Artikel 19 VO (EU) 2016/161

Vorschriften für Hersteller, die ihre Arzneimittel im Großhandel vertreiben

Für Hersteller, die ihre Arzneimittel im Großhandel vertreiben, gelten neben den Artikeln 14 bis 18 auch der Artikel 20 Buchstabe a sowie die Artikel 22, 23 und 24.

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