Präambel VO (EU) 2016/1382

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module” ) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) ein.
(2)
Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.
(3)
Die Kommission akzeptierte mit dem Beschluss 2013/423/EU(4) dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013(5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.
(4)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013(6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013(7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.
(5)
Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller” ) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Preisverpflichtungsangebots vorgelegt hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(8) die Annahme des Preisverpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung” ) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, unter anderem:
(6)
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU(9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex85414090 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware” ). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen” bezeichnet.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866(10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.
(8)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403(11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
(9)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018(12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.
(10)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung ein.
(11)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
(12)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(15) leitete die Kommission außerdem eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
(13)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115(16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
(14)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185(17) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
(15)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184(18) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
(16)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045(19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
B.
VERPFLICHTUNGSBEDINGUNGEN, UNTER DENEN EIN WIDERRUF MÖGLICH IST, SELBST WENN KEINE VERLETZUNG VORLIEGT
(17)
In der Verpflichtung ist vorgesehen, dass die Kommission die Annahme der Verpflichtung während deren Geltungsdauer widerrufen kann, wenn sich die Überwachung und Durchsetzung als undurchführbar herausstellen, u. a. auch bei einer Änderung der Umstände.
(18)
Darüber hinaus kann jeder ausführende Hersteller seine Verpflichtung während der Anwendung jederzeit freiwillig zurücknehmen.
C.
GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME FÜR DELSOLAR UND MOTECH
(19)
Sowohl Delsolar als auch MOTECH haben ein verbundenes Unternehmen in Taiwan, dem im Rahmen der in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten Umgehungsuntersuchungen eine Befreiung gewährt wurde.
(20)
Die Kommission analysierte die Auswirkung dieser Befreiungen auf die Praktikabilität der Verpflichtung. Die Befreiungen stellen eine Veränderung der Umstände gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Verpflichtungsannahme dar. Mit ihnen sollen die Einfuhren der von den verbundenen Unternehmen von Delsolar und MOTECH in Taiwan hergestellten betroffenen Waren in die Union von den Zöllen befreit werden. Diese Einfuhren sind nicht Gegenstand der Verpflichtung.
(21)
Nach Auffassung der Kommission entsteht durch diese Befreiung für Einfuhren in die Union ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften. Denn die verbundenen Unternehmen, denen im Rahmen der Umgehungsuntersuchung eine Befreiung gewährt wurde, können die betroffene Ware an dieselben Abnehmer in der Union verkaufen, an die die unter die Verpflichtung fallende Ware verkauft wird, und die Preise für diese Geschäftsvorgänge können so gestaltet werden, dass sie die in der Verpflichtung festgesetzten Mindesteinfuhrpreise ausgleichen. Die Kommission ist nicht in der Lage, die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung und gleichzeitig die Verkäufe aus Taiwan an dieselben Abnehmer in der Union zu überwachen.
(22)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die erwähnten Befreiungen die Überwachung der Verpflichtung für Delsolar und MOTECH undurchführbar machen.
D.
FREIWILLIGE RÜCKNAHME DURCH LERRI SOLAR, XI'AN LONGI UND CNPV
(23)
Im März 2016 teilte LERRI Solar der Kommission mit, dass es seine Verpflichtung zurücknehmen wolle.
(24)
Xi'an LONGi und CNPV teilten der Kommission im Mai 2016 mit, dass sie ebenfalls ihre Verpflichtung zurücknehmen wollten.
E.
SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(25)
Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen. Delsolar und MOTECH reichten Stellungnahmen ein.
i)
Delsolar
(26)
Delsolar bestritt, dass die seinem verbundenen taiwanischen Unternehmen gewährte Befreiung eine Veränderung der Umstände darstelle. Delsolar informierte die Kommission im Rahmen der in Erwägungsgrund 4 genannten Ausgangsuntersuchungen über die Fusion mit dem taiwanischen Unternehmen; die Kommission brachte dagegen keine Einwände vor. Da die betroffene Ware, die von dem mit Delsolar verbundenen taiwanischen Unternehmen hergestellt wurde, weder vor noch nach den Umgehungsuntersuchungen den Maßnahmen unterlag, unterscheide sich die Situation nicht von der vor den Umgehungsuntersuchungen.
(27)
Die Kommission kann dieses Vorbringen nicht akzeptieren.
(28)
Zunächst erinnert die Kommission daran, dass der Anteil der Einfuhren aus Drittländern — ausgenommen die VR China — in die Union im Untersuchungszeitraum 6,8 % des Unionsmarkts betrug. Konkret lag der Marktanteil der Einfuhren aus Taiwan bei 0,8 % (Tabelle 12 der Verordnung (EU) Nr. 513/2013). Aus diesen Daten geht hervor, dass die Ausfuhren aus den bestehenden Produktionsanlagen von Unternehmen marginal waren, die in Taiwan herstellen und mit den chinesischen Unternehmen, die das Verpflichtungsangebot unterbreiteten, verbunden sind.
(29)
Infolge der Gewährung der Befreiungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 23 Absatz 6 der Antisubventionsgrundverordnung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das mit Delsolar verbundene taiwanische Unternehmen erhebliche Mengen von Modulen und Zellen in die Union ausführen wird.
(30)
Die Entscheidung, die Verpflichtungsannahme zu widerrufen, ist einem Risiko von Ausgleichsgeschäften geschuldet, das die Kommission nicht überwachen kann. Die Frage, ob Waren, die in den Anlagen von Drittländern hergestellt werden, Maßnahmen unterliegen, ist für die Bewertung der Risiken in Bezug auf die Überwachung nicht von Bedeutung. Die Befreiung bezieht sich auf die explizit für den Unionsmarkt bestimmten Einfuhren der betroffenen Ware, die von dem mit Delsolar verbundenen taiwanischen Unternehmen hergestellt wird. Dadurch entsteht ein hohes Risiko von Ausgleichsgeschäften. Die Bewertung der Risiken in Bezug auf die Überwachung ist außerdem von Fall zu Fall unterschiedlich und könnte sich während der Laufzeit der Verpflichtung ändern, da bestimmte Risiken tatsächlich eintreten, neue Risiken entstehen und die Kommission die praktischen Aspekte der fallspezifischen Überwachung besser bewerten kann. Auch in diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, ob die Einfuhren vor der Umgehungsuntersuchung den Maßnahmen unterlagen.
(31)
Delsolar brachte außerdem vor, dass die bloße Befreiung seines verbundenen taiwanischen Unternehmens nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass die Überwachung der von Delsolar abgegebenen Verpflichtung undurchführbar werde. Aus Sicht von Delsolar sei das erhöhte Risiko von Ausgleichsgeschäften rein hypothetisch. Da die Verpflichtung Verkäufe an dieselben Abnehmer untersagt, könnte jede Verletzung zum Widerruf der Verpflichtung von Delsolar führen. Diesbezüglich gab Delsolar an, die unter die Verpflichtung fallende Ware nicht an denselben Abnehmer zu verkaufen, an den sein verbundenes taiwanisches Unternehmen die betroffene Ware verkaufe. Die Einhaltung der Verpflichtung könne durch Kontrollbesuche in den Betriebsstätten von Delsolar und seinem verbundenen taiwanischen Unternehmen vor Ort überprüft werden. Darüber hinaus brachte Delsolar vor, die Kommission habe sein verbundenes taiwanisches Unternehmen im Rahmen der in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten Umgehungsuntersuchungen als echten Hersteller betrachtet, der die Maßnahmen nicht umgehe. Daher sei jede Behauptung zu einem möglichen Risiko von Ausgleichsgeschäften rein spekulativ.
(32)
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten Umgehungsuntersuchungen ergaben, dass das mit Delsolar verbundene taiwanische Unternehmen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 der Antidumpinggrundverordnung und des Artikels 23 der Antisubventionsgrundverordnung beteiligt war. Allerdings war die Berücksichtigung der mit der Verpflichtung von Delsolar verbundenen Risiken nicht Gegenstand dieser Untersuchungen. Zudem bedeutet keine dieser Feststellungen, dass keine Umgehung der Verpflichtung in Form von Ausgleichsgeschäften stattgefunden hat. Vielmehr erhöht die Befreiung, die dem mit Delsolar verbundenen taiwanischen Unternehmen gewährt wurde, die Umgehungsrisiken im Zusammenhang mit der Verpflichtung von Delsolar beträchtlich. Eine solche Befreiung impliziert die konkrete Absicht, in die Union zu verkaufen. Daher wäre es erforderlich, dass die Kommission sowohl die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung als auch die Verkäufe aus Taiwan überwacht. Dadurch ist die Überwachung der Verpflichtung von Delsolar nicht mehr durchführbar. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission außerdem daran, dass die Überwachung der Verpflichtung im Laufe ihrer Durchführung, insbesondere angesichts der in Malaysia und Taiwan festgestellten Umgehungspraktiken, deutlich schwieriger geworden ist. Die Kommission ist nicht in der Lage, die Verkäufe aus Taiwan, die nicht Gegenstand der Verpflichtung sind, zu überwachen. Die Kommission erinnert ferner daran, dass sie Delsolar Möglichkeiten angeboten hat, um die Durchführbarkeit seiner Verpflichtung weiterhin zu gewährleisten; Delsolar weigerte sich jedoch, diese in Betracht zu ziehen.
(33)
Schließlich behauptet Delsolar, dass seine Situation mit der von anderen Unternehmen vergleichbar sei, die auch unter die Verpflichtung fallen und verbundene Unternehmen mit Produktionsanlagen in Ländern besitzen, die nicht den Maßnahmen unterliegen. Daher würde die bloße Existenz der Geschäftsbeziehung die Überwachung der Verpflichtung nicht per se undurchführbar machen.
(34)
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück und weist auf ihre in den Erwägungsgründen 27 und 29 dargelegte Begründung hin.
ii)
MOTECH
(35)
Ähnlich wie Delsolar brachte MOTECH vor, dass seine Geschäftsbeziehung zu dem mit ihm verbundenen taiwanischen Unternehmen der Kommission im Rahmen der in Erwägungsgrund 4 genannten Ausgangsuntersuchungen bekannt gewesen wäre. Mit Annahme der Verpflichtung von MOTECH hätte die Kommission bestätigt, dass keine Umgehung stattgefunden habe.
(36)
Zunächst verweist die Kommission diesbezüglich auf die Zurückweisung ähnlicher Behauptungen von Delsolar.
(37)
Ferner weist die Kommission dieses Vorbringen aus folgenden Gründen zurück: Zum Zeitpunkt der Verpflichtungsannahme führt die Kommission zwar eine umfassende Analyse der Risiken in Bezug auf die Überwachung durch; die Annahme bedeutet jedoch nicht per se, dass keine Umgehung vorliegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Befreiung, die dem mit MOTECH verbundenen taiwanischen Unternehmen gewährt wurde, das in Erwägungsgrund 21 dargelegte Risiko von Ausgleichsgeschäften erhöht. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass die Überwachung der Verpflichtung im Laufe ihrer Durchführung, insbesondere angesichts der in Malaysia und Taiwan festgestellten Umgehungspraktiken, deutlich schwieriger geworden ist. Die Kommission ist nicht in der Lage, die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung und gleichzeitig die Verkäufe aus Taiwan an dieselben Abnehmer in der Union zu überwachen.
(38)
MOTECH brachte außerdem vor, dass die Kommission mit der Befreiung des mit MOTECH verbundenen taiwanischen Unternehmens bestätigt hätte, dass keine Umgehung oder Ausgleichsgeschäfte im Zusammenhang mit MOTECH und seinem verbundenen taiwanischen Unternehmen vorlägen. Die Kommission wäre in der Lage, die Einfuhren von MOTECH und seinem verbundenen taiwanischen Unternehmen zu überwachen, da die beiden Unternehmen unter verschiedenen TARIC-Zusatzcodes Einfuhren in die Union tätigen würden.
(39)
Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die Befreiung, die im Rahmen der in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten Umgehungsuntersuchungen gewährt wurde, bestätigt, dass sich das mit MOTECH verbundene taiwanische Unternehmen nicht an Umgehungspraktiken beteiligt hat. Allerdings ist diese Feststellung für die Beurteilung der Praktikabilität der Verpflichtung im Sinne der Erwägungsgründe 21 und 22 nicht von Bedeutung. Die Kommission analysierte die Auswirkungen dieser Befreiung und kam zu dem Schluss, dass das Risiko von Ausgleichsgeschäften gestiegen ist. Die Kommission berücksichtigte auch die bei der Überwachung der Verpflichtung gesammelten Erfahrungen, wobei sie zu dem Schluss kam, dass sie nicht gleichzeitig die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung und die Verkäufe aus Taiwan an dieselben Abnehmer in der Union überwachen kann.
F.
WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(40)
Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Delsolar, CNPV, MOTECH, Xi'an LONGi und LERRI Solar sowie ihre verbundenen Unternehmen in der Union zu widerrufen ist.
(41)
Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführte endgültige Ausgleichszoll ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung automatisch für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Delsolar (TARIC-Zusatzcode: B792), CNPV (TARIC-Zusatzcode: B813), MOTECH (TARIC-Zusatzcode: B852), Xi'an LONGi (TARIC-Zusatzcode: B897) und LERRI Solar (TARIC-Zusatzcode: B898) hergestellt wurde.
(42)
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)

ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)

ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)

ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)

ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)

ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(13)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(14)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(15)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.

(16)

ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.

(17)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(18)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(19)

ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.

© Europäische Union 1998-2021

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