ANHANG V VO (EU) 2016/155

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR EISENBAHNINFRASTRUKTUR

Die Teilnehmer an dieser Sektorvereinbarung kommen überein, dass die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt, im Einklang mit dem Zweck des Übereinkommens umgesetzt werden.

KAPITEL I

1.
GELTUNGSBEREICH

Die Finanzierungsbedingungen dieser Sektorvereinbarung gelten für öffentlich unterstützte Exportkredite bei Exportverträgen für Eisenbahninfrastrukturbestandteile, die für den Zugbetrieb unverzichtbar sind, u. a. für Zugsteuerung (z. B. Signalgebung und sonstige Schienenverkehrs-IT), Elektrifizierung, Gleise, Fahrzeuge und damit verbundene Bauarbeiten.

KAPITEL II

2.
MAXIMALE KREDITLAUFZEITEN

a)
Bei öffentlich unterstützten Exportkrediten für Verträge, die in den Geltungsbereich dieser Sektorvereinbarung fallen, wird die maximale Kreditlaufzeit wie folgt festgelegt:

1.
für Verträge in Ländern der Kategorie I (nach Artikel 11 des Übereinkommens): 12 Jahre
2.
für Verträge in Ländern der Kategorie II (nach Artikel 11 des Übereinkommens): 14 Jahre

b)
Für die unter Buchstabe a aufgeführten Kreditlaufzeiten gelten folgende Bedingungen:

1.
Der Vertragswert des Geschäfts beträgt insgesamt mehr als 10 Mio. SZR und
2.
die Kreditlaufzeiten sind nicht länger als die Nutzungsdauer der finanzierten Eisenbahninfrastrukturbestandteile und
3.
bei Geschäften in Ländern der Kategorie I beinhaltet das Geschäft Folgendes oder weist folgende Merkmale auf:

Beteiligung an einem Kreditkonsortium mit privaten Finanzinstituten, die keine öffentliche Exportkreditunterstützung erhalten, wobei

i)
der Teilnehmer Minderheitspartner ist und ihm für die gesamte Kreditlaufzeit Gleichrangigkeit eingeräumt wurde und
ii)
die öffentliche Exportkreditunterstützung durch die Teilnehmer weniger als 50 % des syndizierten Kredits beträgt

Prämiensätze für öffentliche Unterstützung, die die Preise des privaten Marktes nicht unterbieten und in einem angemessenen Verhältnis zu den Sätzen stehen, die andere an dem Kreditkonsortium beteiligte private Finanzinstitute erheben

c)
Ein Teilnehmer kann durch eine Gemeinsame Haltung nach den Artikeln 58 bis 63 des Übereinkommens eine Befreiung von der Bedingung unter Buchstabe b Nummer 3 beantragen. Der Teilnehmer, der die Gemeinsame Haltung vorschlägt, macht in diesem Fall entweder bei der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung oder bei den danach mitgeteilten Einzelgeschäften eine umfassende Erläuterung zur Unterstützung, die spezifische Angaben zum Entgelt und eine Begründung enthält, warum die Befreiung von den Bestimmungen unter Buchstabe b Nummer 3 notwendig ist.

3.
TILGUNG DES KAPITALS UND DER ZINSEN

Die Tilgung von Kapital und Zinsen erfolgt nach Artikel 14 des Übereinkommens mit der Ausnahme, dass die maximale gewogene durchschnittliche Kreditlaufzeit nach Buchstabe d Nummer 4 des genannten Artikels
a)
bei Geschäften in Ländern der Kategorie I sechseinviertel Jahre beträgt und
b)
bei Geschäften in Ländern der Kategorie II siebeneinviertel Jahre

4.
MINDESTFESTZINSSÄTZE

Ein Teilnehmer, der öffentliche Finanzierungsunterstützung für Festzinskredite gewährt, wendet die folgenden Mindestzinssätze an:
a)
über Kreditlaufzeiten von höchstens 12 Jahren die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten relevanten kommerziellen Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rate, CIRR)
b)
über Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Jahren die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten relevanten kommerziellen Referenzzinssätze (Commercial Interest Reference Rates, CIRR), wobei für alle Währungen ein Aufschlag von 20 Basispunkten erhoben wird

KAPITEL III

5.
VORHERIGE MITTEILUNG

a)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, für ein Geschäft in einem Land der Kategorie I Unterstützung zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 47 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit. Die Mitteilung enthält eine umfassende Erläuterung zu der öffentlichen Unterstützung einschließlich spezifischer Angaben zum Entgelt.
b)
Beabsichtigt ein Teilnehmer, Unterstützung für folgende Geschäfte zu gewähren, so teilt er dies nach dem Verfahren des Artikels 48 des Übereinkommens mindestens zehn Kalendertage vor Erteilung einer Zusage mit:

1.
ein Geschäft in einem Land der Kategorie II oder
2.
ein Geschäft, das aufgrund einer nach Artikel 2 Buchstabe c dieser Sektorvereinbarung festgelegten Gemeinsamen Haltung unterstützt wird. Die vorherige Mitteilung kann zusammen mit dem Vorschlag für eine Gemeinsame Haltung und vorbehaltlich seiner Annahme erfolgen.

6.
GELTUNGSDAUER GEMEINSAMER HALTUNGEN

Unbeschadet des Artikels 63 Buchstabe a des Übereinkommens verlieren alle vereinbarten Gemeinsamen Haltungen am 31. Dezember 2018 ihre Gültigkeit, sofern die Teilnehmer nicht nach Artikel 7 Buchstabe d dieser Sektorvereinbarung der Verlängerung der Sektorvereinbarung zustimmen.

KAPITEL IV

7.
ÜBERWACHUNG UND ÜBERPRÜFUNG

a)
Das Sekretariat berichtet jährlich über die Anwendung dieser Sektorvereinbarung.
b)
Vorbehaltlich des Buchstabens c wird das Erfordernis von weniger als 50 % des syndizierten Kredits in Artikel 2 Buchstabe b Nummer 3 erster Gedankenstrich Ziffer ii dieser Sektorvereinbarung nach dem 31. Dezember 2017 durch ein Erfordernis von höchstens 35 % des syndizierten Kredits ersetzt, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen.
c)
Die Teilnehmer nehmen bis spätestens 30. Juni 2017 eine Überprüfung dieser Sektorvereinbarung vor, um die Marktbedingungen und andere Faktoren daraufhin zu beurteilen, ob die Bedingungen weiterhin gelten oder geändert werden sollten.
d)
Nach dem 31. Dezember 2017 gelten die Bedingungen dieser Sektorvereinbarung nicht mehr, es sei denn, die Teilnehmer treffen anderslautende Vereinbarungen.

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