ANHANG I VO (EU) 2016/1447

Frequenzbereiche gemäß Artikel 11

Frequenzbereich Zeitraum für den Betrieb
47,0 Hz - 47,5 Hz 60 Sekunden
47,5 Hz - 48,5 Hz Von jedem relevanten ÜNB festzulegen, jedoch länger als die gemäß der Verordnung (EU) 2016/631 und der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Zeiträume für Stromerzeuger bzw. Verbrauchsanlagen und Verteilernetze und länger als für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung gemäß Artikel 39
48,5 Hz - 49,0 Hz Von jedem relevanten ÜNB festzulegen, jedoch länger als die gemäß der Verordnung (EU) 2016/631 und der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Zeiträume für Stromerzeuger bzw. Verbrauchsanlagen und Verteilernetze und länger als für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung gemäß Artikel 39
49,0 Hz - 51,0 Hz Unbegrenzt
51,0 Hz - 51,5 Hz Von jedem relevanten ÜNB festzulegen, jedoch länger als die gemäß der Verordnung (EU) 2016/631 und der Verordnung (EU) 2016/1388 festgelegten Zeiträume für Stromerzeuger bzw. Verbrauchsanlagen und Verteilernetze und länger als für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung gemäß Artikel 39
51,5 Hz - 52,0 Hz Von jedem relevanten ÜNB festzulegen, jedoch länger als für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 39
Tabelle 1: Mindestzeiträume, in denen ein HGÜ-System in der Lage sein muss, bei Abweichungen von der Nennfrequenz ohne Trennung vom Netz zu arbeiten.

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