Artikel 55 VO (EU) 2016/1447

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Eigentümer des HGÜ-Systems weist dem relevanten Netzbetreiber nach, dass die Anforderungen der Titel II bis IV am jeweiligen Netzanschlusspunkt erfüllt sind, indem er das Betriebserlaubnisverfahren für den Anschluss des HGÜ-Systems gemäß den Artikeln 56 bis 59 erfolgreich durchläuft.

(2) Der relevante Netzbetreiber legt für das Betriebserlaubnisverfahren detaillierte Bestimmungen fest und veröffentlicht sie.

(3) Das Betriebserlaubnisverfahren für den Anschluss jedes neuen HGÜ-Systems umfasst

a)
die Erlaubnis zur Zuschaltung (EZZ);
b)
die vorübergehende Betriebserlaubnis (VBE) und
c)
die endgültige Betriebserlaubnis (EBE).

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