Artikel 7 VO (EU) 2016/1612

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 2017 Folgendes mit:

a)
die Zahl der beihilfefähigen Antragsteller und die tatsächliche Gesamtmenge, um die die Kuhmilchlieferungen verringert wurden und die durch die bei ihnen eingegangenen Beihilfe- und Zahlungsanträge abgedeckt ist;
b)
den erwarteten Gesamtbetrag der zu zahlenden Unionsbeihilfe.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.