Artikel 23 VO (EU) 2016/161

Bestimmungen in Bezug auf die besonderen Merkmale der Lieferkette in den Mitgliedstaaten

Um den besonderen Merkmalen der Lieferkette in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls verlangen, dass ein Großhändler die Sicherheitsmerkmale eines Arzneimittels überprüft und dessen individuelles Erkennungsmerkmal deaktiviert, bevor er dieses Arzneimittel an eine der folgenden Personen oder Einrichtungen abgibt:

a)
zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigte oder befugte Personen, die nicht in einer Gesundheitseinrichtung oder einer Apotheke tätig sind;
b)
Tierärzte und Einzelhändler für Tierarzneimittel;
c)
Zahnärzte;
d)
Optometristen und Optiker;
e)
Rettungssanitäter und Notärzte;
f)
Streitkräfte, Polizei und andere Regierungseinrichtungen, die für die Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe Arzneimittel vorrätig halten;
g)
Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen, die Arzneimittel für Forschungs- und Ausbildungszwecke verwenden, ausgenommen Gesundheitseinrichtungen;
h)
Gefängnisse;
i)
Schulen;
j)
Hospize;
k)
Pflegeheime.

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