Präambel VO (EU) 2016/1396

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.
(2)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Kriterien, nach denen der BSE-Status von Ländern oder Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung festgestellt wird. Diese Kriterien basieren auf den Bedingungen, die im Kapitel zur spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) dargelegt sind.
(3)
Im Mai 2015 änderte die Weltversammlung der OIE-Delegierten das BSE-Kapitel des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere dahin gehend, dass in Artikel 11.4.1 folgender Satz eingefügt wurde: „Für die Zwecke der Anerkennung des amtlichen BSE-Risikostatus schließt der Begriff” BSE „die” atypische BSE „aus, bei der von einem spontanen Auftreten in äußerst geringem Umfang in allen Rinderpopulationen ausgegangen wird” (2). Atypische BSE sollte daher aus der Definition von „BSE” für die Zwecke des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgeschlossen werden.
(4)
Die Anhänge III, V und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthalten einige Bezugnahmen auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates(3), die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission(5). Da diese drei Rechtsakte aufgehoben wurden, sollten die Bezugnahmen in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aktualisiert werden.
(5)
Die besonderen Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezüglich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, wurden durch die Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission geändert(6). Infolge dieser Änderung sollten bestimmte in den Anhängen V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Vorschriften hinsichtlich der Entfernung spezifizierter Risikomaterialien ebenfalls geändert werden, wie nachstehend ausgeführt.
(6)
Entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten besonderen Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gehören die Tonsillen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, nicht mehr zu den spezifizierten Risikomaterialien. Der gemäß Anhang V Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderliche Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) sollte daher nur bei Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, vorgeschrieben sein. Anhang V Nummer 7 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Des Weiteren zählt entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Wirbelsäule nur bei einer Minderheit der Rinder in der Union zu den spezifizierten Risikomaterialien. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Lage in der Union und der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte die in Anhang V Nummer 11.3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannte Anforderung, eine Kennzeichnung auf dem Etikett der Schlachtkörper bezüglich der Entfernung der Wirbelsäule vorzunehmen, wie folgt geändert werden: Während bislang auf dem Etikett der Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten und bei denen deren Entfernung nicht erforderlich ist, ein blauer Streifen anzubringen ist, sollte nach einer Übergangsfrist auf dem Etikett der Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten und bei denen deren Entfernung erforderlich ist, ein roter Streifen angebracht werden.
(8)
Dieselbe Änderung der Anforderung, auf dem Etikett einen blauen Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, dahin gehend, auf dem Etikett einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte für von Rindern stammende Erzeugnisse gelten, die in die Union eingeführt werden. Anhang IX Kapitel C Teil C Nummer 3 und Teil D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Um den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden in und außerhalb der Union die nötige Zeit zur Anpassung an die neue Anforderung einzuräumen, einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte diese Bestimmung nach einer bis zum 30. Juni 2017 geltenden Übergangsfrist in Kraft treten.
(10)
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle unzulässig. Durch Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird dieses Verbot auf die Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ausgedehnt, bis alle Mitgliedstaaten den Status „vernachlässigbares BSE-Risiko” aufweisen. Da atypische BSE als spontane Krankheit erachtet wird, die mit geringer Prävalenz auch in Ländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko auftritt, sollte das genannte Verbot weiter gelten, nachdem allen Mitgliedstaaten der Status „vernachlässigbares BSE-Risiko” zuerkannt wurde. Anhang V Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte somit dahin gehend geändert werden, dass diese zeitliche Beschränkung gestrichen wird.
(11)
Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften, nach denen Mitgliedstaaten oder Gebieten eines Mitgliedstaats der Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie” zuerkannt wird. Am 25. Juni 2014 bzw. am 24. August 2014 beantragten Finnland und Schweden bei der Kommission die Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie” .
(12)
Am 13. Januar 2015 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) um wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der Bewertung, ob Finnland und Schweden in ihrem jeweiligen Antrag die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c und Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nachgewiesen haben.
(13)
Am 19. November 2015 veröffentlichte die EFSA als Antwort auf das Ersuchen der Kommission zwei wissenschaftliche Berichte(7) (im Folgenden die „EFSA-Berichte” ). Die EFSA-Berichte enthalten folgenden Schluss, basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSA und das Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle ergab: Schweden hat die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die vorangegangenen sieben Jahre nachgewiesen, und Finnland hat dies für die vorangegangenen sieben Jahre mit Ausnahme des Jahres 2010 nachgewiesen; im Jahr 2010 war klassische Scrapie im Fall des Auftretens bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % mit einer Zuverlässigkeit von 94,73 % feststellbar. Da die Differenz zwischen einer Zuverlässigkeit von 94,73 % und von 95 % vernachlässigbar ist, was das Risiko anbelangt, dass ein Fall klassischer Scrapie nicht festgestellt wird, und da das Kriterium in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den übrigen sechs Jahren erfüllt wurde, kann das Kriterium als in den vorangegangenen sieben Jahren erfüllt erachtet werden.
(14)
Die EFSA-Berichte enthalten außerdem den Schluss, dass — basierend auf der Testsensitivität, die sich aus den früheren Bewertungen von Diagnosetests durch die EFSA und das IRMM ergab — die Pläne Schwedens und Finnlands in Bezug auf die künftige Überwachung der klassischen Scrapie den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen würden.
(15)
Angesichts der EFSA-Berichte und der positiven Ergebnisse der durch die Kommission vorgenommenen Bewertung obiger Anträge hinsichtlich der übrigen Kriterien in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten Finnland und Schweden als Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie geführt werden.
(16)
In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie aufgeführt. Da Finnland und Schweden nunmehr in Nummer 2.3 dieses Teils als Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden sollten, sollten sie aus der Liste der Mitgliedstaaten mit einem genehmigten nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie in Nummer 3.2 dieses Teils gestrichen werden, da durch diesen Status Garantien geleistet werden, die über diejenigen eines genehmigten nationalen Bekämpfungsprogramms hinausgehen.
(17)
In Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummern 1.2 und 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Bedingungen festgelegt, die ein Betrieb erfüllen muss, um als Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt zu werden. Nummer 4 dieses Teils enthält die Bedingungen in Bezug auf Scrapie, die beim Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union erfüllt werden müssen.
(18)
Ferner wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Betrieb definiert als „jeder Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden” . Somit gelten Besamungsstationen und Zoos als Betriebe und unterliegen den Bedingungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
(19)
Da das Risiko einer Verbreitung von Scrapie durch Schaf- und Ziegenböcke, die in gemäß den Bedingungen des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(8) zugelassenen und überwachten Besamungsstationen gehalten werden, begrenzt ist, sollten in Anhang VIII Kapitel A Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 besondere Bedingungen für Besamungsstationen festgelegt werden.
(20)
Diese besonderen Bedingungen sollten vorsehen, dass ein Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie Schafe und Ziegen aus einer Besamungsstation aufnehmen darf, sofern diese folgende Anforderungen erfüllt: i) es handelt sich um eine gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene und überwachte Besamungsstation; ii) in den letzten sieben bzw. drei Jahren ist in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie aufgetreten; iii) in den letzten sieben bzw. drei Jahren wurden nur folgende Schafe und Ziegen in die Besamungsstation aufgenommen: Schafe und Ziegen aus Betrieben, in denen Schafe und Ziegen dauerhaft gekennzeichnet sind und Aufzeichnungen aufbewahrt werden, in denen Aufzeichnungen über Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Betrieb und aus dem Betrieb aufbewahrt werden, in denen in den letzten sieben bzw. drei Jahren kein Fall klassischer Scrapie festgestellt wurde, und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden; iv) die Besamungsstation führt Biosicherheitsmaßnahmen durch, um zu gewährleisten, dass Schafe und Ziegen aus Betrieben mit unterschiedlichem Scrapie-Status in der Besamungsstation nicht miteinander in Kontakt kommen. Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 1.3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.
(21)
Des Weiteren sollten die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen bezüglich Scrapie beim Handel mit Samen und Embryonen innerhalb der Union dahin gehend geändert werden, dass die im vorigen Erwägungsgrund genannten besonderen Bedingungen für Besamungsstationen Berücksichtigung finden. Zudem sollte auch in die Bedingungen für die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in Anhang IX Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ein Verweis auf diese besonderen Bedingungen aufgenommen werden.
(22)
Die Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zielen darauf ab, die Ausbreitung klassischer Scrapie unter Nutztieren, die in Betrieben gehalten werden, zu verhindern. Da die ausschließlich zwischen Zoos erfolgende Verbringung von Schafen und Ziegen keine Auswirkungen auf den Scrapie-Status der in der Union als Nutztiere gehaltenen Schafe und Ziegen hat, sollten die genannten besonderen Bedingungen nicht für Schafe und Ziegen gelten, die in Zoos gehalten und ausschließlich zwischen Zoos verbracht werden, welche unter die Definition von „amtlich zugelassene Einrichtung, amtlich zugelassenes Institut oder amtlich zugelassenes Zentrum” gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG des Rates fallen. Diese Tiere sollten daher von den in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Bedingungen ausgenommen werden.
(23)
Die in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich Scrapie festgelegten Bedingungen für den Handel mit lebenden Schafen und Ziegen innerhalb der Union sind in Bezug auf bestimmte seltene Rassen schwer zu erfüllen. Um Inzucht zu vermeiden und die genetische Vielfalt seltener Rassen zu bewahren, ist ein regelmäßiger Austausch solcher Tiere zwischen Mitgliedstaaten erforderlich. Daher sollten besondere Bedingungen für den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union vorgesehen werden. Diese besonderen Bedingungen sollten den Handel mit Schafen und Ziegen seltener Rassen innerhalb der Union ermöglichen, die nicht den Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen.
(24)
Der Begriff „seltene Rasse” ist im Unionsrecht nicht näher definiert. Allerdings sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission(9) die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, eingegangen werden können. Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, dass eine amtlich anerkannte technische Einrichtung das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Gemäß der Richtlinie 89/361/EWG des Rates(10) muss eine solche technische Einrichtung entweder eine Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die von dem Mitgliedstaat amtlich zugelassen wurde, in dem die Züchtervereinigung bzw. die Zuchtorganisation gegründet worden ist, oder eine amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats sein.
(25)
Daher sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, als Schaf- und Ziegenrassen definiert werden, die die Bedingungen in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 erfüllen und einem Erhaltungsprogramm unterliegen, das von einer gemäß der Richtlinie 89/361/EWG zugelassen Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation oder von einer amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt wird.
(26)
Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen oder Ziegen aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, in die Union auch dann erlaubt wird, wenn diese Erzeugnisse aus Rohmaterialien gewonnen wurden, die teilweise oder ganz aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko kommen, vorausgesetzt, dass spezifizierte Risikomaterialien aus diesen Rohmaterialien, die aus Ländern mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, entfernt wurden.
(27)
Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.
(28)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)

http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_bse.htm

(3)

Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15).

(6)

Verordnung (EU) 2015/1162 der Kommission vom 15. Juli 2015 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3).

(7)

Bewertung des Antrags Schwedens auf Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie” (EFSA Journal 2015;13(11):4292) und Bewertung des Antrags Finnlands auf Zuerkennung des Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie” (EFSA Journal 2015;13(11):4293).

(8)

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

(9)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1).

(10)

Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

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