Artikel 5 VO (EU) 2016/1612

(1) Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Zahlungsantrags ausgezahlt.

(2) Die Zahlungsanträge werden von den beihilfefähigen Antragstellern, denen Genehmigungen nach Artikel 4 erteilt wurden, bei dem Mitgliedstaat eingereicht, in dem sie ansässig sind, und halten das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende Verfahren ein. Zahlungsanträge sind so einzureichen, dass sie innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Verringerungszeitraums bei dem Mitgliedstaat eingehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Zahlungsanträge auch von anerkannten Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften im Namen von beihilfefähigen Antragstellern eingereicht werden können. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlung in voller Höhe an die beihilfefähigen Antragsteller weitergegeben wird, die ihre Kuhmilchlieferungen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen tatsächlich verringert haben.

(3) Damit ein Zahlungsantrag zulässig ist, muss er Folgendes enthalten:

a)
die nachstehenden Angaben auf einem vom betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten Formular:

i)
Name und Anschrift des beihilfefähigen Antragstellers;
ii)
Gesamtmenge der im Verringerungszeitraum tatsächlich an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch;
iii)
tatsächliche Menge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert wurden und für die eine Beihilfe beantragt wurde, wobei diese Menge nicht mehr als 50 % der Gesamtmenge der im Bezugszeitraum an Erstkäufer gelieferten Kuhmilch und, sofern zutreffend, nicht mehr als die Menge betragen darf, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergibt;

b)
Nachweise für die Gesamtmenge gemäß Buchstabe a Ziffer ii.

(4) Die Beihilfe wird ausgezahlt, sobald die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 überprüft haben, dass die Mengen an Kuhmilch, für die die Unionsbeihilfe gezahlt wird, tatsächlich entsprechend den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen verringert wurden. Die Zahlung erfolgt spätestens am 90. Tag nach Ablauf des Verringerungszeitraums, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

(5) Der Beihilfebetrag deckt für jeden beihilfefähigen Antragsteller die tatsächliche Verringerung der Kuhmilchlieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii ab.

Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, über der Menge, die sich aus der Anwendung des Artikels 4 ergibt, so richtet sich der Beihilfebetrag nach der letztgenannten Menge (im Folgenden die „genehmigte Menge” ). Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 80 % der genehmigten Menge, so richtet sich der Beihilfebetrag nach der tatsächlichen Verringerung der Kuhmilchlieferungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii, sofern die genehmigte Menge nicht überschritten wird. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 50 %, aber weniger als 80 % der genehmigten Menge, so wird der Beihilfebetrag mit dem Faktor 0,8 multipliziert. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei mindestens 20 %, aber weniger als 50 % der genehmigten Menge, so wird der Beihilfebetrag mit dem Faktor 0,5 multipliziert. Liegt die Menge, um die die Kuhmilchlieferungen tatsächlich verringert wurden, bei weniger als 20 % der genehmigten Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt.

(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn die betreffenden Zahlungen bis spätestens 30. September 2017 getätigt werden.

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