ANHANG VO (EU) 2016/1437

ABSCHNITT A

Metadatenfeld Merkmale des Metadatenfelds
Name des Emittenten (in allen vom Emittenten genutzten Sprachen) Freitext, alphanumerisch, UTF-8-Kodierung
Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten 2-stelliger Ländercode, ISO 3166-1
Eindeutige Kennung Unternehmenskennung (LEI), ISO 17442:2012, alphanumerisch, 20 Zeichen
Art der vorgeschriebenen Informationen Taxonomie gemäß gemeinsamer Liste vorgeschriebener Informationen nach Abschnitt B
URL-Adresse (Uniform Resource Locator) Alphanumerisch. Der Hyperlink muss Zugang zu allen den Suchkriterien entsprechenden Dokumenten mit vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 ermöglichen.

ABSCHNITT B

1.
Regelmäßige vorgeschriebene Informationen
2.
Laufende vorgeschriebene Informationen
3.
Zusätzliche vorgeschriebene Informationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats offengelegt werden müssen
Klassifizierung vorgeschriebener Informationen Rechtsgrundlage
1.1.
Jahresfinanz- und Auditberichte
Alle gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen
1.2.
Halbjahresfinanz- und Auditberichte/begrenzte Prüfungen
Alle gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen
1.3.
Zahlungen an staatliche Stellen
Alle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen
2.1.
Herkunftsmitgliedstaat
Alle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen
2.2.
Insider-Informationen
Alle gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG offengelegte Informationen
2.3.
Mitteilungen über wichtige Beteiligungen
Alle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen
2.4.
Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien des Emittenten
Alle gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen
2.5.
Gesamtzahl der Stimmrechte und Kapital
Alle gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen
2.6.
Änderungen bei den an die verschiedenen Aktien- oder Wertpapiergattungen geknüpften Rechten
Alle gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2004/109/EG offengelegte Informationen
3.1.
Zusätzliche vorgeschriebene Informationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats offengelegt werden müssen
Alle nicht unter die Unterklassen nach den Ziffern 1.1., 1.2. und 1.3. sowie 2.1. bis 2.6 fallenden Informationen, die der Emittent oder eine andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, im Einklang mit gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG verabschiedeten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats offenlegen muss.

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