ANHANG I VO (EU) 2016/1414
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Cyantraniliprol CAS-Nr. 736994-63-1 CIPAC-Nr. nicht vergeben |
3-Brom-1-(3-chlor-2-pyridyl)-4′-cyano-2′-methyl-6′-(methylcarbamoyl)pyrazol-5-carboxanilid |
≥ 940 g/kg IN-Q6S09 höchstens 1 mg/kg IN-RYA13 höchstens 20 mg/kg Methansulfonsäure höchstens 2 g/kg Acetonitril höchstens 2 g/kg Heptan höchstens 7 g/kg 3-Picolin höchstens 3 g/kg |
14. September 2016 | 14. September 2026 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Cyantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
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