Präambel VO (EU) 2016/1384

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

nach Anhörung der Europäischen Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um sicherzustellen, dass dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ausreichende Informationen zu den Wertpapierbeständen von Bankengruppen vorliegen, sind zusätzliche Attribute für Statistiken über Wertpapierbestände erforderlich, die über die derzeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24)(2) geforderten hinausgehen. Mithilfe dieser zusätzlichen Attribute wird die Durchführung einer grundlegenderen Analyse der Risiken und Forderungspositionen innerhalb des Finanzsystems ermöglicht. Dies wiederum wird eine vertiefte Analyse des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ermöglichen. Die Ausweitung des Umfangs der zu meldenden Kreditrisiko- und Rechnungslegungsinformationen ist besonders bedeutend für die Analyse der Finanzstabilität. Gleichzeitig werden diese Daten für die Zwecke der Aufsicht nützlich sein. Des Weiteren ist diese Ausweitung zur Bewertung der Forderungspositionen des Eurosystems in Bezug auf Gegenparteien zu geldpolitischen Geschäften erforderlich. Ferner sollte der Aufbau bestimmter Bestimmungen der Verordnung geändert werden, um die statistischen Berichtspflichten der Berichtspflichtigen im Hinblick auf Sektor- und Gruppendaten klarzustellen.
(2)
Darüber hinaus sollten die Berichtspflichten der Verwahrstellen präzisiert werden, um doppelte Berichtspflichten in Bezug auf Wertpapiere zu vermeiden, die von mehreren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Verwahrstellen gemeldet werden könnten, beispielsweise im Falle von Unterverwahrern.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).

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