ANHANG II VO (EU) 2016/139
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Teil A wird der Eintrag Nr. 7 zu Metsulfuron-methyl gestrichen.
- (2)
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In Teil E wird folgender Eintrag angefügt:
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 3 Metsulfuron-methyl
CAS-Nr. 74223-64-6
CIPAC-Nr. 441.201
Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl)benzoat 967 g/kg 1. April 2016 31. März 2023 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metsulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf
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den Verbraucherschutz;
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den Schutz des Grundwassers;
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den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 30. September 2016 bestätigende Informationen über das genotoxische Potenzial des Metaboliten Triazin-Amin (IN-A4098), um zu bestätigen, dass dieser Metabolit nicht genotoxisch und nicht relevant für die Risikobewertung ist.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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