Präambel VO (EU) 2016/155

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 bestimmt, dass die Leitlinien des Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( „OECD” ) (im Folgenden „Übereinkommen” ) in der Union zu gelten haben. Der Wortlaut des Übereinkommens ist in Anhang II dieser Verordnung enthalten.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 bestimmt, dass die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II dieser Verordnung erlässt, wenn die Teilnehmer an dem Übereinkommen Änderungen der Leitlinien vereinbaren.
(3)
Die Teilnehmer an dem Übereinkommen haben sich auf mehrere Änderungen verständigt.
(4)
Daher ist es angebracht und notwendig, die genannten Änderungen in das Unionsrecht zu überführen.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45.

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