Artikel 1 VO (EU) 2016/1400

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Reorganisationszeitraum” einen angemessenen Zeitrahmen, der mit der Anwendung des Bail-in-Instruments beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die langfristige Existenzfähigkeit des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU wiederhergestellt sein soll, und während dessen die im Reorganisationsplan enthaltenen Maßnahmen durchgeführt werden;
2.
„Basisszenario” ein Geschäftsszenario, das nach dem Dafürhalten des Leitungsorgans oder der zur Leitung des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU bestellten Person oder Personen während der Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens aller Wahrscheinlichkeit nach eintreten wird.

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