Artikel 1 VO (EU) 2016/1313
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält im Eintrag 25 die siebte Spalte, „Sonderbestimmungen” , folgende Fassung:
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 27. Juni 2016 geänderten Beurteilungsberichts über Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders
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auf den Grundwasserschutz in gefährdeten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf Anwendungen in Nicht-Kulturland;
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auf Risiken, die von der Verwendung in bestimmten Gebieten im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG herrühren;
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auf die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis bei Verwendungen vor der Ernte.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Glyphosat enthaltende Pflanzenschutzmittel nicht den Beistoff POE-Tallowin (CAS-Nr. 61791-26-2) enthalten.
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