Artikel 51 VO (EU) 2016/1447

Betrieb von HGÜ-Systemen

(1) Hinsichtlich der Mess- und Regelinstrumente für den Betrieb muss jede HGÜ-Stromrichtereinheit eines HGÜ-Systems mit einer automatischen Regelungsvorrichtung ausgestattet sein, die Anweisungen vom relevanten Netzbetreiber und dem relevanten ÜNB entgegennehmen kann. Diese automatische Regelungsvorrichtung muss es ermöglichen, die HGÜ-Stromrichtereinheiten des HGÜ-Systems auf koordinierte Weise zu betreiben. Der relevante Netzbetreiber legt die Hierarchie der automatischen Regelungsvorrichtungen für jede HGÜ-Stromrichtereinheit fest.

(2) Die in Absatz 1 genannte automatische Regelungsvorrichtung des HGÜ-Systems muss in der Lage sein, folgende Arten von Signalen an den relevanten Netzbetreiber zu senden:

a)
Betriebliche Signale, mindestens in Bezug auf

i)
das Hochfahren;
ii)
Wechsel- und Gleichspannungsmessungen;
iii)
Dreh- und Gleichstrommessungen;
iv)
Wirkleistungs- und Blindleistungsmessungen auf Drehstromseite;
v)
Gleichstrom-Leistungsmessungen;
vi)
Betriebsart der einzelnen HGÜ-Stromrichtereinheit im HGÜ-Stromrichter (Bipol oder Monopol);
vii)
Schaltzustand der einzelnen Komponenten und der Schaltanlage und
viii)
FSM-, LFSM-O- und LFSM-U-Wirkleistungsbereiche.

b)
Alarmsignale, mindestens in Bezug auf

i)
Notabschaltung;
ii)
Blockieren des Rampens;
iii)
schnelle Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung.

(3) Die in Absatz 1 genannte automatische Regelungsvorrichtung muss in der Lage sein, folgende Arten von Signalen vom relevanten Netzbetreiber entgegenzunehmen:

a)
Betriebliche Signale, mindestens in Bezug auf

i)
Startanweisungen;
ii)
Wirkleistungssollwerte;
iii)
Einstellungen für den frequenzabhängigen Modus;
iv)
Sollwerte für die Blindleistung, die Spannung oder ähnliche Parameter;
v)
Blindleistungsregelungsmodi;
vi)
Regelung zur Dämpfung von Leistungspendelungen und
vii)
synthetische Schwungmasse.

b)
Alarmsignale, mindestens in Bezug auf

i)
Anweisungen zur Notabschaltung;
ii)
Anweisungen zum Blockieren des Rampens;
iii)
Wirkleistungsflussrichtung und
iv)
Anweisungen zur schnellen Umkehr der Wirkleistungsflussrichtung.

(4) Der relevante Netzbetreiber kann für jedes bereitzustellende Signal Qualitätsvorgaben festlegen.

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