Präambel VO (EU) 2016/1402

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag” ),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(2) (im Folgenden „Antisubventionsgrundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 13,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERPFLICHTUNG UND ANDERE GELTENDE MASSNAHMEN
(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2013(3) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium (im Folgenden „Module” ) und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) in die Europäische Union (im Folgenden „Union” ) ein.
(2)
Eine Gruppe ausführender Hersteller erteilte der Chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME” ) das Mandat, der Kommission in ihrem Namen ein Preisverpflichtungsangebot vorzulegen, was die CCCME auch tat. Aus den Bedingungen dieses Preisverpflichtungsangebots geht klar hervor, dass es sich dabei um eine Bündelung individueller Preisverpflichtungsangebote der einzelnen ausführenden Hersteller handelt, die aus Gründen der praktischen Handhabung von der CCCME koordiniert werden.
(3)
Die Kommission akzeptierte mit dem Beschluss 2013/423/EU(4) dieses Preisverpflichtungsangebot in Bezug auf den vorläufigen Antidumpingzoll. Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2013(5) nahm die Kommission die technischen Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vor, die aufgrund der Annahme des Verpflichtungsangebots bezüglich des vorläufigen Antidumpingzolls erforderlich geworden waren.
(4)
Der Rat führte mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013(6) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Modulen und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China (im Folgenden „betroffene Waren” ) in die Union ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013(7) führte der Rat außerdem einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren in die Union ein.
(5)
Nachdem eine Gruppe ausführender Hersteller (im Folgenden „ausführende Hersteller” ) gemeinsam mit der CCCME eine geänderte Fassung des Preisverpflichtungsangebots vorgelegt hatte, bestätigte die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU(8) die Annahme des Preisverpflichtungsangebots in der geänderten Fassung (im Folgenden „Verpflichtung” ) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Im Anhang dieses Beschlusses sind die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die Verpflichtung angenommen wurde, unter anderem:
(6)
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/657/EU(9) nahm die Kommission einen Vorschlag an, der von den ausführenden Herstellern gemeinsam mit der CCCME zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung für die unter die Verpflichtung fallenden betroffenen Waren vorgelegt wurde, d. h. für Module und Zellen mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex85414090 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von den ausführenden Herstellern hergestellt werden (im Folgenden „unter die Verpflichtung fallende Ware” ). Die in Erwägungsgrund 4 genannten Antidumping- und Ausgleichszölle werden zusammen mit der Verpflichtung gemeinsam als „Maßnahmen” bezeichnet.
(7)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866(10) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für drei ausführende Hersteller.
(8)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1403(11) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
(9)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2018(12) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für zwei ausführende Hersteller.
(10)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(13) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung ein.
(11)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(14) leitete die Kommission eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
(12)
Im Wege einer am 5. Dezember 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung(15) leitete die Kommission außerdem eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung ein.
(13)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/115(16) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
(14)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/185(17) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
(15)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184(18) weitete die Kommission den mit der Verordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aus, und zwar auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.
(16)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1045(19) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für einen weiteren ausführenden Hersteller.
(17)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1382(20) widerrief die Kommission die Verpflichtungsannahme für fünf weitere ausführende Hersteller.
B.
BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG
(18)
Die ausführenden Hersteller sagten unter anderem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware im Rahmen des in der Verpflichtung festgesetzten jährlichen Einfuhrniveaus (im Folgenden „jährliches Niveau” ) nicht unter einem bestimmten Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP” ) an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union zu verkaufen.
(19)
Die ausführenden Hersteller sagten außerdem zu, die unter die Verpflichtung fallende Ware nur über Direktverkäufe zu verkaufen. Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird ein Direktverkauf als ein Verkauf definiert, der entweder an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union oder über ein verbundenes, in der Verpflichtung aufgeführtes Unternehmen in der Union erfolgt.
(20)
In der Verpflichtung wird in einer nicht erschöpfenden Liste festgelegt, was als Verletzung der Verpflichtung aufzufassen ist. Diese Liste umfasst insbesondere die Ausstellung einer Handelsrechnung (im Folgenden „Verpflichtungsrechnung” , wie in den in Erwägungsgrund 4 genannten Durchführungsverordnungen definiert) oder Wiederverkaufsrechnung, bei der die dieser Rechnung zugrunde liegende Finanztransaktion (z. B. der tatsächlich vom Käufer erhaltene, durch Gut-/Lastschriften und Ähnliches berichtigte Betrag) nicht der Wertangabe auf der Handelsrechnung entspricht.
(21)
Die Liste der Verletzungen enthält auch indirekte Verkäufe in die Union durch andere als die in der Verpflichtung aufgeführten Unternehmen sowie die Teilnahme an einem Handelssystem, mit dem ein Umgehungsrisiko verbunden ist.
(22)
Gemäß der Verpflichtung müssen die ausführenden Hersteller der Kommission außerdem vierteljährlich detaillierte Angaben über alle ihre Ausfuhrverkäufe in die Union und alle ihre Weiterverkäufe innerhalb der Union vorlegen (im Folgenden „vierteljährliche Berichte” ). Dies impliziert, dass die Angaben in diesen vierteljährlichen Berichten vollständig und korrekt sein müssen und dass bei den ausgewiesenen Geschäften die Bedingungen der Verpflichtung voll und ganz eingehalten werden.
(23)
Der ausführende Hersteller haftet für alle von seinen verbundenen Parteien begangenen Verletzungen, ob sie in der Verpflichtung aufgeführt sind oder nicht.
C.
ÜBERWACHUNG DER AUSFÜHRENDEN HERSTELLER
(24)
Bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung prüfte die Kommission die von Osda Solar, Qixin Solar und Linuo vorgelegten verpflichtungsrelevanten Informationen. Der Kommission wurden ferner von den Zollbehörden eines der Mitgliedstaaten Nachweise nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung sowie nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung übermittelt.
(25)
Die in den Erwägungsgründen 26 bis 34 dargelegten Feststellungen befassen sich mit den bezüglich Osda Solar, Qixin Solar und Linuo ermittelten Problemen, die die Kommission dazu zwingen, die Verpflichtungsannahme für diese ausführenden Hersteller zu widerrufen.
D.
GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME
a)
Verkäufe durch Osda Solar
(26)
In seinen vierteljährlichen Berichten hatte Osda Solar ein Verkaufsgeschäft über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und eine Verpflichtungsrechnung ausgestellt. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, war der an dem Geschäft beteiligte Einführer mit Osda Solar verbunden. Da dieser Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Osda Solar die in den Erwägungsgründen 19 und 21 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
(27)
Darüber hinaus hat dieser verbundene Einführer mindestens eine Wiederverkaufsrechnung an den Endabnehmer in der Union ausgestellt, auf der der MEP nicht eingehalten wurde. Daher hat Osda Solar die in den Erwägungsgründen 18 und 23 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
b)
Verkäufe durch Qixin Solar
(28)
In seinen vierteljährlichen Berichten hatte Qixin Solar ein Verkaufsgeschäft über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und eine Verpflichtungsrechnung ausgestellt. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, war der an dem Geschäft beteiligte Einführer mit Qixin Solar verbunden. Da dieser Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Qixin Solar die in den Erwägungsgründen 19 und 21 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
(29)
Darüber hinaus hat dieser verbundene Einführer mindestens eine Wiederverkaufsrechnung an den Endabnehmer in der Union ausgestellt, auf der der MEP nicht eingehalten wurde. Daher hat Qixin Solar die in den Erwägungsgründen 18 und 23 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
(30)
Ferner hat Qixin Solar in dem Monat, in dem das in Erwägungsgrund 29 genannte Geschäft stattgefunden hat, die unter die Verpflichtung fallende Ware direkt an denselben Abnehmer verkauft und somit an einem Handelssystem teilgenommen, das zu Ausgleichsgeschäften führt. Daher hat Qixin Solar die in Erwägungsgrund 21 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
c)
Verkäufe durch Linuo
(31)
In seinen vierteljährlichen Berichten hatte Linuo ein Verkaufsgeschäft über die unter die Verpflichtung fallende Ware an einen angeblich unabhängigen Einführer in der Union ausgewiesen und eine Verpflichtungsrechnung ausgestellt. Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, war der an dem Geschäft beteiligte Einführer mit Linuo verbunden. Da dieser Einführer nicht als verbundenes Unternehmen in der Verpflichtung aufgeführt ist, hat Linuo die in den Erwägungsgründen 19 und 21 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
(32)
Darüber hinaus hat dieser verbundene Einführer mindestens eine Wiederverkaufsrechnung an den Endabnehmer in der Union ausgestellt, auf der der MEP nicht eingehalten wurde. Daher hat Linuo die in den Erwägungsgründen 18 und 23 dargelegten Bedingungen der Verpflichtung verletzt.
E.
NICHTIGERKLÄRUNG DER VERPFLICHTUNGSRECHNUNGEN
(33)
Aus den in den vierteljährlichen Berichten enthaltenen Informationen und den übermittelten Nachweisen geht hervor, dass die in den Erwägungsgründen 27, 29 und 32 genannten Wiederverkaufsrechnungen und die in Erwägungsgrund 30 genannten Verpflichtungsrechnungen mit den folgenden Geschäften verknüpft sind:
F.
BEWERTUNG DER PRAKTIKABILITÄT DER VERPFLICHTUNG INSGESAMT
(34)
Gemäß der Verpflichtung zieht eine Verletzung durch einen einzelnen ausführenden Hersteller nicht automatisch den Widerruf der Verpflichtungsannahme für alle ausführenden Hersteller nach sich. In einem solchen Fall bewertet die Kommission die Auswirkungen der jeweiligen Verletzung auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
(35)
Dementsprechend bewertete die Kommission die Auswirkungen der Verletzungen der Verpflichtung durch Osda Solar, Qixin Solar und Linuo auf die Praktikabilität der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller und die CCCME.
(36)
Die Verletzungen durch die drei ausführenden Hersteller zeigen zwar ein ähnliches Muster, doch die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Verantwortung für die Verletzungen bei den genannten ausführenden Herstellern liegt; die Überwachung ergab bislang keine Hinweise auf systematische Verstöße dieser Art durch eine größere Zahl ausführender Hersteller oder durch die CCCME. Gegenwärtig ist die Kommission der Auffassung, dass die Durchführbarkeit der Verpflichtung insgesamt nicht beeinträchtigt ist und es keine Gründe dafür gibt, die Annahme der Verpflichtung für sämtliche ausführenden Hersteller und die CCCME zu widerrufen.
(37)
Allerdings unterrichtete die Kommission die CCCME mit Schreiben vom 11. Juli 2016 darüber, dass die genannten Verletzungen durch die drei ausführenden Hersteller ein ähnliches Muster aufweisen, und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Kommission die Praktikabilität der Verpflichtung insgesamt erneut überprüfen könnte, sofern Verletzungen mit ähnlichem Muster weiterhin auftreten.
G.
SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN
(38)
Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Gelegenheit, gehört zu werden und Stellung zu nehmen.
(39)
Zwei ausführende Hersteller reichten nach der Unterrichtung über die Verkaufskanäle bzw. die Einhaltung des MEP Stellungnahmen mit dem Vermerk „Limited” ein. Die Stellungnahmen waren jedoch vertraulich und es wurden trotz Aufforderung durch die Kommission in der dafür vorgesehenen Frist keine nichtvertraulichen Zusammenfassungen vorgelegt. Nach Artikel 19 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 29 Absatz 3 der Antisubventionsgrundverordnung können diese Stellungnahmen somit unberücksichtigt bleiben. In jedem Fall änderten die Stellungnahmen nichts an der Bewertung der Kommission hinsichtlich der in den Erwägungsgründen 26 bis 32 genannten Verletzungen und der Nichtigerklärung der in Erwägungsgrund 33 genannten Verpflichtungsrechnungen.
H.
WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE
(40)
Somit zog die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung sowie im Einklang mit den Bedingungen der Verpflichtung den Schluss, dass die Annahme der Verpflichtung für Osda Solar, Qixin Solar und Linuo sowie ihre verbundenen Unternehmen in der Union zu widerrufen ist.
(41)
Demgemäß gelten nach Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und nach Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführte endgültige Antidumpingzoll und der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführte endgültige Ausgleichszoll ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung automatisch für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in oder versandt aus der VR China, die von Osda Solar (TARIC-Zusatzcode: B859), Qixin Solar (TARIC-Zusatzcode: B860) und Linuo (TARIC-Zusatzcode: B869) hergestellt wurde.
(42)
Zu Informationszwecken sind in der Tabelle im Anhang dieser Verordnung die ausführenden Hersteller aufgeführt, für die die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU erfolgte Annahme der Verpflichtung unberührt bleibt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(3)

ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5.

(4)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 26.

(5)

ABl. L 209 vom 3.8.2013, S. 1.

(6)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1.

(7)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66.

(8)

ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214.

(9)

ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6.

(10)

ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30.

(11)

ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1.

(12)

ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23.

(13)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(14)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(15)

ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33.

(16)

ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47.

(17)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 76.

(18)

ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56.

(19)

ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5.

(20)

ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 10.

© Europäische Union 1998-2021

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