ANHANG II VO (EU) 2016/1375

ANHANG III

KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG

1 A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
1A002

„Verbundwerkstoff” -Strukturen oder Laminate mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
bestehend aus einer organischen „Matrix” und aus von Unternummer 1C010c, 1C010d oder 1C010e erfassten Materialien oder
b)
bestehend aus einer Metall- oder Kohlenstoff- „Matrix” und aus einem der folgenden Materialien:

1.
„faser- oder fadenförmige Materialien” aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
„spezifischer Modul” größer als 10,15 × 106 m und
b)
„spezifische Zugfestigkeit” größer 17,7 × 104 m oder

2.
Werkstoffe oder Materialien, die von Unternummer 1C010c erfasst werden.

Anmerkung 1:
Nummer 1A002 erfasst nicht „Verbundwerkstoff” - Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxyharzimprägnierten „faser- oder fadenförmigen Materialien” aus Kohlenstoff für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug” -Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
Fläche nicht größer als 1 m2,
b)
Länge nicht größer als 2,5 m und
c)
Breite größer als 15 mm.

Anmerkung 2:
Nummer 1A002 erfasst nicht Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt:

a)
Sportartikel,
b)
Automobilindustrie,
c)
Werkzeugmaschinenindustrie,
d)
medizinischer Bereich.

Anmerkung 3:
Unternummer 1A002b1 erfasst nicht Halbfertigprodukte mit höchstens zwei Dimensionen verflochtener Filamente, besonders konstruiert für Verwendungen wie folgt:

a)
Öfen zur Wärmebehandlung von Metallen,
b)
Ausrüstung zur Herstellung von Silizium-Rohkristallen.

Anmerkung 4:
Nummer 1A002 erfasst nicht Fertigprodukte, besonders konstruiert für eine definierte Verwendung
M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
1A102 Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. M6A2 Resaturierte, pyrolysierte (d. h. Kohlenstoff-Kohlenstoff-) Komponenten mit allen folgenden Eigenschaften: a) konstruiert für Raketensysteme; und b) geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

1 B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
1B001

Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung der von Nummer 1A002 erfassten „Verbundwerkstoff” -Strukturen oder Laminate oder der von Nummer 1C010 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien” wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 1B101 UND 1B201.
a)
Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen” koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff” -Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien” ;
M6B1a Faserwickelmaschinen oder „Faden-/Faserlegemaschinen (fibre/tow-placement machines)” , deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus faser- oder fadenförmigen Materialien und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;
b)
„Bandlegemaschinen” (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern in fünf oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen” koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und „Flugkörper” -Strukturen aus „Verbundwerkstoffen” ;

Anmerkung:
„Flugkörper” im Sinne der Unternummer 1B001b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme.

Technische Anmerkung:

Im Sinne der Unternummer 1B001b verfügen „Bandlegemaschinen (tape-laying machines)” über die Fähigkeit, ein oder mehrere „Filamentbänder (filament bands)” mit einer Breite größer 25 mm und kleiner/gleich 305 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne „Filamentband (filament band)” -Lagen zu schneiden und neu zu starten.

M6B1b

„Bandlegemaschinen (tape-laying machines)” , deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und Flugkörper-Strukturen aus Verbundwerkstoffen;

Anmerkung:
Für die Zwecke von Positionen 6.B.1.a und Position 6.B.1.b gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Ein „Filamentband” (filament band) ist ein Band (tape), eine Faser (tow) oder ein Faden, vollständig oder teilweise harzimprägniert, mit einer einheitlich durchgängigen Breite. Zu „vollständig oder teilweise harzimprägnierten Filamentbändern (filament bands)” zählen auch solche, die mit Trockenpulver beschichtet wurden, das bei Erwärmen anhaftet.
2.
„Faden-/Faserlegemaschinen (fibre/tow-placement machines)” und „Bandlegemaschinen (tape-laying machines)” führen unter Verwendung computergeführter Köpfe ähnliche Prozesse aus, bei denen ein oder mehrere „Filamentbänder (filament bands)” auf eine Form gelegt werden, um ein Bauteil oder eine Struktur zu schaffen. Diese Maschinen verfügen über die Fähigkeit, während des Legeprozesses einzelne „Filamentband (filament band)” -Lagen zu schneiden und neu zu starten.
3.
„Faden-/Faserlegemaschinen (fibre/tow-placement machines)” verfügen über die Fähigkeit, ein oder mehrere „Filamentbänder (filaments bands)” mit einer Breite kleiner/gleich 25,4 mm zu legen. Dies bezieht sich auf die Mindestbreite des Materials, das die Maschine legen kann, ungeachtet der möglichen Höchstbreite.
4.
„Bandlegemaschinen (tape-laying machines)” verfügen über die Fähigkeit, ein oder mehrere „Filamentbänder (filaments bands)” mit einer Breite kleiner/gleich 304,8 mm zu legen, können aber keine „Filamentbänder (filaments bands)” mit einer Breite kleiner/gleich 25,4 mm legen. Dies bezieht sich auf die Mindestbreite des Materials, das die Maschine legen kann, ungeachtet der möglichen Höchstbreite.

c)
mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen, besonders konstruiert oder geändert zum Weben, Verflechten oder Spinnen von Fasern für „Verbundwerkstoffe” ;

Technische Anmerkung:

Interlacing-Verfahren im Sinne der Unternummer 1B001c schließen Stricken und Wirken ein.

M6B1c

Mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen zum Weben, Stricken, Wirken, Flechten oder Umspinnen von Fasern für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen;

Anmerkung:
Position 6.B.1.c. erfasst nicht Textilmaschinen, die nicht für die genannten Endverwendungen geändert worden sind.
d)
Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die Herstellung von Verstärkungsfasern, wie folgt:
Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die Herstellung von faser- oder fadenförmigen Materialien, wie folgt:
1.
Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon, Pech oder Polycarbosilan) in Kohlenstofffasern oder Siliziumkarbidfasern, einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,
M6B1d1
1.
Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,
2.
Ausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate zur Fertigung von Siliziumkarbidfasern,
M6B1d2
2.
Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate,
3.
Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),
M6B1d3
3.
Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),
4.
Ausrüstung für die Umwandlung durch Wärmebehandlung von aluminiumhaltigen Faser-Preforms in Aluminiumoxid-Fasern;
e)
Ausrüstung zur Herstellung der von Unternummer 1C010e erfassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren;
f)
Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, besonders konstruiert für „Verbundwerkstoffe” , wie folgt:

1.
Röntgentomografiesysteme für die dreidimensionale Fehlerprüfung,
2.
numerisch gesteuerte Ultraschallprüfmaschinen, bei denen die Bewegungen zur Positionierung der Sender oder Empfänger simultan in vier oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, um den dreidimensionalen Konturen des Prüflings zu folgen;

g)
„Faserlegemaschinen” (tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Fasern (tows) in zwei oder mehr „primären Servo-Positionier-Achsen” koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen oder „Flugkörper” -Strukturen aus „Verbundwerkstoffen” .

Technische Anmerkung:

Im Sinne der Unternummer 1B001g verfügen „Faserlegemaschinen (tow-placement machines)” über die Fähigkeit, ein oder mehrere „Filamentbänder (filaments bands)” mit einer Breite kleiner/gleich 25 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne „Filamentband (filament band)” -Lagen zu schneiden und neu zu starten.

Technische Anmerkung:

1.
Im Sinne der Nummer 1B001 steuern „primäre Servo-Positionier-Achsen” nach Vorgaben eines Rechenprogramms die Position des Endeffektors (d. h. des Legekopfes) im Raum relativ zum Werkstück in der richtigen Winkellage und Ausrichtung, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten.
2.
Im Sinne der Nummer 1B001 ist ein „Filamentband (filament band)” ein Band (tape), eine Faser (tow) oder ein Faden, vollständig oder teilweise harzimprägniert, mit einer einheitlich durchgängigen Breite.

M6B1e

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, einschließlich Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies).

Anmerkung:
Beispiele für von Position 6.B.1. erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör sind Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus.
1B002

Ausrüstung zum Herstellen von Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierten Werkstoffen, besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und besonders konstruiert zur Verwendung in einem der in Unternummer 1C002c2 genannten Verfahren.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 1B102.
M4B3d

„Herstellungsausrüstung” für Metallpulver, verwendbar zur „Herstellung” von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Position 4.C.2.c., 4.C.2.d. oder 4.C.2.e erfasst sind, in einer kontrollierten Umgebung. Anmerkung: 4.B.3.d. schließt ein: a) Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung; b) Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung; c) Ausrüstung, geeignet zur „Herstellung” von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stickstoff).

Anmerkungen:

1.
Position 4.B.3. erfasst nur Chargenmischer und Durchlaufmischer, die für Festtreibstoffe oder Treibstoffzusätze, die von Position 4.C. erfasst sind, verwendet werden können, und Strahlmühlen (fluid energy mills), die von Position 4.B. erfasst sind.
2.
Formen der „Herstellungsausrüstung” für Metallpulver, die nicht von Position 4.B.3.d erfasst sind, sind gemäß Position 4.B.2. zu bewerten.
1B101

Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die „Herstellung” von Struktur- „Verbundwerkstoffen” , wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 1B201.
Anmerkung:
Von Nummer 1B101 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von „Verbundwerkstoff” -Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.
a)
Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinen (fibre placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff” -Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien” und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;
M6B1a Faserwickelmaschinen oder „Faser-/Fadenlegemaschinen” (fibre/tow-placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus faser- oder fadenförmigen Materialien und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;
b)
Bandlegemaschinen (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und „Flugkörper” -Strukturen aus „Verbundwerkstoffen” ;
M6B1b

„Bandlegemaschinen (tape-laying machines)” , deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und Flugkörper-Strukturen aus Verbundwerkstoffen;

Anmerkung:

Für die Zwecke von Positionen 6.B.1.a und Position 6.B.1.b gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Ein „Filamentband” (filament band) ist ein Band (tape), eine Faser (tow) oder ein Faden, vollständig oder teilweise harzimprägniert, mit einer einheitlich durchgängigen Breite. Zu „vollständig oder teilweise harzimprägnierten Filamentbändern (filament bands)” zählen auch solche, die mit Trockenpulver beschichtet wurden, das bei Erwärmen anhaftet.
2.
„Faden-/Faserlegemaschinen (fibre/tow-placement machines)” und „Bandlegemaschinen (tape-laying machines)” führen unter Verwendung computergeführter Köpfe ähnliche Prozesse aus, bei denen ein oder mehrere „Filamentbänder (filament bands)” auf eine Form gelegt werden, um ein Bauteil oder eine Struktur zu schaffen. Diese Maschinen verfügen über die Fähigkeit, während des Legeprozesses einzelne „Filamentband (filament band)” -Lagen zu schneiden und neu zu starten.
3.
„Faden-/Faserlegemaschinen (fibre/tow-placement machines)” verfügen über die Fähigkeit, ein oder mehrere „Filamentbänder (filaments bands)” mit einer Breite kleiner/gleich 25,4 mm zu legen. Dies bezieht sich auf die Mindestbreite des Materials, das die Maschine legen kann, ungeachtet der möglichen Höchstbreite.
4.
„Bandlegemaschinen (tape-laying machines)” verfügen über die Fähigkeit, ein oder mehrere „Filamentbänder (filaments bands)” mit einer Breite kleiner/gleich 304,8 mm zu legen, können aber keine „Filamentbänder (filaments bands)” mit einer Breite kleiner/gleich 25,4 mm legen. Dies bezieht sich auf die Mindestbreite des Materials, das die Maschine legen kann, ungeachtet der möglichen Höchstbreite.

c)
Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die „Herstellung” von „faser- oder fadenförmigen Materialien” , wie folgt:

1.
Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (z. B. Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Einrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,
2.
Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate,
3.
Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),

M6B1d

Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die Herstellung von faser- oder fadenförmigen Materialien, wie folgt:

1.
Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,
2.
Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate,
3.
Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),
d)
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, erfasst von Nummer 9C110.

Anmerkung:
Von Unternummer 1B101d erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein.

M6B1e

Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, einschließlich Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies).

Anmerkung:
Beispiele für von Position 6.B.1. erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör sind Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von Verbundwerkstoff-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus.
1B102

„Herstellungsausrüstung” für Metallpulver, die nicht von Nummer 1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH UNTERNUMMER 1B115b.
a)
„Herstellungsausrüstung” für Metallpulver, verwendbar zur „Herstellung” von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, 1C111a1, 1C111a2 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, in einer kontrollierten Umgebung;
b)
besonders konstruierte Bestandteile für „Herstellungsausrüstung” , die von Nummer 1B002 oder Unternummer 1B102a erfasst wird.

Anmerkung:
1B102 schließt ein:

a)
Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,
b)
Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,
c)
Ausrüstung, geeignet zur „Herstellung” von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stickstoff).

M4B3d

„Herstellungsausrüstung” für Metallpulver, verwendbar zur „Herstellung” von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Position 4.C.2.c., 4.C.2.d. oder 4.C.2.e erfasst sind, in einer kontrollierten Umgebung.

Anmerkung:
4.B.3.d. schließt ein:

a.
Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,
b.
Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,
c.
Ausrüstung, geeignet zur „Herstellung” von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stickstoff).

Anmerkungen:

1.
Position 4.B.3. erfasst nur Chargenmischer und Durchlaufmischer, die für Festtreibstoffe oder Treibstoffzusätze, die von Position 4.C. erfasst sind, verwendet werden können, und Strahlmühlen (fluid energy mills), die von Position 4.B. erfasst sind.
2.
Formen der „Herstellungsausrüstung” für Metallpulver, die nicht von Position 4.B.3.d erfasst sind, sind gemäß Position 4.B.2. zu bewerten.
1B115 Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst wird, für die „Herstellung” von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a)
„Herstellungsausrüstung” für die „Herstellung” , Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden;
M4B1 „Herstellungsausrüstung” , und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, für die „Herstellung” , Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Position 4.C. erfasst sind.
b)
„Herstellungsausrüstung” für die „Herstellung” , Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.

Anmerkung:
Unternummer 1B115b erfasst nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für die Erfassung von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer 1B117, 1B118 oder 1B119.
Anmerkung 1:
Ausrüstung, besonders konstruiert für die „Herstellung” militärischer Güter: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung 2:
Nummer 1B115 erfasst nicht Ausrüstung für die „Herstellung” , Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borkarbid.

M4B2 „Herstellungsausrüstung” , die nicht von Position 4.B.3. erfasst wird, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, für die „Herstellung” , Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Position 4.C. erfasst sind.
1B116 Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1573 K (1300 °C) bis 3173 K (2900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen. M6B2 Düsen, besonders konstruiert für die in Position 6.E.3. genannten Verfahren.
1B117

Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l; und
b)
mindestens eine exzentrische „Misch-/Knetwelle” .

Anmerkung:
Der Begriff „Misch-/Knetwelle” im Sinne der Unternummer 1B117b bezieht sich nicht auf Desagglomeratoren oder Messerspindeln.

M4B3a

Chargenmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit Temperaturregelung der Mischkammer und allen folgenden Eigenschaften:

1.
Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l; und
2.
mindestens eine exzentrische „Misch-/Knetwelle” .

Anmerkung:
Der Begriff „Misch-/Knetwelle” im Sinne der Position 4.B.3.a.2. bezieht sich nicht auf Desagglomeratoren oder Messerspindeln.

1B118

Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen; oder
b)
eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse.
M4B3b

Durchlaufmischer, die für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa geeignet sind, mit einer Temperaturregelung der Mischkammer und einer der folgenden Eigenschaften:

1.
zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen; oder
2.
eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken sowohl auf der Welle als auch innen im Mischkammergehäuse.
1B119 Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür. M4B3c Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Position 4.C. erfasst sind.

1 C
Werkstoffe und Materialien

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
1C001

Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
a)
Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 2 × 108 Hz und kleiner als 3 × 1012 Hz;

Anmerkung 1:
Unternummer 1C001a erfasst nicht:

a)
Absorptionsmittel (absorber) aus haarförmigen natürlichen oder synthetischen Fasern mit nichtmagnetischen Einlagerungen für die Absorption,
b)
Absorptionsmittel (absorber) mit nichtebener Einfallfläche, einschließlich Pyramiden, Kegeln, Keilen und gefalteten Oberflächen, die keinen Magnetverlust haben,
c)
ebene Absorptionsmittel (absorber) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
hergestellt aus einem der folgenden Materialien

a.
Schaumkunststoffen (biegsam oder nichtbiegsam) mit eingelagertem Kohlenstoff oder organischen Werkstoffen einschließlich Bindemitteln, mit Rückstrahlung (Echo) größer als 5 % im Vergleich zu Metall über eine Bandbreite größer als ± 15 % der Mittenfrequenz der einfallenden Energie und nicht geeignet, Temperaturen größer als 450 K (177°C) zu widerstehen, oder
b)
keramischen Werkstoffen mit Rückstrahlung (Echo) größer als 20 % im Vergleich zu Metall über eine Bandbreite größer als ± 15 % der Mittenfrequenz der einfallenden Energie und nicht geeignet, Temperaturen größer als 800 K (527°C) zu widerstehen,

Technische Anmerkung:

Probekörper für Absorptionstests gemäß Anmerkung 1.c.1. zu Unternummer 1C001a sollten ein Quadrat der Seitenlänge von mindestens 5 Wellenlängen der Mittenfrequenz bilden und in das Fernfeld des abstrahlenden Teils gegeben werden.

2.
Zugfestigkeit kleiner als 7 × 106 N/m2 und
3.
Druckfestigkeit kleiner als 14 × 106 N/m2;

d)
ebene Absorptionsmittel aus gesintertem Ferrit mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
spezifische Dichte größer als 4,4 und
2.
maximale Betriebstemperatur 548 K (275°C).

Anmerkung 2:
Für Absorptionszwecke benutzte magnetische Stoffe, die in Farben enthalten sind, bleiben von Unternummer 1C001a erfasst.

b)
Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 1,5 × 1014 Hz und kleiner als 3,7 × 1014 Hz und nicht transparent für sichtbares Licht;

Anmerkung:
Unternummer 1C001b erfasst nicht Materialien, besonders entwickelt oder formuliert für eine der folgenden Verwendungen:

a)
Lasermarkierung von Polymeren oder
b)
Laserschweißen von Polymeren.

c)
eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer „elektrischen Volumenleitfähigkeit” größer als 10000 S/m (Siemens pro m) oder einem „Schicht-/Oberflächenwiderstand” kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Polymere:

1.
Polyanilin,
2.
Polypyrrol,
3.
Polythiophen,
4.
Polyphenylenvinylen oder
5.
Polythienylenvinylen.

Anmerkung:
Unternummer 1C001c erfasst nicht Materialien in flüssiger Form.

Technische Anmerkung:

Die „elektrische Volumenleitfähigkeit” und der „Schicht-/Oberflächenwiderstand” werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.

M17C1

Werkstoffe und Materialien zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkungen:

1.
Position 17.C.1. erfasst Strukturwerkstoffe und Beschichtungen (einschließlich Farbanstriche), besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.
2.
Position 17.C.1. erfasst keine Beschichtungen (einschließlich Farbanstriche), die speziell zur Temperaturregelung von Satelliten verwendet werden.
1C007

Keramikpulver, keramische Nicht- „Verbundwerkstoffe” , „Verbundwerkstoffe” mit keramischer „Matrix” und keramische Vormaterialien wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
M6C5 Keramische Verbundwerkstoffe mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Flugkörper-Radomen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind.
a)
Keramikpulver aus einfachen oder komplexen Boriden des Elements Titan, wobei die Summe der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als 5000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/gleich 5 μm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer als 10 μm sind;
b)
keramische Nicht- „Verbundwerkstoffe” in Roh- oder Halbzeugformen aus Boriden des Elements Titan mit einer Dichte größer/gleich 98 % der theoretischen Dichte;

Anmerkung:
Unternummer 1C007b erfasst nicht Schleifmittel.

c)
Keramik-Keramik- „Verbundwerkstoffe” mit einer Glas- oder Oxid- „Matrix” und verstärkt mit Fasern, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffen oder Materialien:

a)
Si-N,
b)
Si-C,
c)
Si-Al-O-N oder
d)
Si-O-N und

2.
mit einer „spezifischen Zugfestigkeit” größer als 12,7 × 103 m;

d)
Keramik-Keramik- „Verbundwerkstoffe” mit einer kontinuierlichen metallischen Phase oder ohne diese, die Partikel oder Phasen beliebiger Faser- oder Whiskermaterialien enthalten, wobei Karbide oder Nitride von Silizium, Zirkon oder Bor die „Matrix” bilden;
e)
Vormaterialien (d. h. spezielle Polymere oder metallorganische Verbindungen) zur Herstellung einer beliebigen Phase oder beliebiger Phasen der von Unternummer 1C007c erfassten Materialien, wie folgt:

1.
Polydiorganosilane (zur Herstellung von Siliziumkarbid),
2.
Polysilazane (zur Herstellung von Siliziumnitrid),
3.
Polycarbosilazane (zur Herstellung von Keramikprodukten, die Silizium, Kohlenstoff und Stickstoff enthalten);

f)
Keramik-Keramik- „Verbundwerkstoffe” mit einer Oxid- oder Glas- „Matrix” und verstärkt mit Endlosfasern aus einem der folgenden Systeme:

1.
Al2O3 (CAS 1344-28-1) oder
2.
Si-C-N.

Anmerkung:
Unternummer 1C007f erfasst nicht „Verbundwerkstoffe” , die Fasern dieser Systeme mit einer Zugfestigkeit kleiner als 700 MPa bei 1273 K (1000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 MPa bei 1273 K (1000°C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten.

M6C6

Siliziumkarbid-Materialien wie folgt:

a.
Maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind;

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme.

1C010

„Faser- oder fadenförmige Materialien” wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 1C210 UND 9C110.
a)
organische „faser- oder fadenförmige Materialien” mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
„spezifischer Modul” größer als 12,7 × 106 m und
2.
„spezifische Zugfestigkeit” größer als 23,5 × 104 m;

Anmerkung:
Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen.

b)
„faser- oder fadenförmige Materialien” aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
„spezifischer Modul” größer als 14,65 × 106 m und
2.
„spezifische Zugfestigkeit” größer als 26,82 × 104 m;

Anmerkung:
Unternummer 1C010b erfasst nicht:

a)
„faser- oder fadenförmige Materialien” für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug” -Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Fläche nicht größer als 1 m2,
2.
Länge nicht größer als 2,5 m und
3.
Breite größer als 15 mm.

b)
mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige” Kohlenstoff- „Materialien” mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.

c)
anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien” mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
„spezifischer Modul” größer als 2,54 × 106 m und
2.
Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1922 K (1649°C) in einer inerten Umgebung;

Anmerkung:
Unternummer 1C010c erfasst nicht:

a)
diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul” kleiner als 10 × 106 m,
b)
Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen,
c)
Borfasern,
d)
diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 2043 K (1770°C) in einer inerten Umgebung.

Technische Anmerkungen:

1.
Für die Berechnung der „spezifischen Zugfestigkeit” , des „spezifischen Moduls” oder des spezifischen Gewichts „faser- oder fadenförmiger Materialien” der Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c sollten Zugfestigkeit und Modul nach der in ISO 10618 (2004) beschriebenen Methode A oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt werden.
2.
Die Bestimmung der „spezifischen Zugfestigkeit” , des „spezifischen Moduls” oder des spezifischen Gewichts nicht unidirektionaler „faser- oder fadenförmiger Materialien” (z. B. Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren) der Nummer 1C010 muss auf der Grundlage der mechanischen Eigenschaften der einzelnen unidirektionalen Einzelfäden (monofilaments) (z. B. Einzelfäden (monofilaments), Garne (yarns), Faserbündel (rovings) oder Seile (tows)) vor deren Verarbeitung zu nicht unidirektionalen „faser- oder fadenförmigen Materialien” erfolgen.

d)
„faser- oder fadenförmige Materialien” mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
bestehend aus einem der folgenden Stoffe:

a)
von Unternummer 1C008a erfasste Polyetherimide oder
b)
von Unternummer 1C008d bis 1C008f erfasste Materialien oder

2.
bestehend aus den von Unternummer 1C010d1a oder 1C010d1b erfassten Stoffen, auch „vermischt” (commingled) mit anderen von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c erfassten Fasern;

e)
vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien” (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien” (Preforms) oder „Kohlenstofffaser-Preforms” , mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
hergestellt aus anorganischen „faser- oder fadenförmigen Materialien” , erfasst von Unternummer 1C010c oder
b)
hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien” aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
„spezifischer Modul” größer als 10,15 × 106 m und
2.
„spezifische Zugfestigkeit” größer als 17,7 × 104 m; und

2.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
hergestellt aus Harz oder Pech, erfasst von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b;
b)
mit einer „Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse” (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 453 K (180 °C) bei Imprägnierung mit Phenolharz oder
c)
mit einer „Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse” (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 505 K (232 °C) bei Imprägnierung mit Harz oder Pech, nicht erfasst von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b und nicht Phenolharz.

Anmerkung 1:
Zur Erfassung von nicht harz- oder pechimprägnierten metall- oder kohlenstoffbeschichteten „faser- oder fadenförmigen Materialien” (Preforms) oder „Kohlenstofffaserpreforms” siehe Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c.
Anmerkung 2:
Unternummer 1C010e erfasst nicht:

a)
mit einer Epoxyharz- „Matrix” imprägnierte „faser- oder fadenförmige” Kohlenstoff- „Materialien” (Prepregs) für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug” -Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Fläche nicht größer als 1 m2,
2.
Länge nicht größer als 2,5 m und
3.
Breite größer als 15 mm.

b)
vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte, mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige” Kohlenstoff- „Materialien” mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm, wenn ein nicht von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasstes Harz oder Pech verwendet wird.

Technische Anmerkung:

Die „Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse” (Dynamic Mechanical Analysis Glas Transition Temperature (DMA Tg)), für die von Unternummer 1C010e erfassten Materialien wird nach der in ASTM D 7028-07 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Standards an einer trockenen Probe bestimmt. Bei duroplastischen Materialien muss der Aushärtungsgrad einer trockenen Probe mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren nationalen Standards betragen.

M6C1

Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Position 6.A.1. erfassten Güter, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer spezifischen Zugfestigkeit größer als 7,62 × 104 m und einem spezifischen Modul größer als 3,18 × 106 m.

Anmerkung:
Position 6.C.1. erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 145 °C erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder gleichwertigen nationalen Standards).

Technische Anmerkungen:

1.
In Position 6.C.1. bezeichnet „spezifische Zugfestigkeit” (specific tensile strength) die Höchstfestigkeit gemessen in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23°C ± 2°C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
2.
In Position 6.C.1. bezeichnet „spezifischer Modul” den Youngschen Modul in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23°C ± 2°C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
1C011

Metalle und Verbindungen, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 1C111.
a)
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen;

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

Anmerkung:
Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Metalle und Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

M4C2d

Metallpulver aus einem der folgenden Metalle: Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) oder Legierungen davon, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 97 Gew.-% aus einem der obengenannten Metalle bestehen;

Anmerkung:
In einer multimodalen Teilchenverteilung (z. B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft.

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt (CAS-Nr. 7440-58-6) im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

b)
Bor oder Borlegierungen, mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm, wie folgt:

1.
Bor mit einer Reinheit von mindestens 85 Gew.-%,
2.
Borlegierungen mit einem Borgehalt von mindestens 85 Gew.-%.

Anmerkung:
Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Stoffe werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.

c)
Guanidinnitrat (CAS-Nr. 506-93-4);
d)
Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7).
Ergänzende Anmerkung:
Zur Erfassung von Metallpulvern, die mit anderen Stoffen gemischt sind, um eine für militärische Zwecke formulierte Mischung zu bilden: Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
M4C2e

Metallpulver aus Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.- %, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;

Anmerkung:
In einer multimodalen Teilchenverteilung (z. B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft.
1C101

Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Materialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für „Flugkörper” , „Flugkörper” -Subsysteme oder von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.

Anmerkung 1:
Nummer 1C101 schließt Folgendes ein:

a)
Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiert für reduzierte Radarreflexion,
b)
Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.

Anmerkung 2:
Nummer 1C101 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite größer als 300 km.

M17A1 Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen mit Eignung für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.
M17C1

Werkstoffe und Materialien zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkungen:

1.
Position 17.C.1. erfasst Strukturwerkstoffe und Beschichtungen (einschließlich Farbanstriche), besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.
2.
Position 17.C.1. erfasst keine Beschichtungen (einschließlich Farbanstriche), die speziell zur Temperaturregelung von Satelliten verwendet werden.
1C102 Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. M6C2 Resaturierte, pyrolysierte (d. h. Kohlenstoff-Kohlenstoff-) Werkstoffe und Materialien mit allen folgenden Eigenschaften: a) konstruiert für Raketensysteme; und b) geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.
1C107 Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt:
a)
feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/gleich 100 μm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:

1.
Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm,
2.
Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm oder
3.
Blöcke mit Abmessungen von größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm;

Ergänzende Anmerkung:
siehe auch Nummer 0C004

M6C3

Feinkörnige Grafite mit einer Dichte von mindestens 1,72 g/cm3, gemessen bei 15 °C, und einer Korngröße kleiner/gleich 100 × 10– 6 (100 μm), geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:

a)
Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm,
b)
Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm oder
c)
Blöcke mit Abmessungen von größer/gleich 120 m × 120 mm × 50 mm.
b)
pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, die für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge” ) oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind;

Ergänzende Anmerkung:
siehe auch Nummer 0C004

M6C4 Pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind.
c)
keramische „Verbundwerkstoffe” mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Radomen, die für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge” ) oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind;
M6C5 Keramische Verbundwerkstoffe mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Flugkörper-Radomen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind.
d)
maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen, die für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge” ) oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind;
M6C6a Maschinell bearbeitbare, mit Siliziumkarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen, die für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme geeignet sind;
e)
verstärkte Siliziumkarbid-Verbundkeramiken, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge und Düsensteuerungsklappen, die für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge” ) oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind.
M6C6b Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für von Position 1.A. oder 19.A.1. erfasste Systeme.
1C111

Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:

a)
Treibstoffzusätze wie folgt:
1.
Kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver, das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird, mit einer Teilchengröße kleiner 200 μm und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew.-%, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 μm bestehen, entsprechend ISO 2591-1:(1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;

Technische Anmerkung:

Eine Teilchengröße von 63 μm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM-Standard E-11).

2.
Metallpulver, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, wie folgt:
M4C2c

kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer Teilchengröße kleiner 200 × 10– 6 m (200 μm) und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew.- %, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 μm bestehen, entsprechend ISO 2591 (1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;

Technische Anmerkung:

Eine Teilchengröße von 63 μm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM-Standard E-11).

a)
Metallpulver aus Zirkonium, Beryllium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 97 Gew.-% aus einem der folgenden Elemente bestehen:

1.
Zirkonium,
2.
Beryllium oder
3.
Magnesium;

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

M4C2d

Metallpulver aus einem der folgenden Metalle: Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) oder Legierungen davon, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 97 Gew.-% aus einem der obengenannten Metalle bestehen;

Anmerkung:
In einer multimodalen Teilchenverteilung (z. B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft.

Technische Anmerkung:

Der natürliche Hafnium-Gehalt (CAS-Nr. 7440-58-6) im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.

b)
Metallpulver aus Bor oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.-%, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;

Anmerkung:
Die Unternummern 1C111a2a und 1C111a2b erfassen Pulvermischungen mit einer multimodalen Teilchenverteilung (z. B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), sofern ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden.

M4C2e

Metallpulver aus Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.-%, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;

Anmerkung:
In einer multimodalen Teilchenverteilung (z. B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), bei der ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden, wird die gesamte Pulvermischung geprüft.
3.
Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:

a)
Distickstofftrioxid (CAS-Nr. 10544-73-7);
b)
Stickstoffdioxid (CAS-Nr. 10102-44-0)/Distickstofftetroxid (CAS-Nr. 10544-72-6);
c)
Distickstoffpentoxid (CAS-Nr. 10102-03-1);
d)
Stickstoffmischoxide (MON);

Technische Anmerkung:

Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z. B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew.-%).

e)
Zur Erfassung von inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
f)
Zur Erfassung von Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: sonstige Halogene, Sauerstoff oder Stickstoff: SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C238.

M4C4a

Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:

1.
Distickstofftrioxid (CAS-Nr. 10544-73-7);
2.
Stickstoffdioxid (CAS-Nr. 10102-44-0)/Distickstofftetroxid (CAS-Nr. 10544-72-6);
3.
Distickstoffpentoxid (CAS-Nr. 10102-03-1);
4.
Stickstoffmischoxide (MON);

Technische Anmerkung:

Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z. B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew.-%).

5.
inhibierte rauchende Salpetersäure (IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7);
6.
Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren sonstigen Halogenen, Sauerstoff oder Stickstoff zusammengesetzt sind;

Anmerkung:
Position 4.C.4.a.6. erfasst nicht Stickstofftrifluorid (NF3) (CAS-Nr. 7783-542) in gasförmigem Zustand, da es nicht im Flugkörpersektor verwendet werden kann.

4.
Hydrazinderivate wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.
Trimethylhydrazin (CAS-Nr. 1741-01-1);
b.
Tetramethylhydrazin (CAS-Nr. 6415-12-9);
c.
N,N-Diallylhydrazin (CAS-Nr. 5164-11-4);
d.
Allylhydrazin (CAS-Nr.-7422-78-8);
e.
Ethylendihydrazin;
f.
Monomethylhydrazindinitrat;
g.
unsymmetrisches Dimethylhydrazinnitrat;
h.
Hydrazinazid (CAS-Nr. 14546-44-2);
i.
Dimethylhydrazinazid;
j.
Hydrazindinitrat (CAS-Nr. 13464-98-7);
k.
Diimidooxalsäuredihydrazid (CAS-Nr. 3457-37-2);
l.
2-Hydroxyethylhydrazinnitrat;
m.
Zur Erfassung von Hydrazinperchlorat: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
n.
Hydrazindiperchlorat (CAS-Nr. 13812-39-0);
o.
Methylhydrazinnitrat (MHN) (CAS-Nr. 29674-96-2);
p.
Diethylhydrazinnitrat (DEHN);
q.
3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat (1,4-Dihydrazinnitrat (DHTN);

M4C2b

Hydrazinderivate wie folgt:

1.
Monomethylhydrazin (MMH) (CAS-Nr. 60-34-4);
2.
unsymmetrisches Dimethylhydrazin (UDMH) (CAS-Nr. 57-14-7);
3.
Hydrazinmononitrat (CAS-Nr. 13464-97-6);
4.
Trimethylhydrazin (CAS-Nr. 1741-01-1);
5.
Tetramethylhydrazin (CAS-Nr. 6415-12-9);
6.
N,N-Diallylhydrazin (CAS-Nr. 5164-11-4);
7.
Allylhydrazin (CAS-Nr. 7422-78-8);
8.
Ethylendihydrazin (CAS-Nr. 6068-98-0);
9.
Monomethylhydrazindinitrat;
10.
unsymmetrisches Dimethylhydrazinnitrat;
11.
Hydrazinazid (CAS-Nr. 14546-44-2);
12.
1,1-Dimethylhydrazinazid (CAS 227955-52-4) / 1,2-Dimethylhydrazinazid (CAS 299177-50-7);
13.
Hydrazindinitrat (CAS-Nr. 13464-98-7);
14.
Diimidooxalsäuredihydrazid (CAS-Nr. 3457-37-2);
15.
2-Hydroxyethylhydrazinnitrat;
16.
Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7);
17.
Hydrazindiperchlorat (CAS-Nr. 13812-39-0);
18.
Methylhydrazinnitrat (MHN) (CAS-Nr. 29674-96-2);
19.
1,1-Diethylhydrazinnitrat (DEHN) / 1,2-Diethylhydrazinnitrat (DEHN) (CAS 363453-17-2);
20.
3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat (DHTN);

Technische Anmerkung:

3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat wird auch bezeichnet als 1,4-Dihydrazinnitrat

5.
Materialien hoher Energiedichte, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, geeignet für „Flugkörper” und unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a;

a)
Treibstoffgemisch mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen, wie Borschlamm, mit einer massespezifischen Energiedichte von größer/gleich 40 × 106 J/kg;
b)
andere Treibstoffe mit hoher Energiedichte und Treibstoffzusätze (z B. Cuban, ionische Lösungen, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte von größer/gleich 37,5 × 109 J/m3, gemessen bei 20 °C und 1 Atmosphäre Druck (101,325 kPa);

Anmerkung:
Unternummer 1C111a5b erfasst nicht fossile raffinierte Treibstoffe und Biotreibstoffe auf pflanzlicher Basis, einschließlich Treibstoffe für Antrieb, zertifiziert für zivile Anwendungen, außer wenn besonders formuliert für „Flugkörper” , erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112.a.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne der Unternummer 1C111a5 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M4C2f

Materialien hoher Energiedichte, geeignet für von Position 1.A. oder 19.A. erfasste Systeme, wie folgt:

1.
Treibstoffgemisch mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen, wie z. B. Borschlamm, mit einer massespezifischen Energiedichte von größer/gleich 40 × 106 J/kg;
2.
andere Treibstoffe mit hoher Energiedichte und Treibstoffzusätze (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte von größer/gleich 37,5 × 109 J/m3, gemessen bei 20 °C und 1 Atmosphäre Druck (101,325 kPa);

Anmerkung:
Position 4.C.2.f.2. erfasst nicht fossile raffinierte Treibstoffe und Biotreibstoffe auf pflanzlicher Basis, einschließlich Treibstoffe für Antrieb, zertifiziert für zivile Anwendungen, außer wenn besonders formuliert für Systeme, die von Position 1.A. oder 19.A. erfasst sind.

6.
Hydrazinersatztreibstoffe wie folgt:

a.
2-Dimethylaminoethylazid (DMAZ) (CAS-Nr. 86147-04-8).

M4C2g Hydrazinersatztreibstoffe wie folgt: 1. 2-Dimethylaminoethylazid (DMAZ) (CAS-Nr. 86147-04-8).
b)
Polymere wie folgt:

1.
Carboxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Carboxyl-terminiertes Polybutadien) (CTPB),
2.
Hydroxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Hydroxyl-terminiertes Polybutadien) (HTPB), das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird,
3.
Polybutadien-Akrylsäure (PBAA),
4.
Polybutadien-Akrylsäure-Akrylnitril (PBAN),
5.
Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG);

Technische Anmerkung:

Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG) ist ein Block-Copolymer aus Poly-1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4) und Polyethylenglycol (PEG) (CAS-Nr. 25322-68-3).

6.
Polyglycidylnitrat (PGN oder Poly-GLYN) (CAS-Nr. 27814-48- -8).

M4C5

Polymere wie folgt:

a.
Carboxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Carboxyl-terminiertes Polybutadien) (CTPB);
b.
Hydroxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Hydroxyl-terminiertes Polybutadien) (HTPB);
c.
Glycidylazidpolymer (GAP);
d.
Polybutadien-Akrylsäure (PBAA);
e.
Polybutadien-Akrylsäure-Akrylnitril (PBAN) (CAS 25265-19-4 / CAS 68891-50-9);
f.
Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG);

Technische Anmerkung:

Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG) ist ein Block-Copolymer aus Poly-1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4) und Polyethylenglycol (PEG) (CAS-Nr. 25322-68-3).

g.
Polyglycidylnitrat (PGN oder Poly-GLYN) (CAS-Nr. 27814-48-8).
c)
andere Additive und Agenzien wie folgt:
1.
Zur Erfassung von Carboranen, Decarboranen, Pentaboranen und Derivaten daraus:

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL

M4C6c1 Carborane, Decarborane, Pentaborane und Derivate daraus;
2.
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8);
M4C6d1 Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8);
3.
2-Nitrodiphenylamin (CAS-Nr. 119-75-5);
M4C6e1 2-Nitrodiphenylamin (CAS-Nr. 119-75-5);
4.
Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS-Nr. 3032-55-1);
M4C6d2 Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS-Nr. 3032-55-1);
5.
Diethylenglykoldinitrat (DEGDN) (CAS-Nr. 693-21-0);
M4C6d4 Diethylenglykoldinitrat (DEGDN) (CAS-Nr. 693-21-0);
6.
Ferrocenderivate wie folgt:

a)
Zur Erfassung von Catocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
b)
Zur Erfassung von Ethylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
c)
Zur Erfassung von Propylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
d)
Zur Erfassung von n-Butylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
e)
Zur Erfassung von Pentylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
f)
Zur Erfassung von Dicyclopentylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
g)
Zur Erfassung von Dicyclohexylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
h)
Zur Erfassung von Diethylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
i)
Zur Erfassung von Dipropylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
j)
Zur Erfassung von Dibutylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
k)
Zur Erfassung von Dihexylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
l)
Zur Erfassung von Acetylferrocen / 1,1'-Diacetylferrocen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
m)
Zur Erfassung von Ferrocencarbonsäuren: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
n)
Zur Erfassung von Butacen: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
o)
andere Ferrocenderivate, verwendbar als Abbrandmoderatoren in Raketentreibmitteln, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden;

Anmerkung:
Unternummer 1C111c6o erfasst keine Ferrocenderivate, die einen oder mehrere an das Ferrocen-Molekül gebundene (auch substituierte) Benzol-Ringe (six carbon aromatic functional group) enthalten.

M4C6c2

Ferrocenderivate wie folgt:

a)
Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1);
b)
Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8);
c)
Propylferrocen;
d)
n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7);
e)
Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6);
f)
Dicyclopentylferrocen (CAS-Nr. 125861-17-8);
g)
Dicyclohexylferrocen;
h)
Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8);
i)
Dipropylferrocen;
j)
Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4);
k)
Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8);
l)
Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1′-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5);
m)
Ferrocencarbonsäure (CAS-Nr. 1271-42-7)/1,1′ Ferrocendicarbonsäure (CAS-Nr. 1293-87-4);
n)
Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4);
o)
andere Ferrocenderivate, verwendbar als Abbrandmoderatoren in Raketentreibmitteln;

Anmerkung:
Position 4.C.6.c.2.o erfasst keine Ferrocenderivate, die einen oder mehrere an das Ferrocen-Molekül gebundene (auch substituierte) Benzol-Ringe (six carbon aromatic functional group) enthalten.

7.
4,5-Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso- DAMTR), das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird.
Anmerkung:
Treibstoffe und chemische Treibstoffzusätze, die nicht von Nummer 1C111 erfasst werden: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
M4C6d5 4,5 Diazidomethyl-2-Methyl-1,2,3-Triazol (iso- DAMTR);
1C116

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), geeignet für „Flugkörper” , mit allen folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 1C216.
M6C8

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
erreichbare Zugfestigkeit, gemessen bei 20°C, größer/gleich

1.
0,9 GPa im lösungsgeglühten Zustand oder
2.
1,5 GPa im ausscheidungsgehärteten Zustand; und

b)
in einer der folgenden Formen:

1.
Bleche, Platten oder Rohre mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5 mm, oder
2.
Röhrenform mit einer Wandstärke kleiner/gleich 50 mm und einem Innendurchmesser größer/gleich 270 mm.

Technische Anmerkung:

Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die:

a.
im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung und
b.
Wärmebehandlungen unterzogen werden, um die martensitische Umwandlung (lösungsgeglühter Zustand) zu erleichtern und anschließend ausgehärtet werden (ausscheidungsgehärteter Zustand).

1C117

Werkstoffe für die Herstellung von „Flugkörper” -Bauteilen wie folgt:

a)
Wolfram und Legierungen in Partikelform mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 × 10– 6 m (50 μm);
b)
Molybdän und Legierungen in Partikelform mit einem Molybdän-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 × 10– 6 m (50 μm);
c)
Wolframwerkstoffe in massiver Form, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
mit einer der folgenden Materialzusammensetzungen:

a)
Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr,
b)
kupfer-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.- % oder mehr; oder
c)
silber-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.-% oder mehr und

2.
aus denen eines der folgenden Produkte hergestellt werden kann:

a)
Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm,
b)
Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm oder
c)
Blöcke mit einer Abmessung größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne der Nummer 1C117 sind vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M6C7

Werkstoffe für die Herstellung von Flugkörper-Bauteilen in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen wie folgt:

a)
Wolfram und Legierungen in Partikelform mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 × 10– 6 m (50 μm);
b)
Molybdän und Legierungen in Partikelform mit einem Molybdän-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 × 10-6 m (50 μm);
c)
Wolframwerkstoffe in massiver Form, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
mit einer der folgenden Materialzusammensetzungen: i) Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr; ii) kupfer-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.-% oder mehr; iii) silber-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.-% oder mehr; und
2.
aus denen eines der folgenden Produkte hergestellt werden kann: i) Zylinder mit einem Durchmesser größer/gleich 120 mm und einer Länge größer/gleich 50 mm; ii) Rohre mit einem Innendurchmesser größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke größer/gleich 25 mm und einer Länge größer/gleich 50 mm; oder iii) Blöcke mit Abmessungen von größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm.

1C118

Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
17,0-23,0 Gew.-% Chrom-Gehalt und 4,5-7,0 Gew.-% Nickel-Gehalt,
2.
Titangehalt größer als 0,10 Gew.-%; und
3.
Zwei-Phasen-Mikrostruktur (ferritic-austenitic microstructure), wovon mindestens 10 % (gemäß ASTM E-1181-87 oder vergleichbaren nationalen Standards) volumenbezogen Austenit ist, und

b)
in einer der folgenden Formen:

1.
Blöcke oder Stangen, größer/gleich 100 mm in jeder Dimension;
2.
Bleche mit einer Breite von größer/gleich 600 mm und einer Dicke von kleiner/gleich 3 mm; oder
3.
Rohre mit einem Außendurchmesser von größer/gleich 600 mm und einer Wandstärke von kleiner/gleich 3 mm.

M6C9

Titanstabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS), geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme, mit allem Folgenden:

a)
mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
17,0-23,0 Gew.-% Chrom-Gehalt und 4,5-7,0 Gew.-% Nickel-Gehalt,
2.
Titangehalt größer als 0,10 Gew.-%; und
3.
Zwei-Phasen-Mikrostruktur (ferritic-austenitic microstructure), wovon mindestens 10 % (gemäß ASTM E-1181-87 oder gleichwertigen nationalen Standards) volumenbezogen Austenit ist; und

b)
in einer der folgenden Formen:

1.
Blöcke oder Stangen, größer/gleich 100 mm in jeder Dimension;
2.
Bleche mit einer Breite von größer/gleich 600 mm und einer Dicke von kleiner/gleich 3 mm; oder
3.
Rohre mit einem Außendurchmesser von größer/gleich 600 mm und einer Wandstärke von kleiner/gleich 3 mm.

1C238 Chlortrifluorid (ClF3). M4C4a6

Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren sonstigen Halogenen, Sauerstoff oder Stickstoff zusammengesetzt sind;

Anmerkung:
Position 4.C.4.a.6. erfasst nicht Stickstofftrifluorid (NF3) (CAS-Nr. 7783-542) in gasförmigem Zustand, da es nicht im Flugkörpersektor verwendet werden kann.

1 D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
1D001 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” der von den Nummern 1B001 bis 1B003 erfassten Ausrüstung. M6D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 6.B.1. erfassten Ausrüstung.
1D101 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung der von Nummer 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118 oder 1B119 erfassten Ausrüstung. M4D1 „Software” besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 4.B. erfassten Ausrüstung für die „Herstellung” und Handhabung der von Position 4.C. erfassten Materialien.
M6D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 6.B.1. erfassten Ausrüstung.
1D103 „Software” , besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur. M17D1

„Software” , besonders konstruiert zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur (d. h. Stealth-Technologie), für Anwendungen geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung:
Position 17.D.1. erfasst „Software” , besonders konstruiert für die Analyse von Signaturreduzierung.

1 E
Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
1E001 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A001b, 1A001c, Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b oder Nummer 1A007, 1B oder 1C erfasst werden. M „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , erfasst von Position 1.A., 1.B. oder 1.D.
1E101 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Waren oder „Software” , erfasst von den Nummern 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119, 1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103. M „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , erfasst von Position 1.A., 1.B. oder 1.D.
1E102 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von „Software” , erfasst von Nummer 1D001, 1D101 oder 1D103. M6E1 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien oder „Software” , erfasst von Position 6.A., 6.B., 6.C. oder 6.D.
M17E1

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien oder „Software” , erfasst von Position 17.A., 17.B., 17.C. oder 17.D.

Anmerkung:
Position 17.E.1. erfasst Datenbanken, besonders konstruiert für die Analyse von Signaturreduzierung.
1E103 [M6E2] „Technologie” zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die „Herstellung” von „Verbundwerkstoffen” oder von teilweise verarbeiteten „Verbundwerkstoffen” . M6E2 „Technische Unterlagen” (einschließlich Verarbeitungsbedingungen) und Verfahren zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die Herstellung von Verbundwerkstoffen oder von teilweise verarbeiteten Verbundwerkstoffen, die für von Position 6.A. oder 6.C. erfasste Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien geeignet sind.
1E104

„Technologie” zur „Herstellung” pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1573 K (1300 °C) bis 3173 K (2900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.

Anmerkung:
Nummer 1E104 gilt auch für „Technologie” für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern.
M6E1

KATEGORIE 2 WERKSTOFFBEARBEITUNG

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
2A001

Wälzlager und Lagersysteme wie folgt und Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 2A101.
Anmerkung:
Nummer 2A001 erfasst nicht Kugeln mit einer vom Hersteller spezifizierten Toleranz gemäß ISO 3290 Grad 5 oder schlechter.
a)
Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 4 (oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser, und bei denen sowohl Ringe als auch Wälzkörper (ISO 5593) aus Monel-Metall oder Beryllium sind;

Anmerkung:
Unternummer 2A001a erfasst nicht Kegelrollenlager.

b)
nicht belegt,
c)
aktive Magnetlagersysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
Einsatz von Materialien mit einer magnetischen Flussdichte größer/gleich 2,0 T und einer Streckgrenze größer als 414 MPa,
2.
Verwendung von vollelektromagnetischen 3D homopolar vormagnetisierten Konstruktionen für Aktuatoren oder
3.
Verwendung von Hochtemperatur (450 K (177 °C) und höher)-Positionssensoren.

M3A7

Kugellager für Radialbelastungen mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder gleichwertigen nationalen Standards) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:

a)
Durchmesser der Bohrung zwischen 12 und 50 mm;
b)
äußerer Durchmesser zwischen 25 und 100 mm; und
c)
Maß für die Breite zwischen 10 und 20 mm.
2A101

Kugellager für Radialbelastungen, die nicht von Nummer 2A001 erfasst sind, mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:

a.
Durchmesser der Bohrung zwischen 12 mm und 50 mm,
b.
äußerer Durchmesser zwischen 25 mm und 100 mm und
c.
Maß für die Breite zwischen 10 mm und 20 mm.
M3A7

Kugellager für Radialbelastungen mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder gleichwertigen nationalen Standards) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:

a)
Durchmesser der Bohrung zwischen 12 und 50 mm;
b)
äußerer Durchmesser zwischen 25 und 100 mm; und
c)
Maß für die Breite zwischen 10 und 20 mm.
2B004

Heiß- „Isostatische Pressen” mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 2B104 UND 2B204.
a)
mit geregelter thermischer Umgebung innerhalb des geschlossenen Kammerraums und Innendurchmesser (lichte Weite) des Kammerraums von 406 mm oder mehr und
b)
mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
maximaler Arbeitsdruck größer als 207 MPa,
2.
geregelte thermische Umgebung größer als 1773 K (1500°C) oder
3.
mit einer Einrichtung zum Imprägnieren mit Kohlenwasserstoffen und zur Entfernung entstehender gasförmiger Reaktionsprodukte.

Technische Anmerkung:

Die lichte Weite des Kammerraums bezieht sich auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.

Ergänzende Anmerkung:
Für besonders konstruierte Formen, Gesenke und Werkzeuge siehe Nummer 1B003, 9B009 und Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
M6B3

Isostatische Pressen, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 Mpa;
b)
konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 600 °C zu erreichen und aufrechtzuerhalten; und
c)
lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm.
2B009

Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit „numerischen Steuerungen” oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können, und mit allen folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 2B109 UND 2B209.
a)
drei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung” und
b)
mit einer Supportkraft größer als 60 kN.

Technische Anmerkung:

Im Sinne der Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.

M3B3

Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür, die

a)
nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit einer numerischen Steuerung oder einer Rechnersteuerung ausgerüstet werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung nicht damit ausgestattet sind; und
b)
über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für die Bahnsteuerung koordiniert werden können.
Anmerkung:
Diese Position erfasst nur Maschinen, die zur „Herstellung” von Antriebsbestandteilen und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse) für von Position 1.A. erfasste Systeme geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne dieser Position als Fließdrückmaschinen betrachtet.

2B104

„Isostatische Pressen” , die nicht von Nummer 2B004 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 2B204.
a)
maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa,
b)
konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 873 K (600°C) zu erreichen und aufrechtzuerhalten, und
c)
lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm.
M6B3

Isostatische Pressen, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 Mpa;
b)
konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 600 °C zu erreichen und aufrechtzuerhalten; und
c)
lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm.
2B105 Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), die nicht von Unternummer 2B005a erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff- „Verbundwerkstoffen” . M6B4 Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen.
2B109

Fließdrückmaschinen, die nicht von Nummer 2B009 erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 2B209.
a)
Fließdrückmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
die nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit einer „numerischen Steuerung” oder einer Rechnersteuerung ausgerüstet werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung nicht damit ausgestattet sind, und
2.
die über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für die „Bahnsteuerung” koordiniert werden können;

b)
besonders konstruierte Bestandteile für Fließdrückmaschinen, die von Nummer 2B009 oder Unternummer 2B109a erfasst werden.
Anmerkung:
Nummer 2B109 erfasst nur Maschinen, die zur Herstellung von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse) für von Nummer 9A005, Unternummer 9A007a oder 9A105a erfasste Systeme geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne der Nummer 2B109 als Fließdrückmaschinen betrachtet.

M3B3

Fließdrückmaschinen und besonders konstruierte Bauteile hierfür, die

a)
nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit einer numerischen Steuerung oder einer Rechnersteuerung ausgerüstet werden können, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung nicht damit ausgestattet sind; und
b)
über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für die Bahnsteuerung koordiniert werden können.
Anmerkung:
Diese Position erfasst nur Maschinen, die zur „Herstellung” von Antriebsbestandteilen und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse) für von Position 1.A. erfasste Systeme geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne dieser Position als Fließdrückmaschinen betrachtet.

2B116

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:

a)
Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” ;
b)
digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software” , mit einer „Echtzeit-Bandbreite” größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den von Unternummer 2B116a erfassten Systemen;

Technische Anmerkung:

In Unternummer 2B116b bezeichnet „Echtzeit-Bandbreite” die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.

c)
Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” , und geeignet für die von Unternummer 2B116a erfassten Systeme;
d)
Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” , erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Unternummer 2B116a erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:

Ein „Prüftisch” im Sinne der Nummer 2B116 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

M15B1

Vibrationsprüfausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von den Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, sowie Bestandteile hierfür wie folgt:

a)
Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” ;
b)
digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung konstruierter „Software” , mit einer „Echtzeit-Bandbreite” größer/gleich 5 kHz und konstruiert für den Einsatz mit den von Position 15.B.1.a. erfassten Systemen;

Technische Anmerkung:

„Echtzeit-Bandbreite” bezeichnet die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.

c)
Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” , und geeignet für die von Position 15.B.1.a. erfassten Systeme;
d)
Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am „Prüftisch” , erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Position 15.B.1.a. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:

Vibrationsprüfsysteme mit integrierter digitaler Steuerung sind solche, deren Funktionen — zum Teil oder vollständig — anhand gespeicherter und digital codierter elektrischer Signale automatisch angesteuert werden.

2B117 Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer 2B004, Unternummer 2B005a, Nummer 2B104 oder 2B105 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur- „Verbundwerkstoffen” . M6B5 Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Position 6.B.3. oder 6.B.4. erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-Verbundwerkstoffen.
2B119

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 2B219.
a)
Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg,
2.
geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12500 U/min,
3.
geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und
4.
geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

Anmerkung:
Unternummer 2B119a erfasst nicht Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung.

M9B2a

Ausrüstung wie folgt:

1.
Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg,
2.
geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12500 U/min,
3.
geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und
4.
geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;

b)
Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Unternummer 2B119a.

Technische Anmerkung:

Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

M9B2b Messgeräte (indicator heads) (auch als balancing instrumentation bezeichnet), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Position 9.B.2.a..
2B120

Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
zwei oder mehr Achsen;
b)
konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem und
c)
mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
mit allen folgenden Eigenschaften für jede einzelne Achse:

a)
geeignet für Drehraten (rate) größer/gleich 400°/s oder kleiner/gleich 30°/s und
b)
Auflösung der Drehrate (rate resolution) kleiner/gleich 6°/s und Genauigkeit kleiner/gleich 0,6°/s;

2.
Mindeststabilität der Drehrate (worst-case rate stability) besser (kleiner)/gleich ± 0,05 %, gemittelt über einen Bereich größer/gleich 10° oder
3.
Positionier „genauigkeit” kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden.

Anmerkung 1:
Nummer 2B120 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008.
Anmerkung 2:
Bewegungssimulatoren oder Drehtische, die von Nummer 2B120 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.
M9B2c

Bewegungssimulatoren/Drehtische (Ausrüstung geeignet zur Bewegungssimulation) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
zwei oder mehr Achsen;
2.
konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem; und
3.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
mit allen folgenden Eigenschaften für jede einzelne Achse:

1.
geeignet für Drehraten (rate) größer/gleich 400°/s oder kleiner/gleich 30°/s und
2.
Auflösung der Drehrate (rate resolution) kleiner/gleich 6°/s und Genauigkeit kleiner/gleich 0,6°/s;

b)
Mindeststabilität der Drehrate (worst-case rate stability) besser (kleiner)/gleich ± 0,05 %, gemittelt über einen Bereich größer/gleich 10° oder
c)
Positionier „genauigkeit” kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden.

2B121

Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse) die nicht von Nummer 2B120 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
zwei oder mehr Achsen; und
b)
Positionier „genauigkeit” kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden.
Anmerkung:
Nummer 2B120 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008.
M9B2d

Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse) mit folgenden Eigenschaften:

1.
zwei oder mehr Achsen; und
2.
Positionier „genauigkeit” kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden.
2B122

Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.

Anmerkung:
Zentrifugen, die von Nummer 2B122 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.
M9B2e Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.

2 D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
2D001

„Software” , andere als von Nummer 2D002 erfasst, wie folgt:

a)
„Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 2A001 oder 2B001 erfasst wird;
b)
„Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, die von Unternummer 2A001c, Nummer 2B001 oder den Nummern 2B003 bis 2B009 erfasst wird.
Anmerkung:
Nummer 2D001 erfasst keine Programmierungs- „Software” für Bauteile, die „numerische Steuerungs” codes für die Bearbeitung verschiedener Bauteile erzeugt.
M3D SOFTWARE
2D101

„Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 2B104, 2B105, 2B109, 2B116, 2B117 oder 2B119 bis 2B122.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9D004.
M3D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 3.B.1. oder 3.B.3. erfassten „Herstellungsanlagen” und Fließdrückmaschinen.
M6D2 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die von Position 6.B.3., 6.B.4. oder 6.B.5. erfasste Ausrüstung.
M15D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 15.B. erfassten Ausrüstung, geeignet für die Prüfung der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

2 E
Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
2E001

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung. oder „Software” , die von Nummer 2A, 2B oder 2D erfasst wird.

Anmerkung:
Nummer 2E001 erfasst „Technologie” für die Integration von Tastsystemen in von Unternummer 2B006a erfasste Koordinatenmessmaschinen.
M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
2E002 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 2A oder 2B erfasst wird. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
2E101 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , erfasst von Nummer 2B004, 2B009, 2B104, 2B109, 2B116, 2B119 bis 2B122 oder 2D101. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.

KATEGORIE 3 — ALLGEMEINE ELEKTRONIK

3 A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
3A001

Elektronische Bauelemente und Baugruppen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a)
integrierte Schaltungen für allgemeine Anwendungen wie folgt:

Anmerkung 1:
Die Erfassung von (fertigen oder noch nicht fertigen) Wafern, deren Funktion festliegt, richtet sich nach den Parametern von Unternummer 3A001a.
Anmerkung 2:
Zu den integrierten Schaltungen gehören:

„monolithisch integrierte Schaltungen” ,

„integrierte Hybrid-Schaltungen” ,

„integrierte Multichip-Schaltungen” ,

„integrierte Schichtschaltungen” einschließlich integrierter Schaltungen in SOS-Technologie,

„integrierte optische Schaltungen” ,

„dreidimensionale integrierte Schaltungen” .

1.
integrierte Schaltungen, entwickelt oder ausgelegt für eine der folgenden Strahlungsfestigkeiten:

a.
Gesamtdosis größer/gleich 5 × 103 Gy (Silizium),
b.
Dosisrate größer/gleich 5 × 106 Gy (Silizium)/s oder
c.
integrierter Teilchenfluss (integrated flux) der Neutronen (1 MeV-Äquivalent) größer/gleich 5 × 1013 n/cm2 bezogen auf Silizium oder der äquivalente Wert für andere Materialien;

Anmerkung:
Unternummer 3A001a1c erfasst nicht Metall/Isolator/Halbleiter-Strukturen (MIS-Strukturen).

M18A1 „Strahlungsbeständige” „Mikroschaltkreise” , geeignet zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z. B. elektromagnetischer Impuls — EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.
M18A2

„Detektoren” , besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z. B. elektromagnetischer Impuls — EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung:

Ein „Detektor” ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

3A101

Elektronische Ausrüstung, Geräte und Komponenten, die nicht von Nummer 3A001 erfasst werden, wie folgt:

a)
Analog-Digital-Wandler, geeignet für „Flugkörper” , besonders robust konstruiert (ruggedized), um militärischen Spezifikationen zu genügen;
M14A1

Analog-Digital-Wandler, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
besonders robust konstruiert (ruggedized), um militärischen Spezifikationen zu genügen; oder
b)
konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und einem der folgenden Typen zuzuordnen:
M14A1b1
1.
Analog-Digital-Wandler- „Mikroschaltkreise” , die „strahlungsbeständig” (radiation-hardened) sind oder alle folgende Eigenschaften besitzen:

a.
ausgelegt für den Betrieb in einem Temperaturbereich von kleiner – 54 °C bis größer + 125 °C; und
b.
hermetisch dicht; oder

M14A1b2
2.
Analog-Digital-Wandler-Leiterplatten oder -Module mit elektrischem Input, die alle folgenden Eigenschaften besitzen:

a.
ausgelegt für den Betrieb in einem Temperaturbereich von kleiner – 45 °C bis größer + 80 °C; und
b.
mit von Position 14.A.1.b.1. erfassten „Mikroschaltkreisen” .

b)
Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenenergien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleuniger enthalten.

Anmerkung:
Unternummer 3A101b erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke.

M15B5

Beschleuniger, geeignet zur Erzeugung elektromagnetischer Strahlung, erzeugt durch Bremsstrahlung mit Elektronenenergien größer/gleich 2 MeV, und Systeme, die solche Beschleuniger enthalten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung:
Position 15.B.5. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für medizinische Zwecke.

Technische Anmerkung:

Position 15.B. Ein „Prüftisch” ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

3A102

„Thermalbatterien” , entwickelt oder modifiziert für „Flugkörper” .

Technische Anmerkungen:

1.
Im Sinne der Nummer 3A102 ist eine „Thermalbatterie” eine Batterie zur einmaligen Verwendung, die ein festes, nichtleitendes, anorganisches Salz als Elektrolyt enthält. Solche Batterien enthalten ein pyrolytisches Material, das nach der Zündung den Elektrolyten aufschmilzt und die Batterie aktiviert.
2.
Im Sinne der Unternummer 3A102 bedeutet „Flugkörper” vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die für Entfernungen größer 300 km geeignet sind.
M12A6

Thermalbatterien konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

Anmerkung:
Position 12.A.6. erfasst nicht Thermalbatterien, die besonders konstruiert sind für Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die nicht geeignet sind für „Reichweiten” größer oder gleich 300 km.

Technische Anmerkung:

Eine Thermalbatterie ist eine Batterie zur einmaligen Verwendung, die ein festes, nichtleitendes, anorganisches Salz als Elektrolyt enthält. Solche Batterien enthalten ein pyrolytisches Material, das nach der Zündung den Elektrolyten aufschmilzt und die Batterie aktiviert.

3 D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
3D101 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” der von Unternummer 3A101b erfassten Ausrüstung. M15D1 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” der von Unternummer 3A101b erfassten Ausrüstung.

3 E
Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
3E001

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 3A, 3B oder 3C erfasst werden;

Anmerkung 1:
Nummer 3E001 erfasst nicht „Technologie” für die „Herstellung” von Ausrüstung oder Bestandteilen, die von Nummer 3A003 erfasst werden.
Anmerkung 2:
Nummer 3E001 erfasst nicht „Technologie” für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von integrierten Schaltungen, die von den Unternummern 3A001a3 bis 3A001a12 erfasst werden und alle folgenden Eigenschaften aufweisen:

a)
Verwendung einer „Technologie” mit minimalen Strukturbreiten größer/gleich 0,130 μm und
b)
enthält Multilayer-Strukturen mit drei oder weniger Metallisierungsebenen.

M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
3E101 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , erfasst von Unternummer 3A001a1, 3A001a2, Nummer 3A101, 3A102 oder 3D101. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
3E102 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von „Software” , erfasst von Nummer 3D101. M15E1 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Einrichtungen oder „Software” , erfasst von Position 15.B. oder 15.D.

KATEGORIE 4 — RECHNER

4A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
4A001

Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften sowie „elektronische Baugruppen” und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 4A101.
a)
besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:

1.
ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen unterhalb 228 K (–45°C) oder oberhalb 358 K (85°C) oder

Anmerkung:
Unternummer 4A001a1 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in zivilen Kraftfahrzeugen, Eisenbahnzügen oder „zivilen Luftfahrzeugen” .

2.
unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen (radiation-hardened), die höher sind als einer der folgenden Grenzwerte:

a)
Gesamtstrahlungsdosis 5 × 103 Gy (Silizium)
b)
kritische Strahlungsdosisleistung 5 × 106 Gy (Silizium)/s oder
c)
Einzelereignis-Grenzwerte (SEU) 1 × 10– 8 Fehler/bit/Tag;

Anmerkung:
Unternummer 4A001a2 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen” .

b)
Nicht belegt.
M13A1

Analogrechner, Digitalrechner oder digitale Differenzialanalysatoren, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
ausgelegt für kontinuierlichen Betrieb bei Temperaturen von kleiner — 45 °C bis größer + 55 °C; oder
b)
besonders robust (ruggedised) oder „strahlungsbeständig” konstruiert.
4A003

„Digitalrechner” , „elektronische Baugruppen” und verwandte Geräte wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Anmerkung 1:
Nummer 4A003 schließt Folgendes ein:

„Vektorrechner” ,

Array-Rechner,

digitale Signaldatenverarbeitungsrechner,

Logikrechner,

Geräte, entwickelt für „Bildverarbeitung” ,

Geräte, entwickelt für „Signaldatenverarbeitung” .

Anmerkung 2:
Die Erfassung von in Nummer 4A003 beschriebenen „Digitalrechnern” und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern

a)
die „Digitalrechner” oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,
b)
die „Digitalrechner” oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil” der anderen Geräte oder Systeme darstellen und

Ergänzende Anmerkung 1:
Die Erfassung von Geräten zur „Signaldatenverarbeitung” oder „Bildverarbeitung” , besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des „Hauptbestandteils” nicht mehr erfüllt ist.
Ergänzende Anmerkung 2:
Die Erfassung von „Digitalrechnern” oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation).

c)
die „Technologie” für die „Digitalrechner” oder verwandten Geräte von Nummer 4E geregelt wird.

d)
nicht belegt
e)
Geräte für Analog/Digital-Umwandlungen, die die Grenzwerte der Unternummer 3A001a5 überschreiten;
M14A1b2

Analog-Digital-Wandler-Leiterplatten oder -Module mit elektrischem Input, die alle folgenden Eigenschaften besitzen:

a)
ausgelegt für den Betrieb in einem Temperaturbereich von kleiner — 45 °C bis größer + 80 °C; und
b)
mit von Position 14.A.1.b.1. erfassten „Mikroschaltkreisen” .
4A101 Analogrechner, „Digitalrechner” oder digitale Differenzialanalysatoren, die nicht von Unternummer 4A001a1 erfasst werden, besonders robust (ruggedized) und konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen. M13A1b Besonders robust (ruggedised) oder „strahlungsbeständig” konstruiert.
4A102

„Hybridrechner” , besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung:
Nummer 4A102 erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Nummer 7D103 oder 9D103 erfassten „Software” .
M16A1

(Kombiniert analog/digitale) Hybridrechner, besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung:
Erfasst nur Ausrüstung in Verbindung mit der von Position 16.D.1. erfassten „Software” .

4 E
Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
4E001
a)
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Einrichtungen oder „Software” , die von Nummer 4A oder 4D erfasst werden;
b)
„Technologie” , die nicht von Unternummer 4E001a erfasst wird, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung” oder „Herstellung” der folgenden Geräte:

1.
„Digitalrechner” mit einer „angepassten Spitzenleistung” „APP” größer als 1,0 gewichtete Teraflops (WT);
2.
„elektronische Baugruppen” , besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, so dass die „angepasste Spitzenleistung” „APP” den Grenzwert von Unternummer 4E001b1 überschreiten kann.

c)
„Technologie” für die „Entwicklung” von „Intrusion-Software” .
M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.

KATEGORIE 5 — TELEKOMMUNIKATION UND „INFORMATIONSSICHERHEIT”

Teil 1 — Telekommunikation

5A1
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
5A101

Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für „Flugkörper” .

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne von Nummer 5A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

Anmerkung:
Nummer 5A101 erfasst nicht:

a)
Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten;
b)
bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen;
c)
Ausrüstung, konstruiert für kommerzielle, zivile oder sicherheitskritische (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit) GNSS-Dienste.

M12A4

Fernmess- und Fernsteuerungsausrüstung, einschließlich Bodenausrüstung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

1.
Position 12.A.4 erfasst nicht Ausrüstung, konstruiert oder geändert für bemannte Luftfahrzeuge oder Satelliten.
2.
Position 12.A.4 erfasst nicht bodengestützte Ausrüstung, konstruiert oder geändert für terrestrische oder maritime Anwendungen.
3.
Position 12.A.4. erfasst keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

5D1
Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
5D101 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101. M12D3 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

5E1
Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
5E101 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A101. M12E1 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , erfasst von Position 12.A. oder 12.D.

KATEGORIE 6 — SENSOREN UND LASER

6 A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
6A002

Optische Sensoren oder Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 6A102.
a)
optische Detektoren wie folgt:

1.
„weltraumgeeignete” Halbleiterdetektoren wie folgt:

Anmerkung:
Für die Zwecke der Unternummer 6A002a1 umfassen Halbleiterdetektoren auch „Focal-plane-arrays” .

a)
„weltraumgeeignete” Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 10 nm und kleiner/gleich 300 nm, und
2.
Empfindlichkeit kleiner als 0,1 % bezogen auf die Spitzenempfindlichkeit bei einer Wellenlänge größer als 400 nm,

M18A2

„Detektoren” , besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z. B. elektromagnetischer Impuls — EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung:

Ein „Detektor” ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

b)
„weltraumgeeignete” Halbleiterdetektoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 900 nm und kleiner/gleich 1200 nm, und
2.
Ansprech „zeitkonstante” kleiner/gleich 95 ns,

c)
„weltraumgeeignete” Halbleiterdetektoren mit einer Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs von größer als 1200 nm und kleiner/gleich 30000 nm,
d)
„weltraumgeeignete” „Focal-plane-arrays” mit mehr als 2048 Elementen pro Array und einer Spitzenempfindlichkeit im Wellenlängenbereich größer als 300 nm und kleiner/gleich 900 nm.
M11A2 Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A erfassten Systemen.
6A006

„Magnetometer” , „Magnetfeldgradientenmesser” , „intrinsische Magnetfeldgradientenmesser” , Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser und „Kompensationssysteme” , sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 7A103d.
Anmerkung:
Nummer 6A006 erfasst keine Geräte, besonders konstruiert für die Fischerei oder für biomagnetische Messungen in der medizinischen Diagnostik.
a)
„Magnetometer” und Subsysteme wie folgt:

1.
„Magnetometer” mit „supraleitender” (SQUID-) „Technologie” mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
SQUID-Systeme, entwickelt für den stationären Betrieb, ohne besonders konstruierte Subsysteme für die Reduzierung des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer „Empfindlichkeit” kleiner/gleich (besser) 50 fT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz oder
b)
SQUID-Systeme, besonders konstruiert zum Reduzieren des Bewegungsrauschens (in-motion noise), mit einer „Empfindlichkeit” des bewegten Magnetometers kleiner (besser) als 20 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz;

2.
„Magnetometer” mit optisch gepumpter oder Kernpräzessions-(Proton/Overhauser-) „Technologie” mit einer „Empfindlichkeit” kleiner (besser) als 20 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz,
3.
„Magnetometer” , die mit Fluxgate- „Technologie” arbeiten, mit einer „Empfindlichkeit” kleiner/gleich (besser) 10 pT (rms)/√Hz bei Frequenzen von 1 Hz,
4.
Induktionsspulen- „Magnetometer” mit einer „Empfindlichkeit” kleiner (besser) als einer der folgenden Werte:

a)
0,05 nT (rms)/√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz,
b)
1 × 10– 3 nT (rms)/√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz und kleiner/gleich 10 Hz oder
c)
1 × 10– 4nT (rms)/√Hz bei Frequenzen größer als 10 Hz,

5.
Lichtwellenleiter- „Magnetometer” mit einer „Empfindlichkeit” kleiner (besser) als 1 nT (rms)/√Hz;

b)
Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser mit einer „Empfindlichkeit” kleiner (besser) als 8 nV/m/√Hz, gemessen bei einer Frequenz von 1 Hz;
c)
„Magnetfeldgradientenmesser” wie folgt:

1.
„Magnetfeldgradientenmesser” mit mehreren „Magnetometern” , die von Unternummer 6A006a erfasst werden
2.
„intrinsische Magnetfeldgradientenmesser” auf Lichtwellenleiterbasis mit einer „Empfindlichkeit” des Magnetfeldgradienten kleiner (besser) als 0,3 nT/m (rms)/√Hz
3.
„intrinsische Magnetfeldgradientenmesser” , die auf der Basis anderer als der Lichtwellenleitertechnik arbeiten, mit einer „Empfindlichkeit” des Magnetfeldgradienten kleiner (besser) als 0,015 nT/m (rms)/√Hz

d)
„Kompensationssysteme” für Magnetfeldsensoren oder Sensoren zur Bestimmung elektrischer Felder unter Wasser, die eine Leistungsfähigkeit gleich oder besser als die Grenzwerte der Unternummern 6A006a, 6A006b oder 6A006c ermöglichen
M9A8

Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
interne Neigungskompensation in der Nickachse (+/– 90°) und Rollachse (+/– 180°);
b)
geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von ± 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten, und
c)
konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen.

Anmerkung:
Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.

6A007

Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 6A107.
a)
Schwerkraftmesser, konstruiert oder geändert für die Verwendung an Land und mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 10 μGal;

Anmerkung:
Unternummer 6A007a erfasst nicht Landgravimeter mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

b)
Schwerkraftmesser, konstruiert für mobile Plattformen und mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
statische Genauigkeit kleiner (besser) als 0,7 mGal und
2.
Betriebsgenauigkeit kleiner (besser) als 0,7 mGal bei einer Zeit kleiner als 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts bei jeder Kombination von manuellen Kompensationsmaßnahmen und dynamischen Einflüssen;

Technische Anmerkung:

Für die Zwecke von Unternummer 6A007b ist die „Zeit bis zur Stabilisierung des Messwerts” (auch bezeichnet als Ansprechzeit des Gravimeters) die Zeit, in der die Störeffekte plattforminduzierter Beschleunigungen (Hochfrequenzrauschen) reduziert sind.

c)
Schwerkraftgradientenmesser.
M12A3

Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
Schwerkraftmesser mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
statische Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser) oder gleich 0,7 Milligal (mgal); und
2.
eine Zeit kleiner oder gleich zwei Minuten bis zur Stabilisierung des Messwerts;

b)
Schwerkraftgradientenmesser.
6A008

Radarsysteme, -geräte und Baugruppen mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bauteile wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 6A108.
Anmerkung:
Unternummer 6A008 erfasst nicht:

Sekundär-Überwachungsradarsysteme (SSR, Secondary Surveillance Radar)

zivile Fahrzeug-Radarsysteme

Überwachungs- und Anzeigegeräte für die Flugsicherung

meteorologische (Wetter-) Radarsysteme

Präzisionsanflug-Radarsysteme (PAR, Precision Approach Radar) gemäß den ICAO-Normen mit elektronisch gesteuerten linearen (eindimensionalen) Antennengruppen oder mechanisch positionierten passiven Antennen

M11A1

Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung:

Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften.

a.
Betriebsfrequenz von 40 bis 230 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder
2.
Lokalisierungsgenauigkeit kleiner (besser) als 1 m für Entfernung und kleiner (besser) als 0,2° für Azimut

b)
über mehr als ± 6,25 % der „nominalen Betriebsfrequenz” abstimmbare Bandbreite

Technische Anmerkung:

Die „nominale Betriebsfrequenz” entspricht der Hälfte der Summe der höchsten plus der niedrigsten spezifizierten Betriebsfrequenz.

c)
Möglichkeit zum gleichzeitigen Betrieb auf mehr als zwei Trägerfrequenzen
M12A5b

Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Winkelauflösung kleiner (besser) als 1,5 mrad,
2.
Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms, und
3.
Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.
6A102

Strahlungsfeste „Detektoren” , die nicht von Nummer 6A002 erfasst werden, besonders konstruiert oder geändert zum Schutz gegen atomare Detonationswirkungen (z. B. elektromagnetischer Impuls [EMP], Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für „Flugkörper” , konstruiert oder ausgelegt, um einer Gesamtstrahlungsdosis von größer/gleich 5 × 105Rad (Silizium) zu widerstehen.

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Nummer 6A102 ist ein „Detektor” definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

M18A2

„Detektoren” , besonders konstruiert oder geändert zum Schutz von Raketensystemen und unbemannten Luftfahrzeugen gegen atomare Detonationswirkungen (z. B. elektromagnetischer Impuls — EMP, Röntgenstrahlung, kombinierte Druck- und Wärmewirkung) und geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung:

Ein „Detektor” ist definiert als eine mechanische, elektrische, optische oder chemische Vorrichtung, die automatisch identifiziert, aufzeichnet oder ein Signal registriert, wie z. B. Änderungen von Umgebungstemperatur oder -druck, elektrische oder elektromagnetische Signale oder die Strahlung eines radioaktiven Materials. Dies schließt Vorrichtungen ein, die durch einmaliges Ansprechen oder Versagen wirksam werden.

6A107

Schwerkraftmesser (Gravimeter) und Bestandteile für Schwerkraftmesser und für Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers) wie folgt:

a)
Schwerkraftmesser, die nicht von Unternummer 6A007b erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, mit einer statischen Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,7 Milligal (mGal) bei einer Zeit kleiner/gleich 2 min bis zur Stabilisierung des Messwerts;
b)
besonders konstruierte Bestandteile für die von Unternummer 6A007b oder 6A107a erfassten Schwerkraftmesser oder die von Unternummer 6A007c erfassten Schwerkraftgradientenmesser.
M12A3

Schwerkraftmesser (Gravimeter) oder Schwerkraftgradientenmesser (gravity gradiometers), konstruiert oder geändert für die Verwendung in Luftfahrzeugen oder auf See, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
Schwerkraftmesser mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
statische Genauigkeit oder Betriebsgenauigkeit kleiner (besser) oder gleich 0,7 Milligal (mgal); und
2.
eine Zeit kleiner oder gleich zwei Minuten bis zur Stabilisierung des Messwerts;

b)
Schwerkraftgradientenmesser.
6A108

Radarsysteme und Bahnverfolgungssysteme, die nicht von Nummer 6A008 erfasst werden, wie folgt:

a)
Radarsysteme und Laserradarsysteme, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen;

Anmerkung:
Unternummer 6A108a schließt Folgendes ein:

a)
Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,
b)
Bildsensorausrüstung,
c)
Geländeabbildungs- und Korrelationsausrüstung (sowohl digitale als auch analoge),
d)
Doppler-Radar-Navigationsausrüstung.

M11A1

Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung:

Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften.

b)
Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für „Flugkörper” , wie folgt:

1.
Verfolgungssysteme mit einem Code-Umsetzer in Verbindung mit Boden- oder Luftreferenzsystemen oder Navigationssatellitensystemen, zur Echtzeitmessung von Flugposition und Geschwindigkeit,
2.
Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
Winkelauflösung kleiner (besser) als 1,5 mrad,
b)
Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms,
c)
Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne von Unternummer 6A108b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M12A5

Präzisionsbahnverfolgungssysteme, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme wie folgt:

a)
Verfolgungssysteme mit einem in der Rakete oder dem unbemannten Luftfahrzeug installierten Code-Umsetzer in Verbindung mit Boden- oder Luftreferenzsystemen oder Navigationssatellitensystemen, zur Echtzeitmessung von Flugposition und Geschwindigkeit;
b)
Vermessungsradare (range instrumentation radars) einschließlich zugehöriger optischer/Infrarot-Zielverfolgungsgeräte mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Winkelauflösung kleiner (besser) als 1,5 mrad,
2.
Reichweite größer/gleich 30 km mit einer Entfernungsauflösung besser als 10 m rms, und
3.
Geschwindigkeitsauflösung besser als 3 m/s.

6 B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
6B008

Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 6B108.
M17B1 Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
6B108

Messsysteme, die nicht von Nummer 6B008 erfasst werden, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für „Flugkörper” und „Flugkörper” -Subsysteme.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne von Nummer 6B108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M17B1 Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

6D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
6D002 „Software” , besonders entwickelt für die „Verwendung” der von Unternummer 6A002b, Nummer 6A008 oder 6B008 erfassten Ausrüstung. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
6D102 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” der von Nummer 6A108 erfassten Waren. M11D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4.
M12D3 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 12.A.4. oder 12.A.5. erfassten Ausrüstung, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
6D103

„Software” , besonders entwickelt oder geändert für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines „Flugkörpers” auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne von Nummer 6D103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M12D2 „Software” für die Verarbeitung von Daten, die während des Fluges zur nachträglichen Bestimmung der Position eines „Flugkörpers” auf seiner Flugbahn aufgezeichnet wurden, besonders konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.

6E
Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
6E001 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung, Werkstoffen, Materialien oder „Software” , die von Nummer 6A, 6B, 6C oder 6D erfasst werden. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
6E002 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 6A, 6B oder 6C erfasst werden. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
6E101

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , die von Nummer 6A002, Unternummer 6A007b, 6A007c, Nummer 6A008, 6A102, 6A107, 6A108, 6B108, 6D102 oder 6D103 erfasst wird.

Anmerkung:
Nummer 6E101 erfasst „Technologie” für Ausrüstung, die von Nummer 6A008 erfasst wird, nur, sofern sie für Anwendungen in Luftfahrzeugen entwickelt wurde und in „Flugkörpern” verwendet werden kann.
M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.

KATEGORIE 7 — LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION

7 A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7A001

Beschleunigungsmesser wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 7A101.
Ergänzende Anmerkung:
Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.
a)
Linearbeschleunigungsmesser mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 15 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
„Nullpunkt” - „Stabilität” (bias stability) kleiner (besser) als 130 μg über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert oder
b)
„Stabilität” des „Skalierungsfaktors” kleiner (besser) als 130 ppm über ein Jahr, bezogen auf einen festen Kalibrierwert;

2.
spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 15 g aber kleiner oder gleich 100 g und mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
„Nullpunkt” - „Wiederholbarkeit” (bias repeatability) kleiner (besser) als 1250 μg über ein Jahr und
b)
„Skalierungsfaktor” - „Wiederholbarkeit” kleiner (besser) als 1250 ppm über ein Jahr oder

3.
konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen und spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g;

Anmerkung:
Die Unternummern 7A001a1 und 7A001a2 erfassen keine Beschleunigungsmesser, die auf die Messung von Vibration oder Schock begrenzt sind.

M9A3

Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
„Skalierungsfaktor” - „Wiederholbarkeit” kleiner (besser) als 1250 ppm; und
b)
„Nullpunkt” - „Wiederholbarkeit” ( „bias” „repeatability” ) kleiner (besser) als 1250 μg.
Anmerkung:
Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

Technische Anmerkungen:

1.
„Nullpunkt” ( „bias” ) ist definiert als das von einem Beschleunigungsmesser ohne vorhandene Beschleunigung ausgegebene Signal.
2.
„Skalierungsfaktor” ( „scale factor” ) ist definiert als das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der Eingangsgröße.
3.
Die Messung von „Nullpunkt” ( „bias” ) und „Skalierungsfaktor” bezieht sich auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
4.
„Wiederholbarkeit” (repeatability) ist gemäß dem IEEE Standard 528-2001 (Trägheitssensoren-Terminologie) im Definitionsteil in Abschnitt 2.214 unter dem Stichwort „Wiederholbarkeit” (Kreisel, Beschleunigungsmesser) wie folgt definiert: „Der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten.”
b)
Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g.
M9A5

Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung:
Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind.
7A002

Kreisel oder Drehratensensoren mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 7A102.
Ergänzende Anmerkung:
Für Winkel- oder Drehbeschleunigungsmesser: siehe Unternummer 7A001b.
a)
spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten kleiner oder gleich 100 g und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
Drehratenbereich von weniger als 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
„Nullpunkt” - „Stabilität” (bias stability) von kleiner (besser) als 0,5°/h, gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von einem Monat bezogen auf einen festen Kalibrierwert, oder
b)
Wert des „angle random walk” von weniger (besser) oder gleich 0,0035°/√h oder

Anmerkung:
Unternummer 7A002a1b erfasst nicht „Rotationsmassenkreisel” .

2.
Drehratenbereich (rate range) größer oder gleich 500°/s zusammen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
„Nullpunkt” - „Stabilität” von kleiner (besser) als 4°/h gemessen in einer 1-g-Umgebung über einen Zeitraum von 3 Minuten bezogen auf einen festen Kalibrierwert oder
b)
Wert des „angle random walk” von weniger (besser) oder gleich 0,1°/√h oder

Anmerkung:
Unternummer 7A002a2b erfasst nicht „Rotationsmassenkreisel”

M9A4

Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn- „Stabilität” der „Driftrate” kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkungen:

1.
„Driftrate” ist definiert als die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist; sie wird als Drehrate (angular rate) ausgedrückt (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.56).
2.
„Stabilität” ist definiert als ein Maß für das Verhalten eines spezifischen Mechanismus, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn er kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt ist. (Diese Definition gilt nicht für dynamische Stabilität oder Servostabilität (servo stability). (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.247).
b)
spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 100 g.
M9A5

Beschleunigungsmesser oder Kreisel jeder Art, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer 100 g, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung:
Position 9.A.5. umfasst nicht Beschleunigungsmesser, die für die Messung von Vibration oder Schock konstruiert sind.
7A003

„Trägheitsmessgeräte oder -systeme” mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Nummer 7A103.
Anmerkung 1:
„Trägheitsmessgeräte oder -systeme” enthalten Beschleunigungsmesser oder Kreisel zur Messung von Veränderungen der Geschwindigkeit und Ausrichtung zwecks Bestimmung oder Beibehaltung von Kurs oder Position, wobei nach erfolgter Justierung keine externe Bezugsgröße benötigt wird. „Trägheitsmessgeräte oder -systeme” umfassen:

Lage- und Kurs-Referenzsysteme (attitude and heading reference systems, AHRS),

Kreiselkompasse,

Trägheitsmessgeräte (Inertial Measurement Units, IMU),

Trägheitsnavigationssysteme (Inertial Navigation Systems, INS),

Trägheitsreferenzsysteme (Inertial Reference Systems, IRS),

Trägheitsreferenzgeräte (Inertial Reference Units, IRU),

Anmerkung 2:
Nummer 7A003 erfasst keine „Trägheitsmessgeräte oder -systeme” , die von Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer „Teilnehmerstaaten” für den Einsatz in „zivilen Luftfahrzeugen” zugelassen sind.

Technische Anmerkungen:

1.
„Positionsbezogene Unterstützungsreferenzen” liefern unabhängig Positionsdaten; hierzu gehören:

a)
Globales Navigationssatellitensystem (GNSS),
b)
„Datenbankgestützte Navigationssysteme” ( „DBRN” ),

2.
„Circular Error Probable” ( „CEP” ) — bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 % der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-% Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.
a)
entwickelt für „Luftfahrzeuge” , Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei die Position ohne Verwendung von „positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen” bereitgestellt wird, und mit einer der folgenden Genauigkeiten nach normaler Justierung:

1.
0,8 nautische Meilen pro Stunde (nm/hr) „Circular Error Probable” ( „CEP” )-Wert oder weniger (besser),
2.
0,5 % der zurückgelegten Strecke „CEP” oder weniger (besser) oder
3.
gesamte Abdrift 1 nautische Meile „CEP” oder weniger (besser) in einem Zeitraum von 24 Std.

Technische Anmerkung:

Die Leistungsparameter in den Unternummern 7A003a1, 7A003a2 und 7A003a3 gelten in der Regel für „Trägheitsmessgeräte oder -systeme” , die für „Luftfahrzeuge” , Landfahrzeuge oder Schiffe entwickelt wurden. Diese Parameter ergeben sich aus der Verwendung spezialisierter nicht positionsbezogener Unterstützungsreferenzen (z. B. Höhenmesser, Kilometerzähler, Geschwindigkeits-Log). Folglich lassen sich die angegebenen Leistungswerte nicht ohne weiteres in Bezug auf diese Parameter konvertieren. Ausrüstungen, die für multiple Plattformen entwickelt wurden, werden in Bezug auf die jeweils anwendbaren Unternummern 7A003a1, 7A003a2 oder 7A003a3 bewertet.

b)
Entwickelt für „Luftfahrzeuge” , Landfahrzeuge oder Schiffe mit integrierter „positionsbezogener Unterstützungsreferenz” , wobei die Position nach Verlust aller „positionsbezogenen Unterstützungsreferenzen” für einen Zeitraum von bis zu 4 Minuten bereitgestellt wird, mit einer Genauigkeit von unter (besser als) 10 m „CEP” ,

Technische Anmerkung:

Unternummer 7A003b bezieht sich auf Systeme, bei denen „Trägheitsmessgeräte oder -systeme” und andere „positionsbezogene Unterstützungsreferenzen” in eine Einheit integriert sind, um eine bessere Leistung zu erreichen.

c)
Entwickelt für „Luftfahrzeuge” , Landfahrzeuge oder Schiffe, wobei Kurs oder Nordfestlegung bereitgestellt werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
maximale betriebsbezogene Drehrate unter 500 Grad/s und Kursgenauigkeit ohne Einsatz „positionsbezogener Unterstützungsreferenzen” von gleich oder kleiner (besser) 0,07 Grad/s (Lat) (entsprechend 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite) oder
2.
maximale betriebsbezogene Drehrate gleich oder größer 500 Grad/s und Kursgenauigkeit ohne Einsatz „positionsbezogener Unterstützungsreferenzen” von gleich oder kleiner (besser) 0,2 Grad/s (Lat) (entsprechend 17 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad Breite) oder

d)
Bereitstellung von Beschleunigungsmessungen oder Drehratenmessungen in mehr als einer Dimension und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
Leistung spezifiziert durch Nummer 7A001 oder 7A002 entlang einer beliebigen Achse, ohne Verwendung von Unterstützungsreferenzen oder
2.
mit Einstufung als „weltraumgeeignet” und Bereitstellung von Drehratenmessungen mit „angle random walk” entlang einer beliebigen Achse von unter (besser)/gleich 0,1 Grad/√h.

Anmerkung:
Unternummer 7A003d2 erfasst keine „Trägheitsmessgeräte oder -systeme” , die mit „Rotationsmassenkreiseln” als einziger Kreiselart ausgerüstet sind.

M2A1d „Steuerungssysteme” , geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der „Reichweite” (z. B. ein „CEP-Wert” kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen „Steuerungssysteme” für Flugkörper mit einer „Reichweite” unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.
M9A6 Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
M9A8

Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
interne Neigungskompensation in der Nickachse (+/– 90°) und Rollachse (+/– 180°);
b)
geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von +/– 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten; und
c)
konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen.
Anmerkung:
Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.
7A004

„Star Tracker” und Bestandteile hierfür, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 7A104.
a)
„Star Tracker” mit spezifizierter Azimut-Genauigkeit von gleich oder weniger (besser) 20 Bogensekunden während der gesamten Lebensdauer der Ausrüstung,
b)
Bestandteile, die speziell für Ausrüstungen entwickelt wurden, die durch Unternummer 7A004a erfasst werden, wie folgt:

1)
Optikköpfe oder Blocker,
2.
Datenverarbeitungseinheiten.

Technische Anmerkung:

„Star Tracker” werden auch als stellare Lagesensoren, Sternsensoren oder Astro-Kreiselkompasse bezeichnet.

M9A2 Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
7A005

Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS), mit einer der folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 7A105.
Ergänzende Anmerkung:
Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
a)
Verwendung eines Entschlüsselungsalgorithmus, besonders konstruiert oder geändert für behördliche Verwendung zum Zugriff auf das Datensignal für Position und Zeit, oder
b)
Verwendung „adaptiver Antennensysteme” .

Anmerkung:
Unternummer 7A005b erfasst nicht GNSS-Empfangseinrichtungen, die nur Komponenten, konstruiert zum Filtern, Schalten oder Mischen der Signale von Mehrfachrundstrahlerantennen, die keine adaptive Antennentechnik anwenden, enthalten.

Technische Anmerkung:

„adaptive Antennensysteme” im Sinne von Unternummer 7A005b bedeutet das dynamische Erzeugen von einer oder mehreren räumlichen Nullen in einem Antennengruppendiagramm durch Signalverarbeitung im Zeit- oder Frequenzbereich.

M11A3

Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z. B. GPS, GLONASS oder Galileo) mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen; oder
b)
konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,
2.
Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen, oder
3.
besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z. B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.

Anmerkung:
Die Positionen 11.A.3.b.2. und 11.A.3.b.3. erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

7A006

Luftfahrzeughöhenmesser mit Betriebsfrequenzen außerhalb des Frequenzbereichs von 4,2 bis 4,4 GHz und mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 7A106.
a)
„Leistungsmanagement” oder
b)
Anwendung von Phasensprungmodulation (PSK).
M11A1

Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung:

Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften.

7A101

Lineare Beschleunigungsmesser, die nicht von Nummer 7A001 erfasst werden, konstruiert für den Einsatz in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für „Flugkörper” mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.
„Nullpunkt” - „Wiederholbarkeit” (bias repeatability) kleiner (besser) als 1250 μg und
b.
„Skalierungsfaktor” - „Wiederholbarkeit” kleiner (besser) als 1250 ppm;
Anmerkung:
Nummer 7A101 erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

Technische Anmerkungen:

1.
„Flugkörper” im Sinne von Nummer 7A101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
2.
In Nummer 7A101 bezieht sich die Messung von „Nullpunkt” und „Skalierungsfaktor” auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
M9A3

Lineare Beschleunigungsmesser, konstruiert für die Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder Lenksystemen jeder Art, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit allen folgenden Eigenschaften, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
„Skalierungsfaktor” - „Wiederholbarkeit” kleiner (besser) als 1250 ppm; und
b)
„Nullpunkt” - „Wiederholbarkeit” ( „bias” „repeatability” ) kleiner (besser) als 1250 μg.
Anmerkung:
Position 9.A.3. erfasst nicht Beschleunigungsmesser, besonders konstruiert und entwickelt als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

Technische Anmerkungen:

1.
„Nullpunkt” ( „bias” ) ist definiert als das von einem Beschleunigungsmesser ohne vorhandene Beschleunigung ausgegebene Signal.
2.
„Skalierungsfaktor” ( „scale factor” ) ist definiert als das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der Eingangsgröße.
3.
Die Messung von „Nullpunkt” ( „bias” ) und „Skalierungsfaktor” bezieht sich auf eine 1-Sigma-Standardabweichung hinsichtlich einer festen Kalibrierung über eine Periode von einem Jahr.
4.
„Wiederholbarkeit” (repeatability) ist gemäß dem IEEE Standard 528-2001 (Trägheitssensoren-Terminologie) im Definitionsteil in Abschnitt 2.214 unter dem Stichwort „Wiederholbarkeit” (Kreisel, Beschleunigungsmesser) wie folgt definiert: „Der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten.”
7A102

Jede Art von Kreiseln, die nicht von Nummer 7A002 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper” mit einer Nenn- „Stabilität” der „Driftrate” kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkungen:

1.
„Flugkörper” im Sinne von Nummer 7A102 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
2.
„Stabilität” im Sinne von Nummer 7A102 ist definiert als ein Maß für das Verhalten, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn sie kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt sind (IEEE Standard 528-2001, Abschnitt 2,247).
M9A4

Jede Art von Kreiseln, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme, mit einer Nenn- „Stabilität” der „Driftrate” kleiner (besser) als 0,5°/h (1 Sigma oder rms) in einer 1-g-Umgebung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkungen:

1.
„Driftrate” ist definiert als die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist; sie wird als Drehrate (angular rate) ausgedrückt (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.56).
2.
„Stabilität” ist definiert als ein Maß für das Verhalten eines spezifischen Mechanismus, eine bestimmte Eigenschaft oder einen Leistungsparameter unverändert beizubehalten, wenn er kontinuierlich definierten Betriebsbedingungen ausgesetzt ist. (Diese Definition gilt nicht für dynamische Stabilität oder Servostabilität (servo stability). (IEEE STD 528-2001 Abschnitt 2.247).
7A103

Instrumentierung, Navigationsausrüstung und -systeme, die nicht von Nummer 7A003 erfasst werden, wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
Trägheits- oder sonstige Geräte, die Beschleunigungsmesser oder Kreisel verwenden, wie folgt, und Systeme, in denen solche Geräte eingebaut sind:

1.
Beschleunigungsmesser, die von Unternummer 7A001a3 oder 7A001b oder Nummer 7A101 erfasst werden, oder Kreisel die von Unternummer 7A002 oder 7A102 erfasst werden, oder
2.
Beschleunigungsmesser, die von Unternummer 7A001a1 oder 7A001a2 erfasst werden, konstruiert zur Verwendung in Trägheitsnavigationssystemen oder in Lenksystemen jeder Art, geeignet für „Flugkörper” ,

Anmerkung:
Unternummer 7A103a erfasst nicht Ausrüstung, die von Nummer 7A001 erfasste Beschleunigungsmesser enthält, sofern diese Beschleunigungsmesser besonders konstruiert und entwickelt sind als MWD-Sensoren (Measurement While Drilling) zur Messung während des Bohrvorgangs bei Arbeiten an Bohrlöchern.

M9A6 Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
b)
integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in „Flugkörpern” ;
M9A1 Integrierte Fluginstrumentensysteme, die Stabilisierungskreisel oder Autopiloten enthalten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A oder 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
c)
„integrierte Navigationssysteme” , konstruiert oder geändert für „Flugkörper” mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger;

Technische Anmerkung:

Ein „integriertes Navigationssystem” besteht typischerweise aus folgenden Komponenten:

1.
Trägheitsmesseinrichtung (z. B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem),
2.
mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z. B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar); und
3.
Hardware und „Software” für die Integration.

M9A7

„Integrierte Navigationssysteme” , konstruiert oder geändert für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme und mit einer Navigationsgenauigkeit von 200 m CEP (Circle of Equal Probability) oder weniger.

Technische Anmerkung:

Ein „integriertes Navigationssystem” besteht typischerweise aus allen folgenden Komponenten:

a)
Trägheitsmesseinrichtung (z. B. Fluglage- und Steuerkursreferenzsystem, Trägheitsreferenzeinheit oder Trägheitsnavigationssystem),
b)
mindestens einem externen Sensor, um die Position und/oder die Geschwindigkeit entweder periodisch oder kontinuierlich während des Fluges zu aktualisieren (z. B. Satellitennavigationsempfänger, Radarhöhenmesser und/oder Doppler-Radar); und
c)
Hardware und „Software” für die Integration.

Ergänzende Anmerkung:
Zu „Software” für die Integration siehe Position 9.D.4.
d)
dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren, konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen, die nicht von Nummer 6A006 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.
interne Neigungskompensation in der Nick- (± 90°) und Rollachse (± 180°);
2.
geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von ± 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten.

Anmerkung:
Flugsteuerungs- und Navigationssysteme in 7A103d beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne von Nummer 7A103 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M9A8

Dreiachsige Magnet-Kurs-Sensoren mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
interne Neigungskompensation in der Nickachse (+/° 90°) und Rollachse (+/– 180°);
b)
geeignet, bezogen auf das lokale Magnetfeld, innerhalb von +/– 80° geografischer Breite eine Azimutgenauigkeit von besser (kleiner) als 0,5 Grad (rms) zu gewährleisten; und
c)
konstruiert oder geändert zur Integration mit Flugsteuerungs- und Navigationssystemen.
Anmerkung:
Flugsteuerungs- und Navigationssysteme gemäß Position 9.A.8. beinhalten Kreiselstabilisatoren, Autopiloten und Trägheitsnavigationssysteme.
7A104 Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die nicht von Nummer 7A004 erfasst werden, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. M9A2 Astro-Kreiselkompasse und andere Vorrichtungen, die Position oder Orientierung durch automatisches Verfolgen von Himmelskörpern oder Satelliten bestimmen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
7A105

Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z. B. GPS, GLONASS oder Galileo), die nicht durch Nummer 7A005 erfasst werden, mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)
konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfassten unbemannten Luftfahrzeugen; oder
b)
konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,
2.
Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen, oder
3.
besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z. B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.

Anmerkung:
Die Unternummern 7A105b2 und 7A105b3 erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

M11A3

Empfangseinrichtungen für weltweite Satelliten-Navigationssysteme (GNSS, z. B. GPS, GLONASS oder Galileo), mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a.
konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen; oder
b.
konstruiert oder geändert für Luftfahrtanwendungen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
geeignet zur Ermittlung von Navigationsdaten bei Geschwindigkeiten größer als 600 m/s,
2.
Verwendung von Entschlüsselungsverfahren, konstruiert oder geändert für militärische oder staatliche Zwecke, um Zugriff auf verschlüsselte GNSS-Signale/Daten zu erlangen, oder
3.
besonders konstruiert, um mittels Störschutzmaßnahmen (anti-jam features), z. B. null-steuernde Antennen oder elektronisch steuerbare Antennen, den Betrieb in einer Umgebung von aktiven oder passiven Gegenmaßnahmen zu gewährleisten.

Anmerkung:
Die Positionen 11.A.3.b.2. und 11.A.3.b.3. erfassen keine GNSS-Einrichtungen, konstruiert für kommerzielle oder zivile Zwecke oder Safety of Life-Dienste (z. B. Datenintegrität, Flugsicherheit).

7A106 Höhenmesser, die nicht von Nummer 7A006 erfasst werden, die nach dem Radar- oder Laser-Radarprinzip arbeiten, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen. M11A1

Radarsysteme und Laserradarsysteme, einschließlich Höhenmesser, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A. erfassten Systemen.

Technische Anmerkung:

Laserradarsysteme enthalten spezialisierte Übertragungs-, Abtast-, Empfangs- und Signalverarbeitungstechniken für den Einsatz von Lasern für die Echoortung, Peilung und Zielauflösung durch Standort-, Radialgeschwindigkeits- und Objekt-Reflexionseigenschaften.

7A115

Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen.

Anmerkung:
Nummer 7A115 schließt Sensoren für folgende Ausrüstung ein:

a)
Ausrüstung für die Darstellung von Geländekonturen,
b)
Bildsensorausrüstung (aktive und passive),
c)
passive Interferometerausrüstung.

M11A2 Passive Sensoren zur Ermittlung von Peilwinkeln zu spezifischen elektromagnetischen Quellen (Peilgeräte) oder Geländecharakteristiken, konstruiert oder geändert zur Verwendung in den von Position 1.A erfassten Systemen.
7A116

Flugsteuerungssysteme und -servoventile wie folgt, konstruiert oder geändert zur Verwendung in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen:

a)
hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme einschließlich Fly-by-wire-Systemen;
M10A1 Pneumatische, hydraulische, mechanische, optronische oder elektromechanische Flugsteuerungssysteme (einschließlich Fly-by-wire- und Fly-by-light-Systemen), konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. erfassten Systeme.
b)
Ausrüstung zur Fluglageregelung;
M10A2 Ausrüstung zur Fluglageregelung, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A erfassten Systeme.
c)
Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die in Unternummer 7A116a oder 7A116b erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.
M10A3

Flugsteuerungsservoventile, konstruiert oder geändert für die von Position 10.A.1. oder 10.A.2. erfassten Systeme und konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz.

Anmerkung:
Die von Position 10.A. erfassten Systeme, Ausrüstung oder Ventile dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.
7A117 „Steuerungssysteme” , geeignet für „Flugkörper” , mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z. B. ein „CEP-Wert” kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km). M2A1d „Steuerungssysteme” , geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der „Reichweite” (z. B. ein „CEP-Wert” kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen „Steuerungssysteme” für Flugkörper mit einer „Reichweite” unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.

7 B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7B001

Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:
Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der „Instandhaltungsstufe I” oder der „Instandhaltungsstufe II” .

Technische Anmerkungen:

1.
„Instandhaltungsstufe I” :

Der Ausfall einer Einheit eines Trägheitsnavigationssystems wird im Luftfahrzeug durch entsprechende Anzeigen an der Überwachungs- und Anzeigeeinheit oder durch Statusmeldungen vom entsprechenden Subsystem gemeldet. Anhand des Wartungshandbuchs kann die Ausfallursache bis auf die Ebene der defekten auswechselbaren Einheit (LRU) lokalisiert werden. Die defekte LRU wird dann vom Bedienpersonal ausgewechselt.

2.
„Instandhaltungsstufe II” :

Die defekte LRU wird an die Reparaturwerkstatt (die des Herstellers oder die der für die Durchführung der Instandhaltungsstufe II zuständigen Stelle) geschickt. Dort wird die defekte LRU mit entsprechenden Hilfsmitteln geprüft, um die für den Ausfall verantwortliche aus wechselbare Baugruppe (SRA) zu lokalisieren. Die defekte SRA wird anschließend durch eine funktionierende Einheit ersetzt. Die defekte SRA (oder auch die komplette LRU) wird dann zur Instandsetzung an den Hersteller eingesandt. Wartung der „Instandhaltungsstufe II” schließt nicht das Zerlegen oder die Instandsetzung erfasster Beschleunigungsmesser oder Kreiselsensoren ein.

M2B2 „Herstellungsausrüstung” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M9B1

„Herstellungsausrüstung” und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:
Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

a)
Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):

1.
Streustrahlungsmesser (10 ppm);
2.
Reflektometer (50 ppm);
3.
Profilmesser (5 Angström);

b)
Für andere Trägheitsgeräte:

1.
Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
2.
Testgerät für IMU-Plattform;
3.
Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
4.
Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
5.
Prüfstand für Kreiselabstimmung;
6.
dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
7.
Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
8.
Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
9.
Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
10.
Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
11.
Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
12.
Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

M10B1 Prüf-, Kalibrier- und Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von Position 10.A. erfasste Ausrüstung.
7B002

Ausrüstung wie folgt, besonders konstruiert für die Charakterisierung von Spiegeln für Ring „laser” -Kreisel:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 7B102.
a)
Streustrahlungsmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 10 ppm;
b)
Profilmesser mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm (5 Angström).
M9B1

„Herstellungsausrüstung” und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:
Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

a)
Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):

1.
Streustrahlungsmesser (10 ppm);
2.
Reflektometer (50 ppm);
3.
Profilmesser (5 Angström);

b)
Für andere Trägheitsgeräte:

1.
Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
2.
Testgerät für IMU-Plattform;
3.
Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
4.
Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
5.
Prüfstand für Kreiselabstimmung;
6.
dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
7.
Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
8.
Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
9.
Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
10.
Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
11.
Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
12.
Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

7B003

Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Nummer 7A erfassten Ausrüstung.

Anmerkung:
Nummer 7B003 schließt ein:

Prüfstände für Kreiselabstimmung,

dynamische Auswuchtvorrichtungen für Kreisel,

Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände,

Vorrichtungen zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln,

Zentrifugalvorrichtungen für Kreisellager,

Einrichtungen für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern,

Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

M2B2 „Herstellungsausrüstung” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M9B1

„Herstellungsausrüstung” und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:
Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

a)
Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):

1.
Streustrahlungsmesser (10 ppm);
2.
Reflektometer (50 ppm);
3.
Profilmesser (5 Angström);

b)
Für andere Trägheitsgeräte:

1.
Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
2.
Testgerät für IMU-Plattform;
3.
Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
4.
Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
5.
Prüfstand für Kreiselabstimmung;
6.
dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
7.
Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
8.
Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
9.
Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
10.
Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
11.
Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
12.
Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

7B102 Reflektometer, besonders konstruiert zur Charakterisierung von Spiegeln für „Ringlaser” -Kreisel, mit einer Messgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 50 ppm. M9B1

„Herstellungsausrüstung” und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:
Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

a)
Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):

1.
Streustrahlungsmesser (10 ppm);
2.
Reflektometer (50 ppm);
3.
Profilmesser (5 Angström);

b)
Für andere Trägheitsgeräte:

1.
Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
2.
Testgerät für IMU-Plattform;
3.
Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
4.
Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
5.
Prüfstand für Kreiselabstimmung;
6.
dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
7.
Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
8.
Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
9.
Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
10.
Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
11.
Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
12.
Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

7B103 „Herstellungsanlagen” und „Herstellungsausrüstung” wie folgt:
a)
„Herstellungsanlagen” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Nummer 7A117 erfassten „Steuerungssysteme” ;
M2B1 „Herstellungsanlagen” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
b)
„Herstellungsausrüstung” und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht von Nummer 7B001 bis 7B003 erfasst werden, konstruiert oder geändert für die von Nummer 7A erfasste Ausrüstung.
M2B2* „Herstellungsausrüstung” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M9B1

„Herstellungsausrüstung” und andere Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, die nicht in Position 9.B.2. beschrieben werden, konstruiert oder geändert für die von Position 9.A. erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:
Von Position 9.B.1. erfasste Ausrüstung schließt Folgendes ein:

a)
Für Laser-Kreisel-Ausrüstung folgende Ausrüstung zur Charakterisierung von Spiegeln mit der angegebenen Grenzgenauigkeit (threshold accuracy) (oder besser):

1.
Streustrahlungsmesser (10 ppm);
2.
Reflektometer (50 ppm);
3.
Profilmesser (5 Angström);

b)
Für andere Trägheitsgeräte:

1.
Testgerät für Trägheitsmessgerät(IMU)-Modul;
2.
Testgerät für IMU-Plattform;
3.
Handhabungsvorrichtung für stabilisiertes IMU-Element;
4.
Auswuchtvorrichtung für IMU-Plattform;
5.
Prüfstand für Kreiselabstimmung;
6.
dynamische Auswuchtvorrichtung für Kreisel;
7.
Kreisel-Einlaufprüfstände und -Motorprüfstände;
8.
Vorrichtung zum Evakuieren und Füllen von Kreiseln;
9
Zentrifugalvorrichtung für Kreisellager;
10.
Einrichtung für die Achsenjustierungen von Beschleunigungsmessern;
11.
Prüfstand für Beschleunigungsmesser;
12.
Spulenwickelmaschinen für faseroptische Kreisel.

7D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7D002

„Quellcode” für Betrieb oder Wartung aller Trägheitsnavigationssysteme, einschließlich Trägheitsgeräten, die von Nummer 7A003 oder 7A004 nicht erfasst werden, sowie für Fluglage- und Steuerkursreferenzsysteme ( „AHRS” -Systeme).

Anmerkung:
Nummer 7D002 erfasst nicht „Quellcode” für die „Verwendung” kardanisch aufgehängter „AHRS” .

Technische Anmerkung:

„AHRS” unterscheidet sich im Allgemeinen von Trägheitsnavigationssystemen (INS) dadurch, dass „AHRS” die Fluglageinformationen liefert, aber normalerweise nicht die bei INS üblichen Informationen über Beschleunigung, Geschwindigkeit und Position.

M2D3

„Software” , besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.d. erfassten „Steuerungssysteme” .

Anmerkung:
Zu Position 2.D.3. gehört „Software” , besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Leistung von „Steuerungssystemen” , um die in Position 2.A.1.d. benannte Genauigkeit zu erreichen oder zu übertreffen.
M9D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B.
7D101 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” der von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115, Unternummer 7A116a, 7A116b, Nummer 7B001, 7B002, 7B003, 7B102 oder 7B103 erfassten Ausrüstung. M2D „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 2.B.1. erfassten „Herstellungsanlagen” .
M9D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Position 9.A. oder 9.B.
M10D1

„Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Position 10.A. oder 10.B.

Anmerkung:
Von Position 10.D.1. erfasste „Software” darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder eines Satelliten oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für bemannte Luftfahrzeuge zu dienen, ausgeführt werden.
M11D1&2

„Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.1., 11.A.2. oder 11.A.4.

„Software” , besonders konstruiert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Position 11.A.3.

7D102

„Software” für die Integration (Integrations „software” ) wie folgt:

a)
„Software” für die Integration der von Unternummer 7A103b erfassten Ausrüstung;
M9D2 „Software” für die Integration der von Position 9.A.1. erfassten Ausrüstung.
b)
„Software” , besonders entwickelt für die Integration der von Nummer 7A003 oder Unternummer 7A103a erfassten Ausrüstung;
M9D3* „Software” , besonders konstruiert für die Integration der von Position 9.A.6. erfassten Ausrüstung.
c)
„Software” für die Integration, konstruiert oder geändert für von Unternummer 7A103c erfasste Ausrüstung.
Anmerkung:
Üblicherweise enthält „Software” für die Integration eine Kalmanfilterung.
M9D4

„Software” , konstruiert oder geändert für die Integration der von Position 9.A.7. erfassten „integrierten Navigationssysteme” .

Anmerkung:
Üblicherweise enthält „Software” für die Integration eine Kalmanfilterung.
7D103

„Software” , besonders entwickelt für die Modelldarstellung oder Simulation von „Steuerungssystemen” , die von Nummer 7A117 erfasst werden, oder für deren Integrationsplanung in von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

Anmerkung:
Von Nummer 7D103 erfasste „Software” bleibt erfasst, wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
M16D1

„Software” , besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Technische Anmerkung:
Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme.

7E
Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
7E001

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung oder „Software” , die von Nummer 7A, 7B, 7D001, 7D002, 7D003, 7D005 oder 7D101 bis 7D103 erfasst wird.

Anmerkung:
Nummer 7E001 schließt Schlüsselmanagement- „Technologie” ein, die ausschließlich Ausrüstungen betrifft, die von Unternummer 7A005a erfasst werden.
M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
7E002 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 7 A oder 7 B erfasst wird. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
7E003

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Reparatur, Überholung oder Wartung von Ausrüstung, die von den Nummern 7A001 bis 7A004 erfasst wird.

Anmerkung:
Nummer 7E003 erfasst nicht Wartungs „technologie” , die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kalibrierung, dem Entfernen oder dem Auswechseln beschädigter oder nicht mehr instandsetzbarer auswechselbarer Einheiten (LRU) und auswechselbarer Baugruppen (SRA) eines „zivilen Luftfahrzeugs” gemäß Definition in der Wartung der „Instandhaltungsstufe I” oder der Wartung der „Instandhaltungsstufe II” steht.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe Technische Anmerkungen zu Nummer 7B001.
M2E1 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , die von Position 2.A., 2.B. oder 2.D. erfasst ist.
M9E1

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , die von Position 9.A., 9.B. oder 9.D. erfasst ist.

Anmerkung:
Die von Position 9.A. oder 9.D. erfasste Ausrüstung oder „Software” darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs, eines Satelliten, Landfahrzeugs, eines seegehenden Schiffs oder eines Unterseeboots oder als Teil einer geophysikalischen Prospektionsausrüstung oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für solche Anwendungen zu dienen, ausgeführt werden.
7E004

Sonstige „Technologie” wie folgt:

a)
„Technologie” für die „Entwicklung” oder „Herstellung” eines der Folgenden:

1.
nicht belegt,
2.
Luftwertesysteme (air data systems), die ausschließlich auf der Basis statischer Oberflächenwerte arbeiten, d. h., die konventionelle Luftwertesensoren unnötig machen,
3.
dreidimensionale Anzeigen für „Luftfahrzeuge” ,
4.
nicht belegt,
5.
elektrische Stellmotoren (elektromechanische, elektrohydrostatische und in Stelleinheiten integrierte Stellmotoren), besonders konstruiert zur „Hauptsteuerung” (primary flight control),
6.
„optische Sensor-Arrays für Flugsteuerungszwecke” (flight control optical sensor array), besonders konstruiert zur Realisierung von „aktiven Flugsteuerungssystemen” oder
7.
„Datenbankgestützte Navigationssysteme” ( „DBRN” ) konstruiert für Unterwasser-Navigation, die Sonar- oder Gravitations-Datenbanken nutzen und die eine Positionsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 0,4 nautische Meilen liefern;

b)
„Technologie” für die „Entwicklung” von „aktiven Flugsteuerungssystemen” (einschließlich „Fly-by-wire-Systeme” oder „Fly-by-light-Systeme” ) wie folgt:

1.
photonikbasierte „Technologie” zur Messung des Zustands von Luftfahrzeug- oder Flugsteuerungsbauteilen, zur Übertragung von Flugsteuerungsdaten oder zur Kontrolle der Stellelementbewegung, die für „aktive Flugsteuerungssysteme” auf Fly-by-light-Basis erforderlich ist;
2.
nicht belegt,
3.
Echtzeit-Algorithmen zur Analyse von Messinformationen über Bauteile zur Vorhersage und präventiven Eindämmung von drohenden Schädigungen und Ausfällen von Bauteilen eines „aktiven Flugsteuerungssystems” ,

Anmerkung:
Unternummer 7E004b3 erfasst nicht Algorithmen für Zwecke der Offline-Wartung.

4.
Echtzeit-Algorithmen zur Feststellung von Bauteilausfällen und zur Rekonfigurierung von Kraft- und Momentensteuerungen, um Schädigungen und Ausfällen von „aktiven Flugsteuerungssystemen” entgegen zu wirken,

Anmerkung:
Die Unternummer 7E004b4 erfasst nicht Algorithmen für die Beseitigung von Fehlereffekten durch Vergleich redundanter Datenquellen oder offline vorgeplante Gegenmaßnahmen für erwartete Störungen.

5.
Integration digitaler Flugregelungs-, Navigations- und Antriebssteuerdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur „vollautomatischen Regelung eines Fluges” ,

Anmerkung:
Unternummer 7E004b5 erfasst nicht:

a)
„Technologie” für die „Entwicklung” der Integration von digitalen Flugsteuerungs-, Navigations- und Triebwerkssteuerungsdaten in ein digitales Flugmanagementsystem zur „Flugwegoptimierung” ,
b)
„Technologie” für die „Entwicklung” von „Luftfahrzeug” -Fluginstrumentensystemen, die ausschließlich für Navigation und Landeanflüge mit VOR, DME, ILS oder MLS integriert wurden.

6.
nicht belegt,
7.
„Technologie” , die zur Ableitung der Funktionsanforderungen für „Fly-by-wire-Systeme” erforderlich ist und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a)
Stabilitätsregelung der Flugzeugzelle über eine „innere Regelschleife” (inner loop), die Taktfrequenzen von 40 Hz oder höher erfordert, und

Technische Anmerkung:

„Innere Regelschleife” (inner loop) bezeichnet Funktionen „aktiver Flugsteuerungssysteme” , die eine automatische Stabilitätsregelung der Flugzeugzelle übernehmen.

b)
mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
korrigiert eine aerodynamisch instabile Flugzeugzelle, gemessen an einem beliebigen Punkt des ausgelegten Flugbereichs, die ohne Korrektur binnen 0,5 s die Kontrolle unumkehrbar verlieren würde;
2.
koppelt die Steuerung in zwei oder mehr Achsen während der Kompensation abnormaler Veränderungen des Luftfahrzeugstatus';

Technische Anmerkung:

„Abnormale Veränderungen des Luftfahrzeugstatus” umfassen im Flug auftretende Strukturschäden, Nachlassen des Triebwerksschubs, manövrierunfähige Steuerflächen oder destabilisierende Verlagerung der Ladung.

3.
erfüllt die von Unternummer 7E004b5 erfassten Funktionen oder

Anmerkung:
Unternummer 7E004b7b3 erfasst keine Autopiloten.

4.
ermöglicht Luftfahrzeugen, außer bei Start und Landung, einen stabil gesteuerten Flug bei mehr als 18° Anstellwinkel, 15° Seitengleitwinkel, 15°/s Nick- oder Gierrate oder 90°/s Rollrate;

8.
„Technologie” , die zur Ableitung der Funktionsanforderungen für „Fly-by-wire-Systeme” erforderlich ist und alle folgenden Eigenschaften aufweist:

a)
Kein Steuerungsverlust des Luftfahrzeugs im Fall einer zusammenhängenden Reihe zweier beliebiger Einzelfehler im „Fly-by-wire-System” und
b)
Wahrscheinlichkeit eines Steuerungsverlustes des Luftfahrzeugs von weniger (besser) als 1 × 10– 9 Ausfälle je Flugstunde;

Anmerkung:
Unternummer 7E004b erfasst nicht Steuertechnologie im Zusammenhang mit gängigen Computerelementen und -dienstprogrammen (z. B. Eingangssignalerfassung, Ausgangssignalübertragung, Laden von Computerprogrammen und Daten, integrierter Test, Aufgabenplanung), die nicht der Bereitstellung einer spezifischen Funktion des Flugsteuerungssystems dienen.

c)
„Technologie” für die „Entwicklung” von Hubschraubersystemen wie folgt:

1.
mehrachsige Fly-by-wire- oder Fly-by-light-Steuerungen für Hubschrauber, bei denen mindestens zwei der folgenden Funktionen in einem Steuerungselement zusammengefasst sind:

a)
kollektive Steuerung,
b)
zyklische Steuerung,
c)
Giersteuerung,

2.
„Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirkulation” ,
3.
Rotorblätter mit „verstellbarer Blattprofilgeometrie” , die in Systemen mit individueller Blattansteuerung verwendet werden.

M10E1 Entwurfs „technologie” für die Integration von Flugzeugrumpf, Antriebssystem und Auftriebsteuerflächen, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.2. erfassten Systeme, zur Optimierung der Aerodynamik eines unbemannten Luftfahrzeugs während des Fluges.
7E101 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , erfasst von Nummer 7A001 bis 7A006, 7A101 bis 7A106, 7A115 bis 7A117, 7B001, 7B002, 7B003, 7B102, 7B103 oder 7D101 bis 7D103. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
7E102

„Technologie” zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:

a)
Entwurfs „technologie” für Abschirmungsvorrichtungen;
b)
Entwurfs „technologie” für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;
c)
Entwurfs „technologie” für die Ermittlung von Härtungskriterien für Unternummer 7E102a oder 7E102b.
M11E1

Entwurfs „technologie” zum Schutz flugelektronischer und elektrischer Bauteile gegen elektromagnetische Impulse (EMP) und elektromagnetische Störungen (EMI) durch externe Quellen wie folgt:

a)
Entwurfs „technologie” für Abschirmungsvorrichtungen;
b)
Entwurfs „technologie” für die Auslegung von gehärteten elektrischen Schaltkreisen und gehärteten Bauteilen;
c)
Entwurfs „technologie” für die Ermittlung von Härtungskriterien für die vorgenannte Ausrüstung.
7E104 „Technologie” für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. M10E2 Entwurfs „technologie” für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem, konstruiert oder geändert für die von Position 1.A. oder 19.A.1 erfassten Systeme, zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen.

KATEGORIE 9 — LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE

9A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9A001

Gasturbinenflugtriebwerke mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9A101.
a)
enthält eine von Unternummer 9E003a, 9E003h oder 9E003i erfasste „Technologie” oder

Anmerkung 1:
Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
zugelassen von den zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer „Teilnehmerstaaten” und
b)
bestimmt zum Antrieb eines nichtmilitärischen bemannten Luftfahrzeuges, für das eines der folgenden Dokumente von einem oder mehreren „Teilnehmerstaaten” für ein Luftfahrzeug mit diesem speziellen Triebwerkstyp ausgestellt wurde:

1.
eine zivile Musterzulassung oder
2.
ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument.

Anmerkung 2:
Unternummer 9A001a erfasst nicht Gasturbinenflugtriebwerke, konstruiert für Hilfstriebwerke (APUs = Auxiliary Power Units), die von der zivilen Luftfahrtbehörde eines „Teilnehmerstaats” genehmigt wurden.

b)
konstruiert zum Antrieb eines Luftfahrzeuges für Reisefluggeschwindigkeiten größer/gleich Mach 1 für mehr als 30 Minuten.
M3A1

Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:

a.
Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.
„Maximalschub” größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem „Maximalschub” größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
2.
spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N– 1 h– 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre).

Technische Anmerkung:

In Position 3.A.1.a.1 ist der „Maximalschub” der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

b.
für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.
Anmerkung:
Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.
9A004

Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge” ), „Raumfahrzeuge” , „Raumfahrzeug-Plattformen” , „Raumfahrzeug-Nutzlasten” , On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von „Raumfahrzeugen” und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9A104.
a)
Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge” ),
b)
„Raumfahrzeuge” ,
c)
„Raumfahrzeug-Plattformen” ,
d)
„Raumfahrzeug-Nutzlasten” , einschließlich der in den Unternummern 3A001b1a4, 3A002g, 5A001a1, 5A001b3, 5A002a5, 5A002a9, 6A002a1, 6A002a2, 6A002b, 6A002d, 6A003b, 6A004c, 6A004e, 6A008d, 6A008e, 6A008k, 6A008l und 9A010c erfassten Güter;
e)
On-board-Systeme oder -Ausrüstungen, besonders konstruiert für „Raumfahrzeuge” und mit einer der folgenden Funktionen:

1.
„Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten” ,

Anmerkung:
Die „Handhabung der Steuer- und Telemetriedaten” im Sinne der Unternummer 9A004e1 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Bus-Daten.

2.
„Handhabung der Nutzlast-Daten” oder

Anmerkung:
Die „Handhabung der Nutzlast-Daten” im Sinne der Unternummer 9A004e2 umfasst die Verwaltung, Speicherung und Verarbeitung der Nutzlast-Daten.

3.
„Lage- und Bahnregelung”

Anmerkung:
Die „Lage- und Bahnregelung” im Sinne der Unternummer 9A004e3 umfasst die Erfassung und Betätigung (sensing and actuation), um die Position und Ausrichtung eines „Raumfahrzeugs” zu erkennen und zu steuern.
Ergänzende Anmerkung:
Für Ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.

f)
Terrestrische Ausrüstungen, besonders konstruiert für „Raumfahrzeuge” , wie folgt:

1.
Ausrüstungen für Telemetrie und Fernsteuerung,
2.
Simulatoren.

M1A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine „Nutzlast” von mindestens 500 kg über eine „Reichweite” von mindestens 300 km verbringen können.
M19A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer „Reichweite” von mindestens 300 km.
9A005

Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.
M2A1a Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
M2A1c

Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

1.
Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns;
2.
Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns.
Anmerkung:
Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.
M20A1

Vollständige Subsysteme wie folgt:

a)
Einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme;
b)
Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:

1.
Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 × 105 Ns, aber kleiner als 1,1 × 106 Ns;
2.
Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 × 105 Ns, aber kleiner als 1,1 × 106 Ns.

9A006

Systeme und Bestandteile, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 9A106, 9A108 UND 9A120.
a)
Kryogenkühler, Leichtbau-Dewar-Gefäße, kryogene Wärmeleitrohre oder kryogene Systeme, besonders konstruiert zur Verwendung in Trägerraketen, die Verluste an kryogener Flüssigkeit auf weniger als 30 % pro Jahr beschränken können;
b)
kryogene Behälter oder Tiefkühlsysteme mit geschlossenem Kreislauf, die Temperaturen kleiner/gleich 100 K (-173°C) aufrechterhalten können, für „Luftfahrzeuge” mit Dauerfluggeschwindigkeiten größer als Mach 3, Trägerraketen oder „Raumfahrzeuge” ;
c)
Lager- oder Umfüllsysteme für pastenförmigen Wasserstoff (slush hydrogen);
d)
Hochdruckturbopumpen (über 17,5 MPa), Pumpenbestandteile oder zugehörige Gaserzeuger- oder Antriebssysteme der Entspannungsturbine;
M3A8 Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.
M3A5

Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

1.
Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:

a)
Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms.
b)
Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
c)
Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8000 U/min im Maximalbetrieb.

2.
Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.
e)
Hochdruckbrennkammern (über 10,6 MPa) und zugehörige Düsen;
M3A10 Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.
f)
Treibstofflagersysteme, die mit dem Prinzip der kapillaren Einlagerung oder der Druckförderung mit elastischen Bälgen (positive expulsion) arbeiten;
M3A8
g)
Einspritzdüsen für flüssige Treibstoffe mit einer Austrittsöffnung kleiner als 0,381 mm im Durchmesser (bzw. mit einer Fläche kleiner als 1,14 × 10– 3 cm2 für nicht kreisförmige Austrittsöffnungen), besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme;
M3A5
h)
aus einem Stück gefertigte Brennkammern oder Austrittsdüsen aus kohlenstofffaserverstärktem Kohlenstoff mit einer Dichte größer als 1,4 g/cm3 und einer Zugfestigkeit größer als 48 MPa.
M3A10
9A007

Feststoffraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 9A107 UND 9A119.
a)
Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs;
b)
massenspezifischer Impuls größer/gleich 2,4 kNs/kg bei auf atmosphärische Bedingungen in Meereshöhe entspannter Düsenströmung für einen auf 7 MPa korrigierten Brennkammerdruck;
c)
Stufenmassenanteile größer als 88 % und Festtreibstoffanteile größer als 86 %;
d)
von Nummer 9A008 erfasste Bestandteile oder
e)
Einsatz von Isolierungs- und Klebesystemen für Festtreibstoffe, die eine direkt mit dem Motor verklebte Konstruktion verwenden, um eine „feste mechanische Verbindung” oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten.

Technische Anmerkung:

Eine „feste mechanische Verbindung” weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

M2A1

Vollständige Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

a)
Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
b)
Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:

1.
Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
2.
Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
3.
elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge;

c)
Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

1.
Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns;
2.
Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns;

Anmerkung:
Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

d)
„Steuerungssysteme” , geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der „Reichweite” (z. B. ein „CEP-Wert” kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen „Steuerungssysteme” für Flugkörper mit einer „Reichweite” unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1.

Technische Anmerkungen:

1.
Ein „Steuerungssystem” integriert das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.
2.
„CEP” (Circle of Equal Probability) ist ein Maß für die Genauigkeit, definiert als der Radius des bei einer spezifischen Entfernung auf das Ziel zentrierten Kreises, innerhalb dessen die Nutzlasten in 50 % der Fälle auftreffen.

e)
Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die „Reichweite” / „Nutzlast” -Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.

Technische Anmerkung:

Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

a)
flexible Düse;
b)
Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
c)
bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
d)
Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
e)
Verwendung von Schubklappen.

f)
Sicherungs-, Entsicherungs-, Zünd- und Feuermechanismen für Waffen oder Sprengköpfe, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. für andere als die von Position 1.A. erfassten Systeme konstruierte Mechanismen.
Anmerkung:
Die obengenannten Ausnahmen in den Positionen 2.A.1.b., 2.A.1.d., 2.A.1.e. und 2.A.1.f. können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt.

Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns;

M2A1c1
9A008

Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9A108.
a)
Isolierungs- und Klebesysteme für Festtreibstoffe, die Zwischenlager (liner) verwenden, um eine „feste mechanische Verbindung” oder eine Sperrschicht gegen chemischen Austausch zwischen Festtreibstoff und Gehäuse-Isolationsmaterial zu gewährleisten;

Technische Anmerkung:

Eine „feste mechanische Verbindung” weist eine Haftfestigkeit von mindestens der Festigkeit des Treibstoffs auf.

M3A3

Raketenmotorgehäuse und deren „Isolierungs” bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:

Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte „Isolierung” gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung:
Für „Isolierungsmaterial” in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.
M3C1

„Innenbeschichtung” , geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung:

Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete „Innenbeschichtung” gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z. B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

b)
Motorgehäuse aus fasergewickeltem „Verbundwerkstoff” mit einem Durchmesser größer als 0,61 m oder einem „strukturellen Wirkungsgrad (PV/W)” größer als 25 km.

Technische Anmerkung:

Der „strukturelle Wirkungsgrad (PV/W)” ist gleich dem Berstdruck (P) mal dem Behältervolumen (V) geteilt durch das Gesamtgewicht (W) des Druckbehälters.

M3C2

„Isolierungs” material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung:

Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte „Isolierung” gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

c)
Schubdüsen für den Schubbereich größer als 45 kN oder mit Düsenhalserosionsraten kleiner als 0,075 mm/s;
d)
Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, die für eines der folgenden geeignet sind:

1.
Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ± 5°,
2.
Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s oder
3.
Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.

M2A1e

Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die „Reichweite” / „Nutzlast” -Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;

Technische Anmerkung:

Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

a)
flexible Düse;
b)
Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
c)
bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
d)
Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
e)
Verwendung von Schubklappen.

9A009

Hybridraketenantriebssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 9A109 UND 9A119.
a)
Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs; oder
b)
Schub größer als 220 kN bei Entspannung gegen Vakuum.
M2A1c1 Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns;
M20A1b

Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:

1.
Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 × 105 Ns, aber kleiner als 1,1 × 106 Ns;
2.
Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 × 105 Ns, aber kleiner als 1,1 × 106 Ns;
9A010

Besonders konstruierte Bestandteile, Systeme und Strukturbauteile für Trägerraketen, Trägerraketenantriebssysteme oder „Raumfahrzeuge” wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 1A002 UND 9A110.
a)
Bestandteile und Strukturbauteile mit einem Gewicht größer als 10 kg, besonders konstruiert für Trägerraketen, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:

1.
„Verbundwerkstoffe” aus von Unternummer 1C0010e erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien” und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasste Harze,
2.
„Verbundwerkstoffe” mit Metall- „Matrix” , verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:

a)
von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
b)
von Nummer 1C010 erfasste „faser- oder fadenförmige Materialien” , oder
c)
von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide, oder

3.
von Nummer 1C007 erfasste „Verbundwerkstoffe” mit keramischer „Matrix” ;

Anmerkung:
Die Gewichtsbeschränkung ist nicht relevant für Bugspitzen.

M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
b)
Bestandteile und Strukturbauteile, besonders konstruiert für von Nummer 9A005 bis 9A009 erfasste Trägerraketenantriebssysteme, die aus einem der folgenden Werkstoffe und Materialien hergestellt sind:

1.
von Unternummer 1C010e erfasste „faser- oder fadenförmige Materialien” und von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfassten Harzen,
2.
„Verbundwerkstoffe” mit Metall- „Matrix” , verstärkt durch einen der folgenden Werkstoffe oder eines der folgenden Materialien:

a)
von Nummer 1C007 erfasste Werkstoffe oder Materialien,
b)
von Nummer 1C010 erfasste „faser- oder fadenförmige Materialien” , oder
c)
von Unternummer 1C002a erfasste Aluminide, oder

3.
von Nummer 1C007 erfasste „Verbundwerkstoffe” mit keramischer „Matrix” ;

M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
c)
Strukturbestandteile und Isolationssysteme, besonders konstruiert zur aktiven Kontrolle des dynamischen Verhaltens oder der Formänderungen von „Raumfahrzeug” strukturen;
M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
d)
gepulste Flüssigraketentriebwerke mit einem Verhältnis von Schub zu Gewicht größer/gleich 1 kN/kg und einer Ansprechzeit (Zeit, die erforderlich ist, um 90 % des Gesamtschubs nach dem Start zu erreichen) kleiner als 30 ms.
M3A2

Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/ „Triebwerke mit Kombinationsantrieb” , einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung:

„Triebwerke mit Kombinationsantrieb” gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A011

Staustrahltriebwerke, Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung oder Triebwerke mit Kombinationsantrieb sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 9A111 UND 9A118.
M3A2

Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/ „Triebwerke mit Kombinationsantrieb” , einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung:

„Triebwerke mit Kombinationsantrieb” gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A012

„Unbemannte Luftfahrzeuge” ( „UAVs” ), unbemannte „Luftschiffe” , zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9A112.
a)
„Unbemannte Luftfahrzeuge” ( „UAVs” ) oder unbemannte „Luftschiffe” , für das gesteuerte Fliegen außerhalb des unmittelbaren „natürlichen Sichtbereiches” des „Bedieners” konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
Maximale „Flugdauer” größer/gleich 30 Minuten, aber kürzer als 1 Stunde; und
b)
konstruiert für einen Start und stabilen, gesteuerten Flug bei Windböen größer/gleich 46,3 km/h (25 Knoten), oder

2.
maximale „Flugdauer” größer/gleich 1 Stunde.

Technische Anmerkungen:

1.
Ein „Bediener” im Sinne der Unternummer 9A102a bezeichnet eine Person, die den Flug des „unbemannten Luftfahrzeugs” ( „UAV” ) oder unbemannten „Luftschiffs” einleitet oder steuert.
2.
Die maximale „Flugdauer” im Sinne der Unternummer 9A102a ist bei Normalatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.
3.
„Natürlicher Sichtbereich” im Sinne der Unternummer 9A102a bezeichnet die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.

b)
zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.
nicht belegt,
2.
nicht belegt,

M1A2 Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Zieldrohnen und Aufklärungsdrohnen), die eine „Nutzlast” von mindestens 500 kg über eine „Reichweite” von mindestens 300 km verbringen können.
M19A POSITION 19 ANDERE VOLLSTÄNDIGE TRÄGERSYSTEME: Ausrüstung, Baugruppen und Bestandteile
3.
besonders konstruierte Ausrüstung oder Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges” oder eines bemannten „Luftschiffes” in ein von Unternummer 9A012a erfasstes „UAV” oder unbemanntes „Luftschiff” ,
4.
luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs” oder unbemannte „Luftschiffe” in Höhen von über 15240 Metern (50000 Fuß) anzutreiben.
M9A6 Trägheits- oder sonstige Geräte, die von Position 9.A.3. oder 9.A.5. erfasste Beschleunigungsmesser oder von Position 9.A.4. oder 9.A.5. erfasste Kreisel verwenden, und Systeme, in die solche Geräte eingebaut sind, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
9A101

Turbojet- und Turbofan-Triebwerke, die nicht von Nummer 9A001 erfasst werden, wie folgt:

a)
Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.
„Maximalschub” größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem „Maximalschub” größer als 8890 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), und
2.
spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg/N/h (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);

Technische Anmerkung:

In Position 9A101.a.1. ist der „Maximalschub” der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

b)
Triebwerke, konstruiert oder geändert für „Flugkörper” oder „unbemannte Luftfahrzeuge” , erfasst in Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a.
M3A1

Turbojet- und Turbofan-Triebwerke wie folgt:

a)
Triebwerke mit den beiden folgenden Eigenschaften:

1.
„Maximalschub” größer als 400 N (erreicht in nicht eingebautem Zustand), außer zivil zugelassene Triebwerke mit einem „Maximalschub” größer als 8,89 kN (erreicht in nicht eingebautem Zustand); und
2.
spezifischer Treibstoffverbrauch kleiner/gleich 0,15 kg N– 1 h– 1 (bei maximaler Dauerleistung auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre);

Technische Anmerkung:

In Position 3.A.1.a.1 ist der „Maximalschub” der vom Hersteller für den Triebwerkstyp im nicht eingebauten Zustand angegebene Maximalschub. Bei ziviler Musterzulassung wird der Schub kleiner/gleich dem vom Hersteller für den Triebwerkstyp angegebenen Maximalschub sein.

b)
für die von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systeme konstruierte oder geänderte Triebwerke, unabhängig vom Schub oder spezifischem Kraftstoffverbrauch.

Anmerkung:
Von Position 3.A.1. erfasste Triebwerke dürfen als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder in angemessenen Mengen, um als Ersatzteile für ein bemanntes Luftfahrzeug zu dienen, ausgeführt werden.

9A102

„Turboprop-Antriebssysteme” , speziell konstruiert für „unbemannte Luftfahrzeuge” ( „UAVs” ), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer „Maximalleistung” größer als 10 kW.

Anmerkung:
Nummer 9A102 erfasst keine zivil zugelassenen Triebwerke.

Technische Anmerkungen:

1.
„Turboprop-Antriebssysteme” im Sinne der Nummer 9A102 umfasst alle folgenden Systeme:

a)
Wellenleistungstriebwerk und
b)
Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.

2.
Die „Maximalleistung” im Sinne der Nummer 9A102 wird in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht.
M3A9

„Turboprop-Antriebssysteme” , speziell konstruiert für die von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfassten Systeme, und speziell konstruierte Bestandteile hierfür, mit einer Maximalleistung größer als 10 kW (in nicht eingebautem Zustand auf Meereshöhe in ICAO-Standardatmosphäre erreicht), ausgenommen zivil zugelassene Triebwerke.

Technische Anmerkung:

„Turboprop-Antriebssysteme” im Sinne der Position 3.A.9. umfasst alle folgenden Systeme: a) Wellenleistungstriebwerk; und b) Antriebssystem zur Leistungsübertragung an einen Propeller.

9A104

Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für eine Reichweite von mindestens 300 km.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9A004.
M1A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Trägerraketen für Raumfahrzeuge und Höhenforschungsraketen), die eine „Nutzlast” von mindestens 500 kg über eine „Reichweite” von mindestens 300 km verbringen können.
M19A1 Vollständige Raketensysteme (einschließlich ballistischer Flugkörpersysteme, Raumfahrt-Trägerraketen und Höhenforschungsraketen), nicht in Position 1.A.1 spezifiziert, mit einer „Reichweite” von mindestens 300 km.
9A105

Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
a)
Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper” , integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs;
M2A1c2 Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns;
b)
Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 oder Unternummer 9A105a erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs.
M20A1b2 Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 × 105 Ns, aber kleiner als 1,1 × 106 Ns
9A106

Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketenantriebssysteme:

a)
Auskleidungen für Brennkammern, geeignet für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;
b)
Raketendüsen, geeignet für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;
M3A3

Raketenmotorgehäuse und deren „Isolierungs” bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.

Technische Anmerkung:

Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte „Isolierung” gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung:
Für „Isolierungsmaterial” in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.
c)
Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für „Flugkörper” ;

Technische Anmerkung:

Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

1.
flexible Düse,
2.
Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
3.
bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
4.
Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
5.
Verwendung von Schubklappen.

M2A1e

Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die „Reichweite” / „Nutzlast” -Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten.

Technische Anmerkung:

Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

a)
flexible Düse;
b)
Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
c)
bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
d)
Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
e)
Verwendung von Schubklappen.

d)
Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für „Flugkörper” .

Anmerkung:
Unternummer 9A106d erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:

a)
Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
b)
Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8000 U/min im höchsten Betriebsmodus oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
c)
Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen, mit einer Drehzahl größer/gleich 8000 U/min im maximalen Betriebsmodus.

M3A5

Regelungssysteme für Flüssig-, Suspensions- und Geltreibstoffe (einschließlich Oxidatoren), konstruiert oder geändert für den Betrieb in Vibrationsumgebungen größer als 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkungen:

1.
Position 3.A.5. erfasst nur folgende Servoventile, Pumpen und Gasturbinen:

a.
Servoventile, konstruiert für einen Durchfluss größer/gleich 24 l/min bei einem absoluten Druck größer/gleich 7 MPa und einer Stellzeit kleiner als 100 ms,
b.
Pumpen für Flüssigtreibstoff mit einer Drehzahl größer/gleich 8000 U/min im Maximalbetrieb oder einem Pumpendruck größer/gleich 7 MPa.
c.
Gasturbinen für Flüssigtreibstoff-Turbopumpen mit einer Drehzahl größer/gleich 8000 U/min im Maximalbetrieb.

2.
Die von Position 3.A.5. erfassten Systeme und Bestandteile dürfen als Teile eines Satelliten ausgeführt werden.
e)
Brennkammern und Düsen, geeignet für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
M3A10 Brennkammern und Düsen für Flüssigkeitsraketentriebwerke, geeignet für die von Position 2.A.1.c.2. oder 20.A.1.b.2. erfassten Subsysteme.
9A107

Feststoffraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A007 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9A119.
M20A1b1 Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 × 105 Ns, aber kleiner als 1,1 × 106 Ns.
9A108

Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

a.
Raketenmotorgehäuse und deren „Isolierungs” bestandteile, geeignet für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;
b.
Raketendüsen, geeignet für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen;
M3A3 Raketenmotorgehäuse und deren „Isolierungs” bestandteile und Düsen, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A.1. erfassten Systeme.
M3A3

Technische Anmerkung:

Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte „Isolierung” gemäß Position 3.A.3. schließt Bestandteile aus gehärtetem oder halbgehärtetem Gummiverbundmaterial ein, die aus Platten bestehen, die isolierendes oder feuerfestes Material enthalten. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.

Anmerkung:
Für „Isolierungsmaterial” in loser Form oder in Form von Platten siehe Position 3.C.2.
c)
Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für „Flugkörper” .

Technische Anmerkung:

Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

1.
flexible Düse,
2.
Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
3.
bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
4.
Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
5.
Verwendung von Schubklappen.

M2A1e

Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1. Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, die für Raketensysteme konstruiert worden sind, die nicht die „Reichweite” / „Nutzlast” -Kapazität von Position 1.A. erfasster Systeme überschreiten;

Technische Anmerkung:

Zu Position 2.A.1.e. gehören die folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung:

a)
flexible Düse;
b)
Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung;
c)
bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse;
d)
Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden);
e)
Verwendung von Schubklappen.

9A109

Hybridraketenmotoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

a.
Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 0,841 MNs, die nicht von Nummer 9A009 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von mindestens 300 km, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b.
besonders konstruierte Bestandteile für von Nummer 9A009 erfasste Hybridraketenmotoren, die geeignet für „Flugkörper” sind.
Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 9A009 und 9A119.
M3A6 Besonders konstruierte Bestandteile für von Position 2.A.1.c.1. und 20.A.1.b.1 erfasste Hybridraketenmotoren.
M20A1b

Feststoffraketenantriebssubsysteme, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A.1. erfasste Systeme, wie folgt:

1.
Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 8,41 × 105 Ns, aber kleiner als 1,1 × 106 Ns;
2.
Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/ gleich 8,41 × 105 Ns, aber kleiner als 1,1 × 106 Ns;
M2A1c

Raketenantriebssubsysteme, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, wie folgt:

1.
Feststoffraketenmotoren oder Hybridraketenmotoren mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns;
2.
Flüssigtreibstoffraketentriebwerke, integriert oder konstruiert oder geändert zur Integration in ein Flüssigtreibstoffantriebssystem mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 × 106 Ns;

Anmerkung:
Flüssigkeitsapogäumstriebwerke oder Triebwerke zur Positionssteuerung gemäß Position 2.A.1.c.2., konstruiert oder geändert für die Verwendung auf Satelliten, können als Kategorie II behandelt werden, falls die Ausfuhr des Subsystems unter der Auflage einer Endverwendungserklärung und von Mengenbeschränkungen, die für die obengenannte ausgenommene Endverwendung angemessen sind, erfolgt, wenn ihr Schub im Vakuum 1 kN nicht übersteigt.

9A110

„Verbundwerkstoff” -Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, die nicht von Nummer 9A010 erfasst werden, besonders konstruiert zur Verwendung in „Flugkörpern” oder in den von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119 erfassten Subsystemen.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 1A002.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne der Nummer 9A110 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 m.

M6A1 Verbundwerkstoff-Strukturen, Laminate und Erzeugnisse daraus, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systemen und den von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsystemen.
9A111

Pulsostrahltriebwerke, geeignet für „Flugkörper” oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 9A011 UND 9A118.
M3A2

Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/ „Triebwerke mit Kombinationsantrieb” , einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung:

„Triebwerke mit Kombinationsantrieb” gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A112

„Unbemannte Luftfahrzeuge” ( „UAVs” ), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:

a)
„unbemannte Luftfahrzeuge” ( „UAVs” ) mit einer Reichweite von mindestens 300 km;
b)
„unbemannte Luftfahrzeuge” ( „UAVs” ) mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation; oder
b)
Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener; und

2.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
mit einem Aerosoldosiersystem/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder
b)
konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.

Technische Anmerkungen:

1.
Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten — außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen — als Teil der „Nutzlast” zur Verteilung in der Atmosphäre. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
2.
Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in der Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und die Propellerströmung.

M19A2 Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (einschließlich Marschflugkörpersystemen, Ziel- und Aufklärungsdrohnen), nicht von Position 1.A.2. erfasst, mit einer „Reichweite” von mindestens 300 km.
M19A3

Vollständige unbemannte Luftfahrzeugsysteme, nicht von Position 1.A.2. oder 19.A.2 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation; oder
2.
Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener; und

b)
einer der folgenden Eigenschaften:

1.
mit einem Aerosoldosiersystem/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter; oder
2.
konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen größer als 20 Liter.

Anmerkung:
Position 19.A.3. erfasst keine Modellflugzeuge, speziell konstruiert für Freizeit- oder Wettkampfzwecke.

Technische Anmerkungen:

1.
Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten — außer Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen — als Teil einer in die Atmosphäre freizusetzenden „Nutzlast” . Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
9A115

Startausrüstung wie folgt:

a.
Geräte und Vorrichtungen für die Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge;
M12A1 Geräte und Vorrichtungen, konstruiert oder geändert für Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
b.
Fahrzeuge für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder den Start, konstruiert oder geändert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
M12A2 Fahrzeuge, konstruiert oder geändert für Transport, Handhabung, Kontrolle, Aktivierung oder Start der von Position 1.A. erfassten Systeme.
9A116

Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper” , sowie dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung wie folgt:

a)
Wiedereintrittsfahrzeuge;
b)
Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
c)
Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
d)
elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
M2A1b

Wiedereintrittsfahrzeuge und dafür konstruierte oder geänderte Ausrüstung, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme, ausgenommen solche für Nicht-Waffen-Nutzlast gemäß der Anmerkung am Ende von Position 2.A.1., wie folgt:

1.
Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
2.
Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
3.
3. elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
9A117

Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für „Flugkörper” .

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9A121.
M3A4

Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für die von Position 1.A. erfassten Systeme.

Anmerkung:
Siehe auch Position 11.A.5.

Technische Anmerkung:

Stufungs- und Trennmechanismen, die von Position 3.A.4. erfasst sind, können auch manche der folgenden Bauteile enthalten:

pyrotechnische Bolzen, Muttern und Schäkel;

Kugelverschlüsse;

Kreisschneidegeräte;

Flexible Schneidladungen (FLSC).

9A118 Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung für von Nummer 9A011 oder 9A111 erfasste Triebwerke, geeignet für „Flugkörper” oder von Nummer 9A012 oder von Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge. M3A2

Staustrahltriebwerke/Staustrahltriebwerke mit Überschallverbrennung/Pulsostrahltriebwerke/ „Triebwerke mit Kombinationsantrieb” , einschließlich Vorrichtungen zur Verbrennungsregelung, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in den von Position 1.A. oder 19.A.2 erfassten Systemen verwendet werden können.

Technische Anmerkung:

„Triebwerke mit Kombinationsantrieb” gemäß Position 3.A.2. sind Triebwerke, die zwei oder mehr Antriebsarten der folgenden Triebwerkstypen verwenden: Gasturbinentriebwerke (Turbojet-, Turboprop-, Turbofan- und Wellenleistungstriebwerk), Staustrahltriebwerk, Staustrahltriebwerk mit Überschallverbrennung, Pulsostrahltriebwerk, Detonationspulsostrahltriebwerk, Raketenmotoren (Flüssig-/Feststofftreibstoff und Hybride).

9A119 Einzelne Raketenstufen, die nicht von Nummer 9A005, 9A007, 9A009, 9A105, 9A107 oder 9A109 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Reichweite von 300 km. M2A1a Einzelne Raketenstufen, geeignet für von Position 1.A. erfasste Systeme;
M20A1a Vollständige Subsysteme wie folgt: a) einzelne Raketenstufen, nicht von Position 2.A.1. erfasst, geeignet für von Position 19.A. erfasste Systeme.
9A120 Flüssigtreibstofftanks, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, besonders konstruiert für von Nummer 1C111 erfasste Treibstoffe oder „andere Flüssigtreibstoffe” , die in Raketensystemen verwendet werden, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können. M3A8 Flüssigtreibstofftanks, besonders konstruiert für von Position 4.C. erfasste Treibstoffe oder andere Flüssigtreibstoffe, die in den von Position 1.A.1. erfassten Systemen verwendet werden.
9A121

Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für „Flugkörper” , von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.

Technische Anmerkung:

Die in Nummer 9A121 genannten Zwischenanschlussstücke schließen zwischen dem „Flugkörper” , der Trägerrakete oder Höhenforschungsrakete und ihrer jeweiligen Nutzlast installierte elektrische Anschlussstücke ein.

M11A5

Elektrische Versorgungs- und Zwischenanschlussstücke, besonders konstruiert für von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasste Systeme.

Technische Anmerkung:

Die von Position 11.A.5. erfassten Zwischenanschlussstücke schließen ebenfalls die elektrischen Anschlussstücke ein, die zwischen Systemen, die von Position 1.A.1. oder 19.A.1. erfasst sind, und ihrer jeweiligen „Nutzlast” installiert sind.

9B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9B005

Online-(Echtzeit-)Überwachungssysteme, Instrumentierung (einschließlich Sensoren) oder automatische Datenerfassungs- und -verarbeitungsgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung an einer der folgenden Einrichtungen:

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9B105.
a)
Windkanäle für Geschwindigkeiten größer/gleich Mach 1,2.

Anmerkung:
Unternummer 9B005a erfasst nicht besonders für Unterrichtszwecke konstruierte Windkanäle mit einer „Abmessung des Messquerschnitts” (quer gemessen) kleiner als 250 mm.

Technische Anmerkung:

Unter „Abmessung des Messquerschnitts” werden der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats oder die längste Seite des Rechtecks an der größten Ausdehnung des Messquerschnitts verstanden.

b)
Einrichtungen zur Simulierung von Strömungsverhältnissen bei Geschwindigkeiten größer als Mach 5, einschließlich Lichtbogenwindkanälen, Plasmalichtbogenkanälen, Stoßwellenrohren, Stoßwellenkanälen, Gaskanälen und Leichtgaskanonen, oder
c)
Windkanäle oder Einrichtungen, ausgenommen solche mit zweidimensionalen Querschnitten, mit denen Strömungsverhältnisse mit einer Reynoldszahl größer als 25 × 106 simuliert werden können.
M15B2

„Testanlagen für Aerodynamik” für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung:
Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer „Abmessung des Messquerschnitts” kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

1.
„Testanlagen für Aerodynamik” schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
2.
Unter „Abmessung des Messquerschnitts” wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des „Messquerschnitts” verstanden. Der „Messquerschnitt” ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
9B006

Besonders konstruierte akustische Schwingungsprüfausrüstung, mit der Schalldruckpegel größer/gleich 160 dB (bezogen auf 20 Pa) mit einem Nennausgang größer/gleich 4 kW bei einer Prüfzellentemperatur größer als 1273 K (1000°C) erzeugt werden können, sowie besonders konstruierte Quarzheizelemente hierfür.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9B106.
M15B4b

Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

1.
akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 × 10– 5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
2.
mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Höhe größer/gleich 15 km; b) Temperaturbereich von kleiner – 50 °C bis größer 125 °C.
9B105

„Testanlagen für Aerodynamik” für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für „Flugkörper” und deren Subsysteme.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMER 9B005.
Anmerkung:
Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer „Abmessung des Messquerschnitts” kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

1.
„Testanlagen für Aerodynamik” im Sinne der Nummer 9B105 schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
2.
Unter „Abmessung des Messquerschnitts” im Sinne der Anmerkung zu Nummer 9B105 wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des „Messquerschnitts” verstanden. Der „Messquerschnitt” ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
3.
„Flugkörper” im Sinne von Nummer 9B105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
M15B2

„Testanlagen für Aerodynamik” für Strömungsgeschwindigkeiten größer/gleich Mach 0,9, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.

Anmerkung:
Position 15.B.2 erfasst nicht Windkanäle für Strömungsgeschwindigkeiten kleiner/gleich Mach 3 mit einer „Abmessung des Messquerschnitts” kleiner/gleich 250 mm.

Technische Anmerkungen:

1.
„Testanlagen für Aerodynamik” schließen Windkanäle und Stoßwellenkanäle für die Untersuchung des Strömungsverhaltens der ein Objekt umströmenden Luft ein.
2.
Unter „Abmessung des Messquerschnitts” wird der Durchmesser des Kreises, die Seitenlänge des Quadrats, die längste Seite des Rechtecks oder die Hauptachse der Ellipse an der größten Ausdehnung des „Messquerschnitts” verstanden. Der „Messquerschnitt” ist der Schnitt senkrecht zur Strömungsrichtung.
9B106

Umweltprüfkammern und schalltote Räume wie folgt:

a)
Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

1.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
Höhe größer/gleich 15 km oder
b)
Temperaturbereich von kleiner 223 K (– 50 °C) bis größer 398 K (+ 125 °C) und

2.
vorbereitet, „konstruiert oder geändert” für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am „Prüftisch” .

Technische Anmerkungen:

1.
Unternummer 9B106a2 beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z. B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
2.
In Unternummer 9B106a2 bedeutet „konstruiert oder geändert” , dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z. B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen von Nummer 2B116 erfassten Vibrationsprüfausrüstung enthält.
3.
Ein „Prüftisch” im Sinne der Unternummer 9B106a2 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

b)
Umweltprüfkammern für die Simulation folgender Flugbedingungen:

1.
akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/gleich 140 dB (bezogen auf 20 μPa) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW und
2.
Höhe größer/gleich 15 km oder
3.
Temperaturbereich von kleiner 223 K (– 50°C) bis größer 398 K (+ 125°C).

M15B4

Umweltprüfkammern wie folgt, geeignet für die von Position 1.A. oder 19.A. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme:

a.
Umweltprüfkammern mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

a.
Höhe größer/gleich 15 km oder
b.
Temperaturbereich von kleiner -50°C bis größer 125°C; und

2.
vorbereitet, konstruiert oder geändert für den Einbau eines Schwingerregers oder anderer Vibrationsprüfausrüstung zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 5 kN, gemessen am „Prüftisch” .

Technische Anmerkungen:

1.
Position 15.B.4.a.2. beschreibt Systeme, geeignet zur Erzeugung einer Vibrationsumgebung mit einer Einzelschwingung (z. B. einer Sinusschwingung), und Systeme, geeignet zur Erzeugung eines Breitbandrauschens (d. h. eines Leistungsspektrums).
2.
In Position 15.B.4.a.2. bedeutet konstruiert oder geändert, dass die Umweltprüfkammer entsprechende Schnittstellen (z. B. Abdichtungen) für den Einbau eines Schwingerregers oder einer anderen in dieser Position spezifizierten Vibrationsprüfausrüstung enthält.

b.
Umweltprüfkammern für die Simulation aller folgenden Flugbedingungen:

1.
akustische Umgebungsbedingungen mit einem Gesamt-Schalldruckpegel größer/ gleich 140 dB (bezogen auf 2 × 10– 5 N/m2) oder mit einer akustischen Nennausgangsleistung größer/gleich 4 kW; und
2.
mit einer der folgenden Eigenschaften:

a.
Höhe größer/gleich 15 km oder
b.
Temperaturbereich von kleiner – 50 °C bis größer 125 °C

9B115 Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung” für die von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105 bis 9A109, 9A111 oder 9A116 bis 9A120 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile. M2B2 „Herstellungsausrüstung” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M3B2 „Herstellungsausrüstung” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.
M20B2 „Herstellungsausrüstung” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.
9B116

Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen” für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A005 bis 9A009, 9A011, 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A109, 9A111, 9A116 bis 9A120 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile oder für „Flugkörper” .

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne der Nummer 9B116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M1B1 „Herstellungsanlagen” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 1.A. erfassten Systeme.
M2B1 „Herstellungsanlagen” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.
M3B1 „Herstellungsanlagen” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.3., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6., 3.A.8., 3.A.9., 3.A.10. oder 3.C. erfassten Ausrüstung oder Werkstoffe und Materialien.
M19B1 „Herstellungsanlagen” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme.
M20B1 „Herstellungsanlagen” , besonders konstruiert für die „Herstellung” der von Position 20.A. erfassten Subsysteme.
9B117

Prüfstände für den Test von Raketenmotoren oder von Feststoff- oder Flüssigkeitsraketen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)
ausgelegt für einen Schub größer als 68 kN oder
b)
geeignet für die gleichzeitige Messung der drei axialen Schubkomponenten.
M15B3 Prüfstände, geeignet für die von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder für die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme, ausgelegt für mit Fest- oder Flüssigtreibstoff betriebene Raketen, Motoren oder Triebwerke mit einem Schub größer als 68 KN, oder für die gleichzeitige Messung der drei Schubkomponenten.

9C
Werkstoffe und Materialien

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9C108

„Isolierungs” material und „Innenbeschichtung” , die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, für Raketenmotorgehäuse, geeignet für „Flugkörper” oder speziell konstruiert für „Flugkörper” .

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne der Nummer 9C108 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M3C1

„Innenbeschichtung” , geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung:

Die für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht geeignete „Innenbeschichtung” gemäß Position 3.C.1. ist normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z. B. kohlenstoffgefülltes HTPB oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.

M3C2

,Isolierungs'material in loser Form, geeignet für Raketenmotorgehäuse in den von Position 2.A. erfassten Systemen oder besonders für die von Position 19.A.1. oder 20.A.2. erfassten Systeme konstruiert.

Technische Anmerkung:

Die für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel) gedachte „Isolierung” gemäß Position 3.C.2. schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung gemäß Position 3.A.3. eingebracht sein.

9C110

Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Nummer 9A110 erfassten „Verbundwerkstoff” -Strukturen, Laminate und Erzeugnisse hieraus, hergestellt aus organischer „Matrix” oder Metall- „Matrix” unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer „spezifischen Zugfestigkeit” größer als 7,62 × 104 m und einem „spezifischen Modul” größer als 3,18 × 106 m.

Ergänzende Anmerkung:
SIEHE AUCH NUMMERN 1C010 UND 1C210.
Anmerkung:
Nummer 9C110 erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von 418 K (145 °C) erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder vergleichbaren nationalen Standards).
M6C1

Harzimprägnierte Faser-Prepregs und metallbeschichtete Faser-Preforms für die von Position 6.A.1. erfassten Güter, hergestellt aus organischer Matrix oder Metall-Matrix unter Verwendung einer Faser- oder Fadenverstärkung mit einer spezifischen Zugfestigkeit größer als 7,62 × 104 m und einem spezifischen Modul größer als 3,18 × 106 m.

Anmerkung:
Position 6.C.1. erfasst nur harzimprägnierte Faser-Prepregs mit solchen Harzen, die nach dem Aushärten eine Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 145 °C erreichen (bestimmt nach ASTM D 4065 oder gleichwertigen nationalen Standards).

Technische Anmerkungen:

1.
In Position 6.C.1. bezeichnet „spezifische Zugfestigkeit” (specific tensile strength) die Höchstfestigkeit gemessen in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
2.
In Position 6.C.1. bezeichnet „spezifischer Modul” den Youngschen Modul in N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.

9D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9D001 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung” von Ausrüstung oder „Technologie” , die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird. M3D3 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Entwicklung” von Ausrüstung, die von Position 3.A.2., 3.A.3. oder 3.A.4. erfasst ist.
9D002 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird. M2D2 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.
9D004

Sonstige „Software” wie folgt:

a)
„Software” für zwei- oder dreidimensionale viskose Strömung, die für die gezielte Modellierung der Triebwerkströmung nötig und mit Windkanal- oder Flugprüfdaten validiert ist;
b)
„Software” für die Prüfung von Gasturbinenflugtriebwerken, -baugruppen oder -bestandteilen, die besonders entwickelt ist, Daten in Echtzeit zu erfassen, zu verarbeiten und zu analysieren, mit während des Prüfvorgangs selbsttätiger Regelung einschließlich dynamischer Einstellungen an Prüflingen oder Prüfbedingungen;
c)
„Software” , besonders entwickelt für die Steuerung des Vorgangs beim Gießen mit gerichteter Erstarrung und mit monokristalliner Erstarrung in von den Unternummern 9B001a oder 9B001c erfasster Ausrüstung;
d)
nicht belegt,
e)
„Software” , besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb von Nummer 9A102 erfasster Güter.
f.
„Software” , besonders entwickelt für die Entwicklung von internen Kühlkanälen für Fluggasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder „Deckbändern” ( „tip shrouds” );
g.
„Software” mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
besonders konstruiert zur Vorhersage der aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen in Gasturbinenflugtriebwerken und
2.
mit der Möglichkeit einer theoretischen, auf einer Modellannahme basierenden Vorhersage über die aerothermalen, aeromechanischen und Verbrennungsbedingungen, die mit Messdaten von realen Gasturbinenflugtriebwerken validiert worden sind, die sich in der Versuchs- oder Produktionsphase befinden.

M19D1 „Software” , die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.
9D101 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 9B105, 9B106, 9B116 oder 9B117. M1D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 1.B. erfassten „Herstellungsanlagen” .
M2D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 2.B.1. erfassten „Herstellungsanlagen” .
M3D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 3.B.1. oder 3.B.3. erfassten „Herstellungsanlagen” und Fließdrückmaschinen.
M12D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Position 12.A.1.
M15D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 15.B. erfassten Ausrüstung, geeignet für die Prüfung der von Position 1.A., 19.A.1. oder 19.A.2. erfassten Systeme oder der die von Position 2.A. oder 20.A. erfassten Subsysteme.
M20D1 „Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 20.B.1. erfassten „Herstellungsanlagen” .
9D103

„Software” , besonders entwickelt für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von „Flugkörpern” oder Subsystemen, erfasst von Nummer 9A005, 9A007, 9A105, Unternummer 9A106c, Nummer 9A107, Unternummer 9A108c, Nummer 9A116 oder 9A119.

Anmerkung:
Die von Nummer 9D103 erfasste „Software” bleibt erfasst, auch wenn sie mit der von Nummer 4A102 erfassten Hardwareausrüstung kombiniert wird.
M16D1

„Software” , besonders konstruiert für die Modellbildung, Simulation oder Integrationsplanung der von Position 1.A. erfassten Systeme oder der von Position 2.A. erfassten Subsysteme.

Technische Anmerkung:

Diese Modellbildung beinhaltet insbesondere die aerodynamische und thermodynamische Analyse der Systeme.

9D104 „Software” , besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer bzw. Unternummer 9A001, 9A005, 9A006d, 9A006g, 9A007a, 9A008d, 9A009a, 9A010d, 9A011, 9A101, 9A102, 9A105, 9A106c, 9A106d, 9A107, 9A108c, 9A109, 9A111, 9A115a, 9A116d, 9A117 oder 9A118.

M2D2

M2D4

M3D2

M2D5

M20D2

„Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 2.A.1.c. erfassten Raketenmotoren oder -triebwerke.

„Software” , besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.b.3. erfassten Ausrüstung.

„Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” von in den Positionen 3.A.1., 3.A.2., 3.A.4., 3.A.5., 3.A.6. oder 3.A.9. erfasster Ausrüstung.

Anmerkungen:

1.
„Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 3.A.1. erfassten Triebwerke, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz- „Software” dafür ausgeführt werden.
2.
„Software” , besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 3.A.5. erfassten Regelungssysteme für Treibstoffe, darf als Teil eines bemannten Luftfahrzeugs oder als Ersatz- „Software” dafür ausgeführt werden.

„Software” , besonders konstruiert oder geändert für Betrieb oder Wartung der von Position 2.A.1.e. erfassten Subsysteme.

„Software” , nicht von Position 2.D.2. erfasst, besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” der von Position 20.A.1.b. erfassten Raketenmotoren oder Raketentriebwerke.

9D105

„Software” , die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem, ausgenommen das von Unternummer 9D003e erfasste, koordiniert, besonders entwickelt oder geändert für die „Verwendung” in von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfassten Höhenforschungsraketen oder von „Flugkörpern” .

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne von Nummer 9D105 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M1D2 „Software” , besonders entwickelt oder geändert zur Koordinierung des Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem in von Position 1.A. erfassten Systemen.
M19D1 „Software” , die das Zusammenwirken von mehr als einem Subsystem koordiniert, besonders konstruiert oder geändert für die „Verwendung” in von Position 19.A.1 oder 19.A.2. erfassten Systemen.

9E
Technologie

Systeme, Ausrüstung und Bestandteile entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR): Anhang über Ausrüstung, Software und Technologie
9E001 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
9E002 „Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung. Materialien: siehe Unternummer 1E002f. M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
9E101
a.
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.
b.
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von,UAVs', die von Nummer 9A012 erfasst werden, oder von Ausrüstung, die von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a oder 9A115 bis 9A121 erfasst wird.

Technische Anmerkung:

„UAVs” im Sinne der Unternummer 9E101b bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.
9E102

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” der von Nummer 9A004 erfassten Trägerraketen, der von den Nummern 9A005 bis 9A011 erfassten Güter, der von Nummer 9A012 erfassten „UAVs” oder der von Nummer 9A101, 9A102, 9A104 bis 9A111, 9A112a, 9A115 bis 9A121, 9B105, 9B106, 9B115 bis 9B117, 9D101 oder 9D103 erfassten Güter.

Technische Anmerkung:

„UAVs” im Sinne der Nummer 9E102 bezeichnen unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

M Spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen kann in Form von „technischen Unterlagen” oder „technischer Unterstützung” vorliegen.

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