ANHANG II VO (EU) 2016/1423
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Teil A wird der Eintrag Nr. 38 zu Picolinafen gestrichen.
- (2)
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 103 Picolinafen
CAS-Nr. 137641-05-5
CIPAC-Nr. 639
4′-Fluor-6-(α,α,α-trifluor-m-tolyloxy)pyridin-2-carboxanilid ≥ 980 g/kg 1. November 2016 30. Juni 2031 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
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die Verunreinigungen im technischen Wirkstoff;
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den Schutz von Säugetieren, insbesondere großer pflanzenfressender Säugetiere;
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den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
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den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
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den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Algen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.
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