ANHANG I VO (EU) 2016/155

Anlage

Verpflichtungen für künftige Arbeiten

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Übereinkommens über künftige Arbeiten kommen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung überein,
a)
unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen festgelegten Regeln für gebundene Entwicklungshilfe eine Beispielliste der Schiffstypen aufzustellen, die allgemein als wirtschaftlich nicht lebensfähig angesehen werden
b)
die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze im Hinblick auf ihre Aufnahme in diese Sektorvereinbarung zu überprüfen
c)
vorbehaltlich der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Verhandlungen die Aufnahme anderer Regeln über Mindestzinssätze einschließlich eines besonderen CIRR und variabler Zinssätze zu erörtern
d)
im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens auf diese Sektorvereinbarung zu überprüfen
e)
zu erörtern, ob

der Zeitpunkt für die Zahlung der ersten Rate des Kapitalbetrags

das Konzept der gewogenen Durchschnittslaufzeit

im Zusammenhang mit dem Tilgungsverfahren des Artikels 5 dieser Sektorvereinbarung herangezogen werden kann

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

KAPITEL I

1.
TEILNAHME

Die Teilnehmer an der Sektorvereinbarung sind Australien, die Europäische Union, Japan, Korea, Neuseeland und Norwegen.

2.
GELTUNGSBEREICH

Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Exportverträge über Folgendes:
a)
Neue Seeschiffe von 100 BRZ und mehr für die Beförderung von Gütern und Personen oder die Erbringung spezieller Dienstleistungen (z. B. Fischereischiffe, Fischerei-Fabrikschiffe, Eisbrecher sowie Baggerschiffe, die aufgrund ihrer Antriebs- und Steuerungsmerkmale permanent hochseetüchtig sind), Schleppschiffe von 365 kW und mehr sowie unfertige, aber schwimmfähige und fahrbare Schiffskörper. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe. Die Sektorvereinbarung gilt nicht für Schwimmdocks und mobile Offshore-Anlagen; sollten jedoch Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Exportkrediten für solche Anlagen auftreten, so können die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer” ) nach Prüfung mit Gründen versehener Anträge von Teilnehmern beschließen, dass die Sektorvereinbarung auf diese Anlagen Anwendung findet.
b)
Umbau von Schiffen. „Umbau von Schiffen” ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1000 BRZ, sofern grundlegende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.
c)
1.
Diese Sektorvereinbarung gilt zwar nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft), die Teilnehmer können jedoch Exportkredite für Luftkissenfahrzeuge zu Bedingungen gewähren, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Teilnehmer verpflichten sich, von dieser Möglichkeit mäßig Gebrauch zu machen und diese Kreditbedingungen für Luftkissenfahrzeuge nicht zu gewähren, wenn feststeht, dass es keinen Wettbewerb nach den Bedingungen dieser Sektorvereinbarung gibt.
2.
Für die Zwecke dieser Sektorvereinbarung ist „Luftkissenfahrzeug” ein Amphibienfahrzeug von mindestens 100 Tonnen, das nur durch die Luft in der Schwebe gehalten wird, die von dem Fahrzeug ausgestoßen wird und entlang der elastischen Schürze am Fahrzeugumfang ein Luftkissen über der Boden- oder Wasserfläche unter dem Fahrzeug bildet, und das durch Propeller- oder Strahlantrieb mit Hilfe von Gebläsen oder ähnlichen Einrichtungen vorangetrieben und gesteuert wird.
3.
Es wird davon ausgegangen, dass Exportkredite zu Bedingungen, die den in dieser Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen, nur für Luftkissenfahrzeuge gewährt werden, die auf Seestrecken und nicht auf Landstrecken eingesetzt werden, mit Ausnahme der Strecken, die zum Erreichen der Terminalanlagen in einer Entfernung von höchstens 1 km vom Wasser zurückgelegt werden müssen.

KAPITEL II

3.
MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 12 Jahre ab Lieferung.

4.
ANZAHLUNG

Die Teilnehmer verlangen eine Anzahlung von mindestens 20 % des vertraglich vereinbarten Preises bis zur Lieferung.

5.
TILGUNG DES KAPITALS UND ZAHLUNG DER ZINSEN

a)
Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist in regelmäßigen Zeitabständen von in der Regel sechs und höchstens zwölf Monaten in gleichen Raten zu tilgen.
b)
Die Zinsen sind mindestens alle sechs Monate fällig; die erste Zinszahlung ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten.
c)
Bei Exportkrediten für Leasinggeschäfte kann entweder gemäß Buchstabe a nur das Kapital in gleichen Raten getilgt werden, oder es können Kapital und Zinsen gemeinsam in gleichen Raten getilgt werden.
d)
Nach Beginn der Kreditlaufzeit fällige Zinsen werden nicht kapitalisiert.
e)
Beabsichtigt ein Teilnehmer dieser Sektorvereinbarung, eine Zahlung der Zinsen zu anderen als den unter Buchstabe b festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er dies mindestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, nach Anhang VII des Übereinkommens mit.

6.
MINDESTPRÄMIE

Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Mindestprämiensätze finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind.

7.
PROJEKTFINANZIERUNG

Die Bestimmungen des Artikels 7 und des Anhangs VI des Übereinkommens finden keine Anwendung, bis diese Bestimmungen von den Teilnehmern an dieser Sektorvereinbarung überprüft worden sind.

8.
ENTWICKLUNGSHILFE

Beabsichtigt ein Teilnehmer, Entwicklungshilfe zu leisten, so muss er zusätzlich zur Anwendung des Übereinkommens bestätigen, dass das Schiff während der Kreditlaufzeit nicht unter einem offenen Register betrieben wird, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht und dass der eigentliche Eigentümer im Empfängerland ansässig und keine passive Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens ist und sich verpflichtet hat, das Schiff nicht ohne Genehmigung der Regierung zu verkaufen.

KAPITEL III

9.
UNTERRICHTUNG

Im Interesse der Transparenz legen die Teilnehmer, über die Bestimmungen des Übereinkommens und des Gläubigermeldeverfahrens der Weltbank/Berner Union/OECD hinausgehend, jährlich Informationen vor über ihre Systeme zur Gewährung öffentlicher Unterstützung und die Mittel zur Umsetzung dieser Sektorvereinbarung, einschließlich der geltenden Regelungen.

10.
ÜBERPRÜFUNG

a)
Diese Sektorvereinbarung wird einmal jährlich oder auf Antrag eines Teilnehmers in der OECD-Arbeitsgruppe Schiffbau überprüft; den Teilnehmern an dem Übereinkommen wird ein Bericht vorgelegt.
b)
Im Interesse der Kohärenz und der Konsistenz zwischen dem Übereinkommen und dieser Sektorvereinbarung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffbauindustrie konsultieren die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung und die Teilnehmer an dem Übereinkommen einander gegebenenfalls und stimmen sich miteinander ab.
c)
Beschließen die Teilnehmer an dem Übereinkommen, das Übereinkommen zu ändern, so prüfen die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung (im Folgenden „Teilnehmer” ) diesen Beschluss und seine Relevanz für diese Sektorvereinbarung. Während dieser Prüfung finden die Änderungen an dem Übereinkommen auf diese Sektorvereinbarung keine Anwendung. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen zustimmen, so teilen sie dies den Teilnehmern an dem Übereinkommen schriftlich mit. Können die Teilnehmer den Änderungen an dem Übereinkommen, was deren Anwendung auf den Schiffbau betrifft, nicht zustimmen, so teilen sie den Teilnehmern an dem Übereinkommen ihre Einwände mit und nehmen Konsultationen mit ihnen auf, um zu einer Lösung zu gelangen. Kann zwischen den beiden Gruppen keine Einigung erzielt werden, so ist für die Anwendung der Änderungen auf den Schiffbau der Standpunkt der Teilnehmer maßgebend.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.