Artikel 1 VO (EU) 2016/1357
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die geeigneten Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ergreifen, um die Einfuhren von Flacherzeugnissen aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl (ausgenommen rostfreier Stahl, Silicium-Elektrostahl, Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl), warmgewalzt, nicht plattiert oder überzogen, nicht in Rollen, entweder mehr als 10 mm dick und mindestens 600 mm breit oder mindestens 4,75 mm aber höchstens 10 mm dick und mindestens 2050 mm breit, die derzeit unter den KN-Codes ex72085120, ex72085191, ex72085198, ex72085291, ex72089020, ex72089080, 72254040, ex72254060 und ex72259900 (TARIC-Codes: 7208512010, 7208519110, 7208519810, 7208529110, 7208902010, 7208908020, 7225406010, 7225990030) eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China in die Union zollamtlich zu erfassen.
Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Alle interessierten Parteien sind gebeten, innerhalb von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen oder eine Anhörung zu beantragen.
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