Artikel 7 VO (EU) 2016/1612
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 2017 Folgendes mit:
- a)
- die Zahl der beihilfefähigen Antragsteller und die tatsächliche Gesamtmenge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert wurden und die durch die bei ihnen eingegangenen Beihilfe- und Zahlungsanträge abgedeckt ist;
- b)
- den erwarteten Gesamtbetrag der zu zahlenden Unionsbeihilfe.
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