Artikel 35 VO (EU) 2016/1447
Rangfolge von Schutz- und Regelungsvorrichtungen
(1) Der relevante ÜNB, der relevante Netzbetreiber und der Eigentümer des HGÜ-Systems stimmen sich über ein Regelungssystem ab, das vom Eigentümer des HGÜ-Systems festgelegt wird und verschiedene Regelungsmodi umfasst, einschließlich der Einstellungen der einzelnen Parameter, und vereinbaren dieses.
(2) Hinsichtlich der Rangfolge der Schutz- und Regelungsvorrichtungen ordnet der Eigentümer des HGÜ-Systems seine Schutz- und Regelungsgeräte entsprechend der folgenden absteigend geordneten Prioritätsliste, soweit die relevanten ÜNB in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber nichts anderes bestimmen:
- a)
- Schutz des Netzes und des HGÜ-Systems;
- b)
- Wirkleistungsregelung zur Unterstützung im Notfall;
- c)
- ggf. synthetische Schwungmasse;
- d)
- automatische Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3;
- e)
- LFSM;
- f)
- FSM und Frequenzregelung und
- g)
- Begrenzung des Leistungsgradienten.
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