Artikel 1 VO (EU) 2016/1608

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4 und 5 Bezug genommen wird, können sich auf zusätzliche Angaben stützen, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen umfassen ausreichend dokumentierte und überprüfbare quantitative und qualitative Informationen.

(2)
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6 Indikatoren

(1) Die auf der Größe der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus einem Indikator, der der Gesamtrisikoposition der Gruppe entspricht.

(2) Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

a)
Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems,
b)
Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems,
c)
ausstehende Wertpapiere.

(3) Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

a)
Verwahrte Vermögenswerte,
b)
Zahlungsaktivität,
c)
übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.

(4) Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

a)
Nominalwert außerbörslicher Derivate,
b)
Aktiva unter Stufe 3 des gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission(*) gemessenen beizulegenden Zeitwerts,
c)
zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.

(5) Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren:

a)
Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen,
b)
Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.

(6) Für Daten, die in anderen Währungen als dem Euro ausgewiesen sind, verwendet die zuständige Behörde einen geeigneten Wechselkurs, unter Berücksichtigung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten und am 31. Dezember geltenden Referenzwechselkurses und internationaler Standards. Für den Indikator betreffend die Zahlungsaktivität, auf den in Absatz 3 Buchstabe b Bezug genommen wird, legt die zuständige Behörde die Jahresdurchschnittskurse für das betreffende Jahr zugrunde.

(3)
Der letzte Satz von Artikel 7 wird gestrichen.
(4)
Der Anhang wird gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (ABl. L 360 vom 29.12.2012, S. 78).

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