Präambel VO (EU) 2016/1403
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 enthält Bestimmungen zur Festsetzung von Schonzeiten für die Dorschbestände in der Ostsee.
- (2)
- Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 aus dem Anwendungsbereich der Schonzeit ausnehmen, wenn die in den ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 im letzten Berichtszeitraum gefangene Dorschmenge unterhalb eines bestimmten Schwellenwerts lag.
- (3)
- Aufgrund der von den betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei sollten die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 im Jahr 2016 aus dem Anwendungsbereich der Schonzeit ausgenommen werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1.
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