ANHANG VO (EU) 2016/1448

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 874/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Vergütung kann dem Sachverständigen erst dann ausgezahlt werden, wenn er nachweist, dass er keinem Prüfungsamt und keiner fachlich geeigneten Stelle angehört.”

2.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird „500” durch „550” ersetzt;
b)
in Buchstabe b wird „250” durch „400” ersetzt;
c)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
für Verfahren zur Nichtigerklärung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes: 450 EUR.

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