgende Bedingung:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass auf dem Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden.

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Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Bedingungen:

1.
Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
2.
Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender muss das Beimischen der Biozidprodukte automatisch erfolgen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.
3.
Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- oder Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) alte Rückstandshöchstgehalte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden.
4.
Die Produkte dürfen nicht Materialien und Gegenständen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, die Kommission hat spezifische Grenzwerte für die Migration von C(M)IT/MIT (3:1) in Lebensmittel festgesetzt oder es wurde nach Maßgabe der genannten Verordnung festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gilt folgende Bedingung:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass auf dem Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden.

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Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Bedingungen:

1.
Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
2.
Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen Biozidprodukte nur dann für die Konservierung von Zellstoff- und Papierbearbeitungsfluids zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gelten folgende Bedingungen:

1.
Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit dürfen Mischungen, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurden oder es enthalten und für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, C(M)IT/MIT (3:1) nur dann in einer Konzentration enthalten, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn die Exposition auf andere Weise als durch Tragen persönlicher Schutzausrüstung vermieden werden kann.
2.
Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit dürfen Flüssigdetergenzien, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurden oder es enthalten und für gewerbliche Anwender in Verkehr gebracht werden, C(M)IT/MIT (3:1) nur dann in einer Konzentration enthalten, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn die Exposition auf andere Weise als durch Tragen persönlicher Schutzausrüstung vermieden werden kann.
3.
Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit dürfen andere Mischungen als Flüssigdetergenzien, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurden oder es enthalten und für gewerbliche Anwender in Verkehr gebracht werden, C(M)IT/MIT (3:1) nur dann in einer Konzentration enthalten, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn die Exposition vermieden werden kann, unter anderem durch Tragen persönlicher Schutzausrüstung.
4.
Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass auf dem Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden.
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Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Füe die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Bedingungen:

1.
Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
2.
Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen Produkte nur dann für die Konservierung von fotografischen Prozessflüssigkeiten, die Konservierung von Holzbehandlungslösungen und in großen, offenen Umlaufkühlsystemen zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.
3.
Sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, müssen die Etikettierung und — falls vorhanden — das Sicherheitsdatenblatt von Produkten wegen der Risiken für die Umwelt folgende Angaben enthalten:

a.
Für die Verwendung in kleinen offenen Umlaufkühlsystemen sind Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen, um die direkte Kontamination des Kompartiments Boden durch Ablagerungen infolge atmosphärischer Deposition zu vermindern.
b.
Bei anderen Verwendungen als den unter 2. genannten ist das Abwasser aus den Einrichtungen in eine Abwasserreinigungsanlage zu leiten.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gilt folgende Bedingung:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass auf dem Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden..

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Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Bedingungen:

1.
Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
2.
Wegen der Risiken für die Umwelt dürfen die Produkte nur dann zur Verwendung in Offshore-Anlagen zugelassen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.
3.
Wegen der Risiken für die menschliche Gesundheit muss auf den Etiketten oder den Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die für Offshore-Anlagen zugelassen sind, angegeben werden, dass Bohrschlamm C(M)IT/MIT (3:1) nur dann in einer Konzentration enthalten darf, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen für die Arbeiter eingerichtet werden können.
4.
Wegen der Risiken für die Umwelt muss auf Etiketten oder Sicherheitsdatenblättern von Produkten, die zur Verwendung in Papierfabriken zugelassen werden, darauf hingewiesen werden, dass die industriellen Abwässer erst nach mechanischer/chemischer Behandlung oder nach Behandlung in Abwasserreinigungsanlagen in angemessener Verdünnung von den Einrichtungen in Fließgewässer eingeleitet werden dürfen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gilt folgende Bedingung:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass auf dem Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden..

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Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Für die Zulassung von Biozidprodukten gelten folgende Bedingungen:

1.
Für gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und angemessene organisatorische Maßnahmen festgelegt. Die Produkte werden mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, wenn die Exposition nicht auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann.
2.
Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender muss das Beimischen der Produkte zu Metallbearbeitungsflüssigkeiten automatisch oder halbautomatisch erfolgen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.
3.
Wegen der Risiken für gewerbliche Anwender ist auf den Etiketten und — sofern vorhanden — den Sicherheitsdatenblättern anzugeben, dass die Produkte in Metallbearbeitungsflüssigkeiten nur dann in einer Konzentration verwendet werden dürfen, die zur Einstufung als Hautallergen führt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Maß reduziert werden können.

Für das Inverkehrbringen behandelter Waren gilt folgende Bedingung:

Die Person, die für das Inverkehrbringen einer behandelten Ware, die mit C(M)IT/MIT (3:1) behandelt wurde oder es enthält, verantwortlich ist, stellt sicher, dass auf dem Etikett dieser behandelten Ware die in Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 angeführten Angaben gemacht werden.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

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