Artikel 60 VO (EU) 2016/1447

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für neue nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung.

(2) Der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung weist dem relevanten Netzbetreiber nach, dass die Anforderungen des Titels III am jeweiligen Netzanschlusspunkt erfüllt sind, indem er das Betriebserlaubnisverfahren für den Anschluss der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung gemäß den Artikeln 61 bis 66 erfolgreich durchläuft.

(3) Der relevante Netzbetreiber legt weitere Einzelheiten des Betriebserlaubnisverfahrens fest und veröffentlicht sie.

(4) Das Betriebserlaubnisverfahren für den Netzanschluss jeder neuen nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung umfasst

a)
die Erlaubnis zur Zuschaltung (EZZ);
b)
die vorübergehende Betriebserlaubnis (VBE) und
c)
die endgültige Betriebserlaubnis (EBE).

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