Präambel VO (EU) 2016/1355

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für Thiacloprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt.
(2)
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Thiacloprid für die Anwendung bei Raps wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG in Honig und sonstigen Imkereierzeugnissen gestellt.
(3)
Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG abgegeben(2). Diese Stellungnahme wurde der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich der Angaben erfüllt sind und die von dem Antragsteller gewünschte RHG-Änderung im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diesen Stoff enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen des betreffenden Erzeugnisses wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(6)
Die Behörde schlug mehrere, von den Risikomanagern zu prüfende RHG für Honig vor, die jeweils auf den vom Antragsteller vorgelegten Feldversuchen und unionsweiten Überwachungsdaten basierten. Da kein Risiko für Verbraucher besteht, sollte auf der Grundlage der verfügbaren Rückstandsuntersuchungen der RHG für Thiacloprid in Honig auf den Wert von 0,2 mg/kg festgesetzt werden. Die Überwachungsdaten liegen in einem ähnlichen Spektrum und bestätigen diesen Wert.
(7)
Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffende Änderung des RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Um mögliche Marktstörungen so gering wie möglich zu halten, die sich aus der vorübergehenden Anwendung des RHG für Honig ergeben könnten, der mit der Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission(3) an der Bestimmungsgrenze festgesetzt wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)

Wissenschaftliche Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu.

Reasoned opinion on the modification of the existing maximum residue level for thiacloprid in honey. EFSA Journal 2016; 14(3):4418 [21 S.].

(3)

Verordnung (EU) 2015/1200 der Kommission vom 22. Juli 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Amidosulfuron, Fenhexamid, Kresoxim-methyl, Thiacloprid und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 195 vom 23.7.2015, S. 1).

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