ANHANG VO (EU) 2016/1384

1.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:

a)
Die folgende neue Überschrift wird vor der Überschrift „Teil 1” eingefügt:

„KAPITEL 1: SEKTORDATEN” ;

b)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)
Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für gebietsansässige Kunden depotverwahrte Wertpapiere melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze:” ;

ii)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3.
Die Verwahrstellen, die i) von ihnen für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahrte Wertpapiere und ii) von Instituten des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der in Absatz 2 festgelegten Ansätze.;

c)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet.;

ii)
Am Ende von Teil 2 wird folgender Satz über der Tabelle eingefügt:

„Die betreffende NZB kann von dem MFI verlangen, Daten für das Feld 8 zu melden.” ;

iii)
Feld 2b in der Tabelle erhält folgende Fassung:

2b Quotierungsbasis;

iv)
das folgende Feld 8 wird der Tabelle angefügt:

8 Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere;

d)
Teil 3 wird wie folgt geändert:

i)
die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Daten über Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden verwahrt werden, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden müssen” ;

ii)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, das sie für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden aufbewahren, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.

iii)
Die Felder 2b und 3 in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

2b Quotierungsbasis
3

Sektor des Kunden:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(*)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(**)

iv)
Die Felder 9 und 10 in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

9 Kundeninstitut
10 Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten;

e)
Teil 4 wird wie folgt geändert:

i)
die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Daten über Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden aufbewahrt werden” ;

ii)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.

iii)
Die Felder 2b, 3 und 4 in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

2b Quotierungsbasis
3

Sektor des Kunden:

Private Haushalte (S.14)

Sonstige nichtfinanzielle Kunden ohne private Haushalte

4 Land des Kunden;

f)
Teil 5 wird wie folgt geändert:

i)
die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Daten über von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahrt werden” ;

ii)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Verwahrstellen melden für jedes von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle.

iii)
Die Felder 2b, 3 und 4 in der Tabelle erhalten folgende Fassung:

2b Quotierungsbasis
3

Sektor des Kunden(***):

Staat und Zentralbank

Sonstige Kunden ohne Staat und Zentralbank

4 Land des Kunden

g)
Teil 6 wird gestrichen;
h)
Teil 7 erhält folgende Fassung:

TEIL 7

Für jedes Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, können Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen gemeldet werden. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:
a)
Für Anleger, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)
Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder
ii)
aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder Daten für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Die betreffende NZB kann von den MFIs verlangen, auch Daten für Feld 17 zu melden.

Daten, die von Anlegern zu melden sind, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden

FeldBeschreibung
1Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert(1)
3Quotierungsbasis
4Kurswert
5Marktwert
6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

7

Sektor oder Teilsektor der Anleger, die Daten über eigene Wertpapierbestände melden:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Versicherungsgesellschaften (S.128)

8

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(2)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

9Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
10Untergliederung nach Land des Emittenten
11Nominalwährung des Wertpapiers
12Emissionsdatum
13Fälligkeitsdatum
14Finanzielle Transaktionen
15Bereinigungen infolge Neubewertung
16Sonstige Volumenänderungen
17Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere

b)
Für Verwahrstellen, die Daten über Wertpapiere melden, die sie für gebietsansässige finanzielle Kunden, die nicht verpflichtet sind, ihre Wertpapierbestände zu melden, und für nichtfinanzielle Kunden halten, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden:

i)
Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder
ii)
aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder Daten für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat.

Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, müssen außerdem Daten für Feld 18 oder Feld 19 melden.

Daten, die von Verwahrstellen zu melden sind

FeldBeschreibung
1Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)
2Stückzahl oder aggregierter Nominalwert(3)
3Quotierungsbasis
4Kurswert
5Marktwert
6

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

7

Sektor oder Teilsektor der Kunden, die von Verwahrstellen gemeldet werden:

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(4)

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(5)

8

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

9Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
10Untergliederung nach Land des Anlegers
11Untergliederung nach Land des Emittenten
12Nominalwährung des Wertpapiers
13Emissionsdatum
14Fälligkeitsdatum
15Finanzielle Transaktionen
16Bereinigungen infolge Neubewertung
17Sonstige Volumenänderungen
18Kundeninstitut
19Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten

i)
Teil 8 wird wie folgt geändert:

i)
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von Versicherungsgesellschaften mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände jährlich gemeldet.

ii)
Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Feld Beschreibung
1 ISIN-Code
2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert
2b Quotierungsbasis
3 Marktwert
4 Untergliederung der Inhaber nach geografischem Gebiet (einzelne EWR-Länder, Länder außerhalb des EWR)
5

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

6

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

7 Untergliederung nach Land des Emittenten
8 Nominalwährung des Wertpapiers

iii)
Es wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:

KAPITEL 2: GRUPPENDATEN

TEIL 1

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II:
a)
Daten für die Felder 1 bis 8 und 12 bis 30 werden gemeldet;
b)
Daten für die Felder 31 bis 33 und 35 bis 37 werden gemeldet, wenn der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;
c)
Daten für die Felder 34 bis 37 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;
Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten auch verlangen, dass sie Daten für Felder 9 bis 11 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 31 bis 37 melden.
1.
Informationen zum Inhaber
2.
Informationen zu Instrumenten
3.
Informationen zur Rechnungslegung und Risiken
FeldBeschreibung

Berichtsebene(6)

(G = Gruppe/U = Unternehmen)

1InhaberkennungU
2Rechtsträgerkennung (LEI) des InhabersU
3Name des InhabersU
4Land des InhabersU
5Sektor des InhabersU
6Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des InhabersU
7ISIN-CodeU
8Stückzahl oder aggregierter NominalwertU
9QuotierungsbasisU
10MarktwertU
11Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)G
12Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)G
13Stundungs- und NeuverhandlungsstatusG
14Datum des Stundungs- und NeuverhandlungsstatusG
15Leistungsstatus des InstrumentsG
16Datum des Leistungsstatus des InstrumentsG
17Ausfallstatus des EmittentenG
18Datum des Ausfallstatus des EmittentenG
19Ausfallstatus des InstrumentsG
20Datum des Ausfallstatus des InstrumentsG
21RechnungslegungsstandardG und U
22BuchwertU
23Art der WertminderungU
24Verfahren zur Bewertung der WertminderungU
25Kumulierter WertminderungsbetragU
26BelastungsquellenU
27Rechnungslegungsklassifikation von InstrumentenU
28Bankaufsichtliches PortfolioU
29Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von KreditrisikenU
30Kumulierte Rückflüsse seit dem AusfallU
31Ausfallwahrscheinlichkeit des EmittentenG
32Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default — LGD) in Zeiten eines WirtschaftsabschwungsG
33LGD in Zeiten wirtschaftlicher NormalitätG
34RisikogewichtG
35Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)U
36Ansatz zur Berechnung des Kapitals für AufsichtszweckeU
37ForderungsklasseU

TEIL 2

Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen” (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien” (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds” (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Felder. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den in Anhang II festgelegten Begriffsbestimmungen:
a)
Daten für die Felder 1 bis 7, 11 und 13 bis 52 werden auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Kennnummer wie CUSIP, SEDOL, einer NZB-Kennnummer usw. gemeldet;
b)
Daten für die Felder 53 bis 55 und 57 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;
c)
Daten für die Felder 56 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen;
Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, dass sie auch Daten für die Felder 8 bis 10, 12 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 53 bis 59 melden.
1.
Informationen zum Inhaber
2.
Informationen zu Instrumenten
3.
Informationen zur Rechnungslegung und Risiken
FeldBeschreibung

Berichtsebene(7)

(G = Gruppe/U = Unternehmen)

1InhaberkennungU
2Rechtsträgerkennung (LEI) des InhabersU
3Name des InhabersU
4Land des InhabersU
5Sektor des InhabersU
6Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des InhabersU
7Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige)U
8Stückzahl oder aggregierter NominalwertU
9QuotierungsbasisU
10KurswertU
11Marktwert(8)U
12Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)G
13Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)G
14

Instrument:

Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31)

Langfristige Schuldverschreibungen (F.32)

Börsennotierte Aktien (F.511)

Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

U
15Nominalwährung des WertpapiersU
16EmissionsdatumU
17FälligkeitsdatumU
18Klassifizierung als vorrangige AnlageklasseU
19Art der Verbriefung von VermögenswertenU
20WertpapierstatusU
21Datum des WertpapierstatusU
22Rückstände für das InstrumentU
23Datum der Rückstände für das InstrumentU
24Art der Vorrangigkeit des InstrumentsU
25Belegenheitsort der SicherheitU
26GarantiegeberkennungU
27EmittentenkennungU
28Rechtsträgerkennung (LEI) des EmittentenU
29Name des EmittentenU
30Untergliederung nach Land des EmittentenU
31

Sektor oder Teilsektor des Emittenten:

Zentralbank (S.121)

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

Geldmarktfonds (S.123)

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Staat (S.13)(9)

Private Haushalte (S.14)

Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

U
32NACE-Sektor des EmittentenU
33UnternehmensstatusU
34Datum des UnternehmensstatusU
35Stundungs- und NeuverhandlungsstatusG
36Datum des Stundungs- und NeuverhandlungsstatusG
37Leistungsstatus des InstrumentsG
38Datum des Leistungsstatus des InstrumentsG
39Ausfallstatus des EmittentenG
40Datum des Ausfallstatus des EmittentenG
41Ausfallstatus des InstrumentsG
42Datum des Ausfallstatus des InstrumentsG
43RechnungslegungsstandardG und U
44BuchwertU
45Art der WertminderungU
46Verfahren zur Bewertung der WertminderungU
47Kumulierter WertminderungsbetragU
48BelastungsquellenU
49Rechnungslegungsklassifikation von InstrumentenU
50Bankaufsichtliches PortfolioU
51Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von KreditrisikenU
52Kumulierte Rückflüsse seit dem AusfallU
53Ausfallwahrscheinlichkeit des EmittentenG
54LGD in Zeiten eines WirtschaftsabschwungsG
55LGD in Zeiten wirtschaftlicher NormalitätG
56RisikogewichtG
57Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt)U
58Ansatz zur Berechnung des Kapitals für AufsichtszweckeU
59ForderungsklasseU

2.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
In Teil 2 erhalten Sektor und Definition 7 der Tabelle folgende Fassung:

7.
Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (S.125A)
Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) sind Unternehmen, die Verbriefungsgeschäfte durchführen. FMKGs, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.

b)
Teil 4 wird wie folgt geändert:

i)
Das neunte Feld der Tabelle erhält folgende Fassung:

„Quotierungsbasis”

ii)
Die folgenden Definitionen werden der Tabelle angefügt:

Emissionsdatum

Tag, an dem der Emittent die Wertpapiere dem Übernehmer gegen Entgelt liefert. Ab diesem Tag stehen die Wertpapiere erstmals zur Lieferung an Anleger zur Verfügung.

Im Falle einer Trennung von Mantel und Zinskupon gibt diese Spalte das Datum an, an dem Zinskupon/Mantel getrennt werden.

Fälligkeitsdatum Termin der tatsächlichen Tilgung einer Schuldverschreibung
Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere Gibt an, ob das Wertpapier vom Inhaber ausgegeben wurde.
Primäre Vermögenswert-Einordnung Einordnung des Instruments
Art der Verbriefung von Vermögenswerten Art des als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerts
Wertpapierstatus Zusätzliches Attribut, dass den Status des Wertpapiers angibt, es kann die Aktualität eines Instruments angeben, z. B. ausgefallen, verfallen oder vorzeitig getilgt.
Datum des Wertpapierstatus Das Datum, an dem ein unter „Wertpapierstatus” gemeldeter Wertpapierstatus eingetreten ist.
Rückstände für das Instrument Zum Bezugsdatum ausstehender Gesamtbetrag aus Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertraglich fällig ist und nicht bezahlt wurde (die Fälligkeit überschritten hat). Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Bezugsdatum nicht überfällig war.
Datum der Rückstände für das Instrument Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission(****) überfällig wurde. Dies ist der früheste Tag, zu dem am Bezugsdatum ein unbezahlter Betrag auf das Instrument aussteht und er ist zu melden, falls das Instrument am Bezugsdatum überfällig ist.
Art der Vorrangigkeit des Instruments Die Art der Vorrangigkeit des Instruments gibt an, ob das Instrument mit einer Garantie versehen ist, auf welcher Rangstufe es steht und ob es besichert ist oder nicht.
Belegenheitsort der Sicherheit Geografische Gliederung der Sicherheiten
Garantiegeberkennung Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der ein Garantiegeber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.

c)
Es werden die folgenden Teile 5, 6, 7 und 8 angefügt:

TEIL 5

Feld Beschreibung
Rechtsträgerkennung Ein Referenz-Code gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung, der einem Rechtsträger zugewiesen wird, der eine Rechtsträgerkennung benötigt (LEI). Der LEI-Code ermöglicht die weltweit eindeutige Identifizierung von Unternehmen, die eine LEI beantragen.
EU-Kennung EU-Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der die eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb der EU ermöglicht.
Nationale Kennung Nationale Kennung bezeichnet einen üblicherweise genutzten Identifizierungscode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der die eindeutige Identifizierung eines Unternehmens innerhalb eines Sitzlandes ermöglicht.
Aufsichtlicher Konsolidierungskreis Aufsichtlicher Konsolidierungskreis bezeichnet den Konsolidierungskreis gemäß Teil Eins Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
International Financial Reporting Standards International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(10).
Bilanzieller Konsolidierungskreis Bilanzieller Konsolidierungskreis bezieht sich auf den Konsolidierungskreis für die Rechnungslegung gemäß IFRS oder, falls diese nicht anwendbar sind, anderen nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen Anwendung finden.
NACE-Systematik

Klassifikation der Gegenparteien nach ihren Wirtschaftszweigen gemäß NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(11).

NACE-Code bezeichnet einen NACE-Code der Ebene zwei, drei oder vier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.

IRB-Ansatz Der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB) zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Berichtsebene Berichtsebene bezieht sich darauf, ob die Daten auf Einzelunternehmensbasis oder auf Gruppenbasis, wie in Artikel 1 Nummer 23 und 24 definiert, gemeldet werden. Für auf Unternehmensebene gemeldete Daten sollten in Abstimmung mit der betreffenden NZB harmonisierte Rechnungslegungs- und Konsolidierungsgrundsätze verwendet werden, d. h., für Informationen auf Unternehmensebene sollten so weit wie möglich die Bilanzierungsvorschriften der Gruppe befolgt werden.
Bezugsdatum Der letzte Tag des Bezugszeitraums, auf den sich die Daten beziehen, d. h. das Ende des Quartals gemäß Artikel 6a.

TEIL 6

Feld Beschreibung
Inhaberkennung Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der den Inhaber sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.
Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der das unmittelbare Unternehmen, dessen rechtlich abhängiger Teil der Inhaber ist, sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung, EU-Kennung oder nationale Kennung, eindeutig identifiziert.
Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis) Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde.
Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis) Zeigt an, dass das Wertpapier gemäß dem bilanziellen Konsolidierungskreis von einem Unternehmen derselben Gruppe ausgegeben wurde.

TEIL 7

Feld Beschreibung
Emittentenkennung Ein Standardcode, der mit der betreffenden NZB abgestimmt wurde und der einen Emittenten sowie Informationen über die für den Code verwendete Kennungsart, z. B. Rechtsträgerkennung usw., eindeutig identifiziert.
Unternehmensstatus Zusätzliches Attribut, um Informationen über den Status des emittierenden Unternehmens abzudecken, darunter auch den Ausfallstatus und Informationen über die Gründe, warum der Ausfall für das Unternehmen gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingetreten sein könnte und andere Informationen über den Status des emittierenden Unternehmens, wie beispielsweise, ob ein Zusammenschluss oder eine Übernahme stattfand usw.
Datum des Unternehmensstatus Das Datum, an dem sich der Status des Unternehmens geändert hat.

TEIL 8

Feld Beschreibung
Stundungs- und Neuverhandlungsstatus Identifikation gestundeter und neu verhandelter Instrumente.
Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus Das Datum, an dem ein unter Stundungs- und Neuverhandlungsstatus gemeldeter Stundungs- oder Neuverhandlungsstatus eingetreten ist.
Leistungsstatus des Instruments Identifikation notleidender Instrumente gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Datum des Leistungsstatus des Instruments Das Datum, an dem der unter Leistungsstatus des Instruments gemeldete Leistungsstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.
Ausfallstatus des Emittenten Identifikation des Ausfallstatus des Emittenten gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Datum des Ausfallstatus des Emittenten Das Datum, an dem der unter Ausfallstatus des Emittenten gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.
Ausfallstatus des Instruments Identifikation des Ausfallstatus des Instruments gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Datum des Ausfallstatus des Instruments Das Datum, an dem der unter Ausfallstatus des Instruments gemeldete Ausfallstatus eingetreten ist oder sich geändert hat.
Rechnungslegungsstandard Der vom Berichtspflichtigen verwendete Rechnungslegungsstandard.
Buchwert Der Buchwert in Übereinstimmung mit Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Art der Wertminderung Art der Wertminderung im Einklang mit den verwendeten Rechnungslegungsstandards.
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung Das Verfahren, mit der die Wertminderung bewertet wird, falls für das Instrument gemäß den verwendeten Rechnungslegungsstandards eine Wertminderung eingetreten ist. Es wird unterschieden zwischen Pauschal- und Einzelwertberichtigungsverfahren.
Kumulierter Wertminderungsbetrag Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Bezugsdatum mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden. Dieses Datenattribut ist für Instrumente anwendbar, für die gemäß dem verwendeten Rechnungslegungsstandard eine Wertminderung eingetreten ist.
Belastungsquellen Transaktionstyp, bei dem die Forderung belastet ist, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne Weiteres getrennt werden kann.
Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den vom Berichtspflichtigen verwendeten Rechnungslegungsstandards ausgewiesen wird.
Bankaufsichtliches Portfolio Klassifikation von Risikopositionen im Handels- und Anlagebuch. Instrumente des Handelsbuchs im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken gemäß Anhang V Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag.
Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Verlustquote bei Ausfall in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Verlustquote bei Ausfall in Zeiten wirtschaftlicher Normalität Die Höhe des möglichen Verlusts aus einer Forderung aufgrund eines Ausfalls im Laufe eines Jahres in Zeiten wirtschaftlicher Normalität, gemessen am Betrag der zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Forderung.
Risikogewicht Risikogewichte, die der Forderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wurden.
Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt) Wert der Forderungsposition nach kreditrisikomindernden Faktoren und Kreditumrechnungsfaktoren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke Identifikation des zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Ansatzes.
Forderungsklasse Büro- und Gewerbeimmobilien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Fußnote(n):

(*)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(**)

Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt zu erfassen.;

(***)

Die im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 enthaltene Sektorenzuordnung findet in diesem Fall Anwendung, da das ESVG 2010 keine Anwendung findet;

(1)

Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(2)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(3)

Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4).

(4)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(5)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt gemeldet.;

(6)

Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollten die Felder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften gemeldet werden, die von der NZB festgelegt wurden, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(7)

Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollten die Felder, die sich auf die Meldung der Einzelunternehmen beziehen, im Einklang mit den jeweiligen nationalen Vorschriften gemeldet werden, die von der NZB festgelegt wurden, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, damit sichergestellt ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind.

(8)

Bestmögliche alternative Näherungswerte (wie Buchwerte) können verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist.

(9)

Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat” (S.1311), „Länder” (S.1312), „Gemeinden” (S.1313) und „Sozialversicherung” (S.1314) getrennt erfasst.

(****)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1)..

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

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