Artikel 35 VO (EU) 2016/1447

Rangfolge von Schutz- und Regelungsvorrichtungen

(1) Der relevante ÜNB, der relevante Netzbetreiber und der Eigentümer des HGÜ-Systems stimmen sich über ein Regelungssystem ab, das vom Eigentümer des HGÜ-Systems festgelegt wird und verschiedene Regelungsmodi umfasst, einschließlich der Einstellungen der einzelnen Parameter, und vereinbaren dieses.

(2) Hinsichtlich der Rangfolge der Schutz- und Regelungsvorrichtungen ordnet der Eigentümer des HGÜ-Systems seine Schutz- und Regelungsgeräte entsprechend der folgenden absteigend geordneten Prioritätsliste, soweit die relevanten ÜNB in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber nichts anderes bestimmen:

a)
Schutz des Netzes und des HGÜ-Systems;
b)
Wirkleistungsregelung zur Unterstützung im Notfall;
c)
ggf. synthetische Schwungmasse;
d)
automatische Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 3;
e)
LFSM;
f)
FSM und Frequenzregelung und
g)
Begrenzung des Leistungsgradienten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.