Artikel 68 VO (EU) 2016/1447
Allgemeine Bestimmungen für Konformitätssimulationen
(1) Die Simulation des Betriebsverhaltens von HGÜ-Systemen und nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung dient dem Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(2) Ungeachtet der Mindestanforderungen dieser Verordnung an Konformitätssimulationen kann der relevante Netzbetreiber
- a)
- dem Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung gestatten, alternative Simulationsreihen durchzuführen, sofern diese Simulationen effizient sind und ausreichen, um nachzuweisen, dass das HGÜ-System bzw. die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung die Anforderungen dieser Verordnung oder die nationalen Rechtsvorschriften erfüllt, und
- b)
- vom Eigentümer des HGÜ-Systems oder der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung verlangen, zusätzliche oder alternative Simulationsreihen durchzuführen, wenn die dem relevanten Netzbetreiber übermittelten Angaben zu Konformitätssimulationen gemäß Titel VI Kapitel 3 nicht ausreichen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung legt der Eigentümer des HGÜ-Systems bzw. der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung einen Bericht mit den Simulationsergebnissen vor. Der Eigentümer des HGÜ-Systems bzw. der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung erstellt und übermittelt ein validiertes Simulationsmodell für ein bestimmtes HGÜ-System bzw. eine bestimmte nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung. Der Anwendungsbereich der Simulationsmodelle ist in den Artikeln 38 und 54 festgelegt.
(4) Der relevante Netzbetreiber kann sich vergewissern, dass ein HGÜ-System bzw. eine nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, indem er seine eigenen Konformitätssimulationen auf der Grundlage der vorgelegten Simulationsberichte, Simulationsmodelle und Konformitätstestmessungen durchführt.
(5) Der relevante Netzbetreiber stellt dem Eigentümer des HGÜ-Systems bzw. der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung technische Daten und ein Netzsimulationsmodell zur Verfügung, soweit dies erforderlich ist, um die verlangten Simulationen im Einklang mit Titel VI Kapitel 3 durchzuführen.
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