Artikel 9 VO (EU) 2016/1388

Öffentliche Konsultationen

1. Die relevanten Netzbetreiber und die relevanten ÜNB konsultieren die beteiligten Akteure einschließlich der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats zu

a)
Vorschlägen für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten gemäß Artikel 4 Absatz 3;
b)
dem Bericht gemäß Artikel 48 Absatz 3;
c)
Kosten-Nutzen-Analysen gemäß Artikel 53 Absatz 2 und
d)
Bestimmungen für Verbrauchseinheiten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben c, e, f, k und l sowie Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben c, d und e.

Die Konsultationen dauern mindestens einen Monat.

2. Die relevanten Netzbetreiber oder die relevanten ÜNB berücksichtigen die im Rahmen der Konsultationen geäußerten Ansichten der beteiligten Akteure in angemessener Weise, bevor sie der Regulierungsbehörde, der zuständigen Stelle oder ggf. dem Mitgliedstaat den Vorschlagsentwurf, den Bericht, die Kosten-Nutzen-Analyse oder die Bestimmungen für Verbrauchseinheiten zur Genehmigung vorlegen. In jedem Fall müssen sie auf stichhaltige Weise begründen, warum sie die Ansichten der beteiligten Akteure berücksichtigt haben oder nicht, und diese Begründung rechtzeitig — vor oder gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Vorschlags, des Berichts, der Kosten-Nutzen-Analyse oder der gemäß den Artikeln 28 und 29 festgelegten Bestimmungen für Verbrauchseinheiten — veröffentlichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.