ANHANG VO (EU) 2016/1413

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 erhalten die Einträge für die Lebensmittelkategorien „Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung” folgende Fassung:

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie Angabe Bedingungen für die Verwendung der Angabe Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen Nummer im EFSA Journal Nummer des Eintrags in der konsolidierten Liste, die der EFSA zur Bewertung vorgelegt wurde
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung Das Ersetzen von einer der täglichen Mahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt dazu bei, das Gewicht nach Gewichtsabnahme zu halten

Damit die Angabe zulässig ist, sollte das Lebensmittel folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
Energiegehalt
Der Energiegehalt darf nicht weniger als 200 kcal (840 kJ) und nicht mehr als 250 kcal (1046 kJ) je Mahlzeit betragen(*).
2.
Fettgehalt und -zusammensetzung
Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwertes des Erzeugnisses nicht überschreiten. Die Erzeugnisse müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.
3.
Proteingehalt und -zusammensetzung
Der Brennwert des Lebensmittels muss zu mindestens 25 und höchstens 50 % auf Proteine entfallen. Der chemische Proteinindex muss dem Index entsprechen, den die Weltgesundheitsorganisation in ihren „Energy and protein requirements” (Brennwert- und Proteinanforderungen) festgelegt hat. Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

Anforderungsschema für Aminosäuren (g/100 g Protein)

Cystin + Methionin1,7
Histidin1,6
Isoleucin1,3
Leucin1,9
Lysin1,6
Phenylalanin + Tyrosin1,9
Threonin0,9
Tryptophan0,5
Valin1,3
Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. Liegt der chemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 % des Indexes des Referenzproteins liegen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.
4.
Vitamine und Mineralstoffe
Die Lebensmittel müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der Nährstoffbezugswerte für Vitamine und Mineralstoffe gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthalten. Diese Vorschrift gilt nicht für Fluorid, Chrom, Chlorid und Molybdän. Die Natriummenge in einem Lebensmittel muss je Mahlzeit mindestens 172,5 mg betragen. Die Kaliummenge in einem Lebensmittel je Mahlzeit muss mindestens 500 mg betragen(**).

Damit die Angabe zulässig ist, müssen die Verbraucher über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme aufgeklärt und auf die Tatsache hingewiesen werden, dass die Erzeugnisse ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung verwendet werden, zu der notwendigerweise auch andere Lebensmittel gehören.

Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollte täglich eine Hauptmahlzeit durch einen Mahlzeitersatz ersetzt werden.

2010; 8(2):1466

2015; 13(11):4287

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Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung Das Ersetzen von zwei der täglichen Hauptmahlzeiten im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung durch einen solchen Mahlzeitersatz trägt zu Gewichtsabnahme bei

Damit die Angabe zulässig ist, sollte das Lebensmittel folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
Energiegehalt
Der Energiegehalt darf nicht weniger als 200 kcal (840 kJ) und nicht mehr als 250 kcal (1046 kJ) je Mahlzeit betragen(*).
2.
Fettgehalt und -zusammensetzung
Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwertes des Erzeugnisses nicht überschreiten. Die Erzeugnisse müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.
3.
Proteingehalt und -zusammensetzung
Der Brennwert des Lebensmittels muss zu mindestens 25 und höchstens 50 % auf Proteine entfallen. Der chemische Proteinindex muss dem Index entsprechen, den die Weltgesundheitsorganisation in ihren „Energy and protein requirements” (Brennwert- und Proteinanforderungen) festgelegt hat. Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

Anforderungsschema für Aminosäuren (g/100 g Protein)

Cystin + Methionin1,7
Histidin1,6
Isoleucin1,3
Leucin1,9
Lysin1,6
Phenylalanin + Tyrosin1,9
Threonin0,9
Tryptophan0,5
Valin1,3
Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. Liegt der chemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 % des Indexes des Referenzproteins liegen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.
4.
Vitamine und Mineralstoffe
Die Lebensmittel müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der Nährstoffbezugswerte für Vitamine und Mineralstoffe gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthalten. Diese Vorschrift gilt nicht für Fluorid, Chrom, Chlorid und Molybdän. Die Natriummenge in einem Lebensmittel muss je Mahlzeit mindestens 172,5 mg betragen. Die Kaliummenge in einem Lebensmittel je Mahlzeit muss mindestens 500 mg betragen(**).

Damit die Angabe zulässig ist, müssen die Verbraucher über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme aufgeklärt und auf die Tatsache hingewiesen werden, dass die Erzeugnisse ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung verwendet werden, zu der notwendigerweise auch andere Lebensmittel gehören.

Um die angegebene Wirkung zu erzielen, sollten täglich zwei Hauptmahlzeiten durch je einen Mahlzeitersatz ersetzt werden.

2010; 8(2):1466

2015; 13(11):4287

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Fußnote(n):

(*)

Vom 21. Juli 2016 bis zum 14. September 2019 darf der Energiegehalt der Lebensmittel nicht weniger als 200 kcal (840 kJ) und nicht mehr als 400 kcal (1680 kJ) betragen.

(**)

Vom 21. Juli 2016 bis zum 14. September 2019 muss das Lebensmittel je Mahlzeit mindestens 30 % der Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen enthalten, die in der nachstehenden Tabelle angegeben sind:

Vitamin A (μg Retinol-Äquivalent) 700
Vitamin D (μg) 5
Vitamine E (mg) 10
Vitamin C (mg) 45
Thiamin (mg) 1,1
Riboflavin (mg) 1,6
Niacin (mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18
Vitamin B6 (mg) 1,5
Folat (μg) 200
Vitamin B12 (μg) 1,4
Biotin (μg) 15
Pantothensäure (mg) 3
Calcium (mg) 700
Phosphor (mg) 550
Eisen (mg) 16
Zink (mg) 9,5
Kupfer (mg) 1,1
Jod (μg) 130
Selen (μg) 55
Natrium (mg) 575
Magnesium (mg) 150
Mangan (mg) 1

Vom 21. Juli 2016 bis zum 14. September 2019 muss die Kaliummenge in einem Lebensmittel je Mahlzeit mindestens 500 mg betragen.

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