Präambel VO (EU) 2016/155
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 bestimmt, dass die Leitlinien des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( „OECD” ) (im Folgenden „Übereinkommen” ) in der Union zu gelten haben. Der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang II dieser Verordnung enthalten.
- (2)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 bestimmt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II dieser Verordnung erlässt, wenn die Teilnehmer an dem Übereinkommen Änderungen der Leitlinien vereinbaren.
- (3)
- Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben sich auf mehrere Änderungen verständigt.
- (4)
- Daher ist es angebracht und notwendig, die genannten Änderungen in das Unionsrecht zu überführen.
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45.
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