Artikel 51 VO (EU) 2016/1447
Betrieb von HGÜ-Systemen
(1) Hinsichtlich der Mess- und Regelinstrumente für den Betrieb muss jede HGÜ-Stromrichtereinheit eines HGÜ-Systems mit einer automatischen Regelungsvorrichtung ausgestattet sein, die Anweisungen vom relevanten Netzbetreiber und dem relevanten ÜNB entgegennehmen kann. Diese automatische Regelungsvorrichtung muss es ermöglichen, die HGÜ-Stromrichtereinheiten des HGÜ-Systems auf koordinierte Weise zu betreiben. Der relevante Netzbetreiber legt die Hierarchie der automatischen Regelungsvorrichtungen für jede HGÜ-Stromrichtereinheit fest.
(2) Die in Absatz 1 genannte automatische Regelungsvorrichtung des HGÜ-Systems muss in der Lage sein, folgende Arten von Signalen an den relevanten Netzbetreiber zu senden:
- a)
-
Betriebliche Signale, mindestens in Bezug auf
- i)
- das Hochfahren;
- ii)
- Wechsel- und Gleichspannungsmessungen;
- iii)
- Dreh- und Gleichstrommessungen;
- iv)
- Wirkleistungs- und Blindleistungsmessungen auf Drehstromseite;
- v)
- Gleichstrom-Leistungsmessungen;
- vi)
- Betriebsart der einzelnen HGÜ-Stromrichtereinheit im HGÜ-Stromrichter (Bipol oder Monopol);
- vii)
- Schaltzustand der einzelnen Komponenten und der Schaltanlage und
- viii)
- FSM-, LFSM-O- und LFSM-U-Wirkleistungsbereiche.
- b)
-
Alarmsignale, mindestens in Bezug auf
- i)
- Notabschaltung;
- ii)
- Blockieren des Rampens;
- iii)
- schnelle Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung.
(3) Die in Absatz 1 genannte automatische Regelungsvorrichtung muss in der Lage sein, folgende Arten von Signalen vom relevanten Netzbetreiber entgegenzunehmen:
- a)
-
Betriebliche Signale, mindestens in Bezug auf
- i)
- Startanweisungen;
- ii)
- Wirkleistungssollwerte;
- iii)
- Einstellungen für den frequenzabhängigen Modus;
- iv)
- Sollwerte für die Blindleistung, die Spannung oder ähnliche Parameter;
- v)
- Blindleistungsregelungsmodi;
- vi)
- Regelung zur Dämpfung von Leistungspendelungen und
- vii)
- synthetische Schwungmasse.
- b)
-
Alarmsignale, mindestens in Bezug auf
- i)
- Anweisungen zur Notabschaltung;
- ii)
- Anweisungen zum Blockieren des Rampens;
- iii)
- Wirkleistungsflussrichtung und
- iv)
- Anweisungen zur schnellen Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung.
(4) Der relevante Netzbetreiber kann für jedes bereitzustellende Signal Qualitätsvorgaben festlegen.
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