Artikel 42 VO (EU) 2016/1388

Allgemeine Bestimmungen für Konformitätssimulationen

1. Die Simulation des Verhaltens von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss oder Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes dient dem Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

2. Simulationen werden durchgeführt, wenn

a)
ein neuer Anschluss an das Übertragungsnetz erforderlich ist;
b)
gemäß Artikel 30 ein Vertrag über eine neue Verbrauchseinheit geschlossen wurde, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt wird, um für einen relevanten ÜNB Laststeuerungsdienste zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung zu erbringen;
c)
Betriebsmittel weiterentwickelt, ausgetauscht oder modernisiert werden;
d)
vermutet wird, dass der relevante Netzbetreiber die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.

3. Ungeachtet der Mindestanforderungen dieser Verordnung an Konformitätstests kann der relevante Netzbetreiber

a)
dem Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder dem GVNB gestatten, eine alternative Simulationsreihe durchzuführen, wenn diese Simulationen effizient sind und ausreichen, um nachzuweisen, dass die Verbrauchsanlage oder das Verteilernetz die Anforderungen dieser Verordnung oder der nationalen Rechtsvorschriften erfüllt, und
b)
vom Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder dem GVNB verlangen, zusätzliche oder alternative Simulationsreihen durchzuführen, wenn die dem relevanten Netzbetreiber übermittelten Angaben zu Konformitätssimulationen gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 nicht ausreichen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen.

4. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss legt einen Bericht mit den Simulationsergebnissen für jede Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. für jede Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss vor. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss erstellt für eine bestimmte Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder eine bestimmte Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss ein validiertes Simulationsmodell und legt dieses vor. Der Anwendungsbereich der Simulationsmodelle ist in Artikel 21 Absätze 1 und 2 festgelegt.

5. Der relevante Netzbetreiber kann sich vergewissern, dass eine Verbrauchsanlage oder ein Verteilernetz die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, indem er auf der Grundlage der vorgelegten Simulationsberichte, Simulationsmodelle und Konformitätstestmessungen eigene Konformitätssimulationen durchführt.

6. Der relevante Netzbetreiber stellt dem Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder dem GVNB technische Daten und ein Netzsimulationsmodell zur Verfügung, soweit dies erforderlich ist, um die verlangten Simulationen im Einklang mit den Artikeln 43, 44 und 45 durchzuführen.

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