Artikel 2 VO (EU) 2016/1396

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die in Nummer 6 des Anhangs der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten ab dem 1. Juli 2017.

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