Präambel VO (EU) 2016/1387

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 10 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das freiwillige Partnerschaftsabkommen (VPA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien (im Folgenden das „Abkommen” ) ist nach der Ratifizierung durch die Vertragsparteien am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.
(2)
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbart der mit diesem Abkommen eingesetzte Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens das Datum, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach Abschluss einer Bewertung des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz auf Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien eingesetzt wird.
(3)
Eine gemeinsame unabhängige Bewertung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz führte zu dem Schluss, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz ein robustes System ist und die Kriterien zur Bewertung seiner Funktionsfähigkeit in Anhang VIII des Abkommens erfüllt.
(4)
Die beiden Vertragsparteien können entscheiden, ab welchem Zeitpunkt das FLEGT-Genehmigungssystems für Indonesien zum Einsatz kommt.
(5)
Damit das FLEGT-Genehmigungssystem für Indonesien eingesetzt werden kann, müssen erst die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dahingehend geändert werden, dass die Republik Indonesien und ihre Genehmigungsstelle in die Liste „Partnerländer und die von ihnen benannten Genehmigungsstellen” in Anhang I und die Liste der unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallenden Produkte in die Liste „Holzprodukte, für die das FLEGT-Genehmigungssystem nur in Bezug auf das jeweils genannte Partnerland Anwendung findet” aufgenommen werden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

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