ANHANG II VO (EU) 2016/1423

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
In Teil A wird der Eintrag Nr. 38 zu Picolinafen gestrichen.
(2)
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
103

Picolinafen

CAS-Nr. 137641-05-5

CIPAC-Nr. 639

4′-Fluor-6-(α,α,α-trifluor-m-tolyloxy)pyridin-2-carboxanilid ≥ 980 g/kg 1. November 2016 30. Juni 2031

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Verunreinigungen im technischen Wirkstoff;

den Schutz von Säugetieren, insbesondere großer pflanzenfressender Säugetiere;

den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;

den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;

den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Algen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

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