Artikel 1 VO (EU) 2016/1346

(1) Der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex84279000 (TARIC-Codes 8427900011 und 8427900019) und ex84312000 (TARIC-Codes 8431200011 und 8431200019) eingereiht werden, wird auf dieselbe Ware ausgeweitet, die bei der Einfuhr mit einem sogenannten „Gewichtsanzeigesystem” ausgestattet ist, das aus einem nicht im Chassis, also nicht in den Gabeln eingebauten Wiegemechanismus besteht, und die derzeit unter den TARIC-Codes 8427900030 und 8431200050 eingereiht wird.

(2) Der nach Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2346 sowie nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zollamtlich erfassten Einfuhren von manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon, d. h. Chassis und Hydraulik, in die Union erhoben.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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