ANHANG VO (EU) 2016/1448
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Vergütung kann dem Sachverständigen erst dann ausgezahlt werden, wenn er nachweist, dass er keinem Prüfungsamt und keiner fachlich geeigneten Stelle angehört.”
- 2.
-
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird „500” durch „550” ersetzt;
- b)
- in Buchstabe b wird „250” durch „400” ersetzt;
- c)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- für Verfahren zur Nichtigerklärung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes: 450 EUR.
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