Präambel VO (EU) 2016/1443
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über Drogenausgangsstoffe(1), und insbesondere auf Artikel 15
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern(2), insbesondere auf Artikel 30a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.
- (2)
- Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen.
- (3)
- Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1. Wirtschaftsbeteiligte und Verwender benötigen eine Erlaubnis für den Besitz dieser Stoffe und für alle Arten von Vorgängen im Zusammenhang mit diesen Stoffen.
- (4)
- Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin lassen sich mit hohem Ertrag unmittelbar in Methamphetamin umwandeln. Die Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin seit 2013 mehrfach in der Union als Ausgangsstoffe für die unerlaubte Herstellung von Methamphetamin (Crystal Meth) verwendet wurden. Überdies wurden mehrere Fälle bekannt, in denen diese beiden Stoffe außerhalb der Union für die Herstellung von Methamphetamin verwendet wurden.
- (5)
- Der Handel mit und der Besitz von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin unterliegen derzeit keinen rechtlichen Einschränkungen, und die einzige Kontrolle dieser Stoffe besteht in der freiwilligen Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten der Union, den Handel zu überwachen und verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Stoffen zu melden.
- (6)
- Während der Konsultation der Mitgliedstaaten und der Vertreter der chemischen Industrie wurden keine nennenswerten erlaubten Einsatzmöglichkeiten von Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin festgestellt. Mehr als drei Tonnen dieser Stoffe wurden 2013 und 2014 von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten beschlagnahmt, um ihre Verwendung für die unerlaubte Herstellung von Methamphetamin zu verhindern.
- (7)
- Da Chlorephedrin und Chlorpseudoephedrin mit einem hohen Abzweigungsrisiko behaftet sind und ihre Erfassung sich nicht wesentlich auf den erlaubten Handel auswirken wird, sollten diese Stoffe in die Kategorie 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen werden.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Mit den beiden Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen(3) umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Verordnungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.
- (2)
ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.
- (3)
ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56.
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