Präambel VO (EU) 2016/1422

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Beschluss (EU) 2016/837 des Rates(2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island.
(2)
Der Wortlaut des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (im Folgenden das „Zusatzprotokoll” ), der dem Beschluss (EU) 2016/837 beigefügt ist, sieht die Verlängerung von sieben zollfreien Kontingenten, die am 30. April 2014 abgelaufen sind, sowie drei neue zollfreie Kontingente für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen vor.
(3)
Nach dem Zusatzprotokoll wird das Volumen der Zollkontingente für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird, anteilsmäßig zugewiesen und steht für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung des Zusatzprotokolls bis zum 30. April 2021 zur Verfügung.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 muss geändert werden, um die Zollkontingente gemäß dem Zusatzprotokoll anzuwenden.
(5)
Die Zollkontingente sollten ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls wirksam wird, bis zum 30. April 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher ab dem Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung des Zusatzprotokolls gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2016/837 gelten.
(6)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(4) aufgehoben und das System der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse beendet. Daher ist es notwendig, die Bedingung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 992/95 betreffend die Einhaltung der Referenzpreise zu streichen.
(7)
Das Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Norwegen Nr. 1/2016 vom 8. Februar 2016(5) geändert. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass das Protokoll Nr. 3 in der geänderten Fassung anzuwenden ist.
(8)
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0760, 09.0763 und 09.0778 galten gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 des Rates(6) von 2005 bis 2009. Daher ist es notwendig, den diese Zollkontingente betreffenden Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zu streichen.
(9)
Die Vorschriften über die Verwaltung der Zollkontingente sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(7) festgelegt, die seit dem 1. Mai 2016 die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(8) ersetzt. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte geändert werden, um den neuen Vorschriften Rechnung zu tragen.
(10)
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte geändert werden, um Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN-Codes” ) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(9) und der TARIC-Unterpositionen Rechnung zu tragen. Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 992/95 vollständig zu ersetzen.
(11)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2016/837 des Rates vom 21. April 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über den Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021, des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island (ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1).

(2)

ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 1.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22).

(5)

ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 63.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 1).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(8)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(9)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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