Artikel 6 VO (EU) 2016/1400
Fortschrittsbericht
1. Der Fortschrittsbericht ist der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU vorzulegen und enthält eine Prüfung und Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des Reorganisationsplans mit mindestens folgenden Elementen:
- a)
- erreichte Zwischenziele und durchgeführte Maßnahmen sowie deren Auswirkungen im Vergleich zu den im Reorganisationsplan vorgesehenen Auswirkungen;
- b)
- Ergebnis des Instituts oder Unternehmens sowie, zu Vergleichszwecken, die im Reorganisationsplan und in früheren Fortschrittsberichten prognostizierten Werte;
- c)
- Gründe für nicht erreichte Zwischenziele oder Leistungsindikatoren sowie Vorschläge zur Behebung der Verzögerungen oder Mängel;
- d)
- bei der Durchführung des Reorganisationsplans aufgetretene Probleme, die die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU infrage stellen könnten;
- e)
- anstehende Maßnahmen und Zwischenziele sowie eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit ihrer Erfüllung;
- f)
- aktualisierte Projektionen zum Finanzergebnis;
- g)
- sofern erforderlich und begründet, Vorschläge zur Anpassung einzelner Maßnahmen, Zwischenziele oder Leistungsindikatoren nach Artikel 5 Absatz 2.
2. Die Abwicklungsbehörden können das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person oder bestellten Personen jederzeit auffordern, Informationen zur Durchführung des Reorganisationsplans vorzulegen.
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