Artikel 74 VO (EU) 2016/1447

Konformitätssimulationen bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung und erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichtereinheiten

(1) Nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung werden den im vorliegenden Artikel beschriebenen Konformitätssimulationen unterzogen. Betriebsmittelbescheinigungen können Teile der nachstehend beschriebenen Simulationen ersetzen, sofern sie dem relevanten Netzbetreiber vorgelegt werden.

(2) Simulation der Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung:

a)
Der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung simuliert die Fähigkeit zur Bereitstellung einer dynamischen Blindstromstützung unter den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/631 beschriebenen Bedingungen;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/631 nachgewiesen wird.

(3) Simulation der Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe nach einem Fehler:

a)
Der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung simuliert die Fähigkeit, die Wirkleistungsabgabe nach einem Fehler unter den in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission beschriebenen Bedingungen wiederherzustellen;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/631 nachgewiesen wird.

(4) Simulation der Blindleistungskapazität von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung:

a)
Der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung simuliert die kapazitive und induktive Blindleistungskapazität unter den in Artikel 40 Absatz 2 genannten Bedingungen;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
das Simulationsmodell der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung wurde erfolgreich auf Übereinstimmung mit den Konformitätstests zur Blindleistungskapazität gemäß Artikel 72 Absatz 2 geprüft;
ii)
die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 40 Absatz 2 wird nachgewiesen.

(5) Simulation der Blindleistungskapazität von erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichtereinheiten:

a)
Der Eigentümer der erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichtereinheit oder der erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichterstation simuliert die kapazitive und induktive Blindleistungskapazität unter den in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bedingungen;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
das Simulationsmodell der erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichtereinheit oder der erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichterstation wurde auf Übereinstimmung mit den Konformitätstests zur Blindleistungskapazität gemäß Artikel 72 Absatz 3 geprüft;
ii)
die Einhaltung der Anforderungen in Artikel 48 Absatz 2 wird nachgewiesen.

(6) Simulation der Regelung zur Dämpfung von Leistungspendelungen:

a)
Der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung simuliert die Fähigkeit zur Dämpfung von Leistungspendelungen unter den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Bedingungen;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn mit Hilfe des Modells die Einhaltung der Bedingungen in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/631 nachgewiesen wird.

(7) Simulation der FRT-Fähigkeit:

a)
Der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung simuliert die FRT-Fähigkeit unter den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Bedingungen;
b)
die Simulation wird als erfolgreich erachtet, wenn mit Hilfe des Modells die Einhaltung der Bedingungen in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/631 nachgewiesen wird.

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