ANHANG II VO (EU) 2016/1426
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Teil A wird Eintrag Nr. 29 zu Ethofumesat gestrichen.
- (2)
-
In Teil B wird folgender Eintrag eingefügt:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Tag der Genehmigung Befristung der Genehmigung Besondere Bestimmungen 102 Ethofumesat
CAS-Nr. 26225-79-6
CIPAC Nr. 233
(RS)-2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-yl-methansulfonat ≥ 970 g/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
- —
-
EMS; Ethylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg
- —
-
iBMS; Isobutylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg
1. November 2016 31. Oktober 2031 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts hinsichtlich der Erneuerung der Genehmigung von Ethofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
- —
-
das Risiko für Wasserorganismen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Fußnote(n):
- (*)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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